Mikroplastik durch Sport in der Umwelt

Der sportbezogene Eintrag von (Mikro-)Plastik in die Umwelt und mögliche, von Sportböden, Sporttextilien und Sportartikeln ausgehende Gesundheits- und Umweltbelastungen werden immer häufiger wissenschaftlich problematisiert, in sport- und umweltpolitischen Zusammenhängen diskutiert und medial thematisiert. Dies hat potenziell negative Auswirkungen auf die Sportentwicklung und erfordert daher ein abgestimmtes, proaktives Vorgehen der Sportorganisationen. 

Der DOSB hat im Frühjahr 2019 eine Arbeitsgruppe eingerichtet, in der Fachleute aus den Sportorganisationen, den kommunalen Spitzenverbänden, dem Umwelt- und Wissenschaftsbereich sowie der Wirtschaft vertreten sind. Die Arbeitsgruppe stellt einen stetigen Informationsaustausch und Wissenstransfer zum gesellschaftlich bedeutsamen Thema der Umweltverschmutzung durch Plastik und dessen Bezügen zum Sport sicher.


Auf dieser Website finden Sie relevante Erkenntnisse, Informationen und Entwicklungen bezüglich Mikroplastik durch Sport in der Umwelt.

 

 

Zukünftiges Verkaufsverbot von Mikroplastik zur Verwendung auf Sportstätten

Die EU-Kommission hat am Montag (25.09.2023) die seit längerem angekündigten und diskutierten Maßnahmen gegen Umweltbelastungen durch Mikroplastik verabschiedet. Sie untersagen sowohl den Verkauf von Mikroplastik selbst als auch von Produkten, denen Mikroplastik bewusst zugesetzt wurde, und die diese Partikel bei der Verwendung freisetzen. Das Verbot betrifft auch die bislang auf Kunststoffrasenplätzen häufig als Füllstoff und auf Tennisplätzen als Zuschlagsstoff verwendeten Kunststoffgranulate.

Diese sind laut EU die größte Quelle von Verunreinigungen durch Produkten bewusst zugesetztem Mikroplastik. Neben Sportbelägen sind unter anderem auch Kosmetika, Waschmittel, Weichspüler und Pflanzenschutzmittel von dem Verbot betroffen. Die EU-Kommission geht davon aus, dass die Maßnahmen die Freisetzung von etwa einer halben Million Tonnen Mikroplastik in die Umwelt verhindern werden.

Verboten wird u.a. das Inverkehrbringen (Verkauf) von Kunststoffgranulat als Füllstoff für Kunststoffsportbeläge. Nicht verboten wird die weitere Nutzung von bereits auf Sportstätten verwendetem oder sich im Besitz der Sportstättenbetreiber befindlichem Kunststoffgranulat. Das Verbot tritt nach einer Übergangszeit von acht Jahren im Oktober 2031 in Kraft. Damit wird der DOSB-Forderung nach einem angemessenen Übergangszeitraum Rechnung getragen. Die EU begründet die Ausnahmeregelung damit, dass die Mehrzahl der bereits existierenden Kunststoffrasenspielfelder so ihre produkttypische Lebensdauer von i.d.R. 10 – 15 Jahren erreichen könnten. Zugleich wolle man den Sportstättenbetreibern Zeit für eine Umstellung geben. Die betroffenen Sportstätten befinden sich mehrheitlich im Besitz von Kommunen, daneben sind auch Sportvereine betroffen. Der Transformationsprozess hin zu umweltfreundlicheren Kunststoffrasensystemen ist erfreulicherweise bereits in vollem Gange. Alternativen zu Kunststoffgranulat als Füllstoff sind teilweise bereits seit vielen Jahren im Einsatz und werden derzeit durch die Hersteller verstärkt weiterentwickelt.

Die aktuelle Diskussion um die mittelfristige Pflicht zur Umstellung der Füllstoffe von Kunststoffrasenspielfeldern ist zu trennen vom grundsätzlichen Modernisierungs- und Sanierungsbedarf in diesem Bereich. Allein der Deutsche Fußballbund schätzt den Modernisierungs- und Neubaubedarf der Sportstätten im Amateurfußball in den kommenden Jahren auf rund eine Milliarde Euro. Der Modernisierungsbedarf entsteht dabei durch die begrenzte Lebensdauer der Kunststoffspielflächen und ist nicht auf die Umstellung auf alternative Füllstoffe zurückzuführen. 

Der DOSB hat 2020 Handlungsempfehlungen für Sportvereine und -verbände sowie Kommunen zum Umgang mit der Problematik entwickelt und veröffentlicht, die von der DOSB-AG Mikroplastik durch Sport in der Umwelt regelmäßig beraten und ggf. aktualisiert werden. https://cdn.dosb.de/user_upload/Sportstaetten-Umwelt/DOSB-AG_Mikroplastik_-_Handlungsempfehlungen_Kunststoffrasensysteme__Stand_20200420_.pdf

Mehr Informationen zur Mikroplastik durch Sport in der Umwelt-Thematik finden Sie zudem unter: https://www.dosb.de/mikroplastik

(Quelle: DOSB)

EU-REACH-Ausschuss votiert für Verkaufsverbot von kunststoffhaltigen Füllstoffen für Sportböden ab 2031 

Der EU-REACH-Regelungsausschuss1, bestehend aus Fachexpert*innen der Mitgliedstaaten, hat am 26.04.2023 dem von der Europäischen Kommission (KOM) vorgeschlagene Inverkehrbringungsverbot von Mikroplastik, das Produkten bewusst zugesetzt wird („primäres Mikroplastik“), zugestimmt. 

Der beschlossene Beschränkungsvorschlag hat, nach mehreren Anpassungen, folgende sportrelevante Inhalte: 

  • Inverkehrbringungsverbot für granuläre (synthetische Polymere enthaltende) Füllstoffe zur Verwendung auf synthetischen Sportböden 
    (u.a. „Kunststoffgranulat“ auf Kunststoffrasenplätzen) 

  • Übergangszeit nach Inkrafttreten des Inverkehrbringungsverbotes für den zuvor genannten Verwendungszweck: 8 Jahre 

Wie geht es weiter? 

Die KOM sendet den Beschränkungsvorschlag nun an das Europäische Parlament (EP) und den Rat der EU (RAT). Wenn weder das EP noch der RAT sich gegen das Inverkehrbringungsverbot aussprechen, dann wird dieser formell von der KOM angenommen und in allen Staaten zum verpflichtenden EU-Recht. 

Derzeit erwartbarer weiterer zeitlicher Ablauf, wenn kein Widerspruch von EP oder Rat kommt: 

  • August / September 2023: Inkrafttreten geänderte REACH-Verordnung mit Inverkehrbringungsverbot für primäres, Produkten bewusst zugesetztes Mikroplastik
  • August / September 2031: Ende sportrelevanter Übergangsfrist / Inverkehrbringungsverbot für granuläre (synthetische Polymere enthaltende) Füllstoffe zur Verwendung auf synthetischen Sportböden 

Der Beschränkungsvorschlag sieht keine Nutzungseinschränkungen von Kunststoffrasenplätzen vor, die bereits „Kunststoffgranulat“ als Füllstoff verwenden. 

Weitere Informationen:  
https://ec.europa.eu/transparency/comitology-register/screen/documents/083921/6/consult?lang=de 

Entwicklungen im EU-KOM-Beschränkungsvorschlag

Die Europäischen Kommission (KOM) hat hinsichtlich der bewussten Verwendung von Kunststoffgranulat als Füllstoff von Kunststoffrasen Ende August 2022 einen Beschränkungsvorschlag veröffentlicht, der u.a. folgendes vorsieht:

  • Inverkehrbringungsverbot für Kunststoffgranulat (granuläre Füllstoffe aus synthetische Polymer-Mikropartikeln) auf Kunststoffrasenplätzen (synthetischen Sportböden).
  • Übergangszeit nach Inkrafttreten der durch den Beschränkungsvorschlag ergänzten REACH-Verordnung (EG) 1907/2006 (Annex XVII): 6 Jahre.

Der von KOM erarbeitete Beschränkungsvorschlag ist dem REACH-Ausschuss zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt worden, in welchem die EU-Mitgliedsstaaten mit ihren Fachbehörden vertreten sind (für DE wahlweise: BMU, BMAS, BAuA, BMWI, und/oder BMEL).

Wenn der KOM-Beschränkungsvorschlag im REACH-Ausschuss mehrheitlich befürwortet wird, dann sendet die KOM den Vorschlag an das Europäische Parlament (EP) und den Rat der EU (Rat).

Wenn weder das EP noch der Rat sich gegen den Vorschlag aussprechen, dann wird dieser formell von der KOM angenommen und in allen Staaten zum verpflichtenden EU-Recht.

Die DOSB-AG „Mikroplastik durch Sport in der Umwelt“ wird den laufenden Prozess weiterhin fachlich begleiten, den KOM-Vorschlag hinsichtlich seiner Auswirkungen auf den Bau und Betrieb von Sportstätten evaluieren und den Vorstand hinsichtlich einer Positionierung des Sports beraten.

Der EU-KOM-Beschränkungsvorschlag wurde hier veröffentlicht:

https://ec.europa.eu/transparency/comitology-register/screen/documents/083921/1/consult?lang=en

 

Änderung der REACH-Verordnung tritt in Kraft

Am 10. August 2022 wurde, wie ein Jahr zuvor beschlossen von der EU-Kommission der Konzentrationsgrenzwert für acht polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in Granulaten und Mulchen, die aus Gummi oder sonstigen vulkanisierten oder polymeren Werkstoffen bestehen und die als Füllmaterial auf Sport- und Spielplätzen verwendet werden, auf 20 mg/kg gesenkt.

Die Beschränkung wurde im Juli 2018 von den Niederlanden vorgeschlagen und im Juli 2021 von der Europäischen Kommission angenommen.

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) schreibt dazu:
„Die Beschränkung wirkt sich nicht unmittelbar auf bestehende Sport- und Spielplätze aus, sondern stellt sicher, dass jegliches Füllmaterial, das zum Auffüllen der Sport- und Spielplätze verwendet wird, unter dem neuen Grenzwert liegt.“
Und weiter:
„Der neue, niedrigere Grenzwert wird die Sicherheit von Menschen - insbesondere von Kindern - gewährleisten, die auf diesen Sport- und Spielplätzen spielen.“

Im Text der entsprechenden Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird klargestellt:
„Granulate oder Mulche, die am 9. August 2022 in der Union als Füllmaterial auf Kunstrasenplätzen oder in loser Form auf Spielplätzen oder im Sportbereich verwendet werden, dürfen in den Anlagen verlegt bleiben und dort zu dem gleichen Zweck weiterverwendet werden.“

Der vollständige Text der Änderung der Verordnung ist hier zu finden:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32021R1199&from=EN

Die Europäische Chemikalienagentur ECHA hat eine neue Studie über Füllstoffe auf Kunstrasenplätzen veröffentlicht, die zu dem Schluss kommt, dass bestimmte Chemikalien weiter untersucht werden müssen.

Die Studie identifiziert bestimmte Chemikalien, die möglicherweise in Füllstoffen enthalten sind und Risiken für Mensch oder Umwelt darstellen könnten. Die ECHA schlägt daher vor, dass weitere Untersuchungen über einige der chemischen Inhaltsstoffe zu möglichen Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, im Rahmen der Vorbereitung eines REACH-Beschränkungsvorschlags erfolgen sollten.

Die Studie geht u.a. sieht insbesondere bei den folgenden Inhaltsstoffen von synthetischen Füllstoffen ein potentielles Risiko für die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt: Cadmium, Kobalt, Kupfer, Blei, Zink, 4-tert-Octylphenol, 4,4'-Isopropylidendiphenol (BPA), Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Benzylbutylphthalat (BBP) und Benzothiazol-2-thiol.

Die Studie wurde 2017 von der Europäischen Kommission bei der ECHA angefordert, nachdem die niederländischen Behörden einen Beschränkungsvorschlag für acht polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in Gummigranulat als Füllstoff vorgelegt hatten.

Interessanterweise, weist die Studie auch eine Verbindung zum aktuellen Beschränkungsvorschlag von Mikroplastik als Füllstoff auf Kunstrasenplätzen auf. So stellen die Autoren fest, dass ein Inverkehrbringungsverbot von Mikroplastik als Füllstoff einige der potentiellen Beschränkungen für die oben genannten Chemikalien überflüssig machen würde.

Im Mikroplastik-Beschränkungsverfahren hatte die ECHA ihre finale Stellungnahme an die EU-Kommission übermittelt. Darin schlägt die ECHA im Bezug auf Kunststoffrasensysteme zwei Möglichkeiten vor, um den Austrag von Mikroplastik in die Umwelt zu kontrollieren. Entweder ein Inverkehrbringungsverbot von Mikroplastik als Füllstoff oder die Verpflichtung zu Risikomanagementmaßnahmen an allen entsprechenden Kunststoffrasenplätzen.

Nun ist die EU-Kommission am Zug, ihren eigenen Mikroplastik-Beschränkungsvorschlag zu unterbreiten. Über den Vorschlag wird dann im sogenannten Komitologieverfahren unter Einbeziehung der Mitgliedsstaaten und des Europäischen Parlaments entschieden.

Im Zuge dessen hatte die EU-Kommission auf Grundlage neuer Informationen den ECHA-Ausschuss für Risikobewertung (RAC) zu Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme aufgefordert. Der RAC blieb bei seiner Schlussfolgerung, dass aus Sicht der Effektivität, Praktikabilität und Durchsetzbarkeit ein Inverkehrbingungsverbot von Mikroplastik auf Kunststoffrasenplätzen sinnvoller sei, um die Freisetzung von Mikroplastik längerfristig zu verhindern, als die Anwendung von Risikomanagementmaßnahmen.

Quelle: EOC EU-Office / DOSB

ECHA übermittelt finale Stellungnahmen an EU-Kommission und fordert Risikobewertungsausschuss zur Einreichung einer zusätzlichen Stellungnahme auf.

Am 5. Februar 2021 hat die Europäische Chemikalienagentur ECHA ihren Ausschuss für Risikobewertung (RAC) dazu aufgefordert, eine ergänzende Stellungnahme zum Beschränkungsdossier über bewusst zugesetztes Mikroplastik zu erstellen. Dabei geht es insbesondere um die Beschränkungsmöglichkeiten von Infill-Material auf Kunstrasenplätzen.

Die Aufforderung wird mit dem Vorliegen neuer Informationen begründet, die erst während des öffentlichen Konsultationsverfahrens zur vorläufigen Meinung des Ausschusses für sozioökonomische Analyse (SEAC) auftauchten (Juli – September 2020) und damit nach der Veröffentlichung der RAC Stellungnahme im Juni 2020.

ECHA benennt folgende neue Informationen:

  • Den jüngst veröffentlichten technischen Bericht TR 17519 des Europäische Komitees für Normung (CEN) über Risikomanagement Maßnahmen (RMM) für Infill-Material für Kunstrasenplätze;
  • Eine aktuelle Studie von Magnusson & Mácsik (2020), die vom EMEA Synthetic Turf Council (ESTC) in Auftrag gegeben wurde und die die Wirksamkeit der im CEN TR 17519 vorgeschlagenen RMM zur Reduzierung der Freisetzung von Infill-Material auf < 7g/m2 analysiert.

Die vom Branchenverband der Kunstrasenindustrie ESTC beauftragte und von Ecoloop durchgeführte Studie geht davon aus, dass durch die Anwendung der Risikomanagementmaßnahmen des TR 17519 der Austrag von Mikroplastik auf 2g/m2 verringert werden kann.

Derzeit wird der Austrag von 7g/m2 pro Jahr als eine Art Schwellenwert von der ECHA angesehen.

In seiner Stellungnahme vom Juni 2020 empfahl der RAC ein Verbot des Inverkehrbringens von Mikroplastik als Infill-Material bei Kunstrasenplätzen mit einer Übergangszeit von sechs Jahren. Der RAC begründete dies mit unvollständigen Informationen über die Wirksamkeit von Risikomanagementmaßnahmen sowie mit der langfristig höheren Effektivität eines Verbotes.

Der RAC wird nun im März zusammenkommen, um über die angeforderte ergänzende Stellungnahme zu beraten. Da diese in den Entwurf des Restriktionsvorschlags der Kommission einfließen soll, würde es die Kommission begrüßen die Stellungnahme vor Juni zu erhalten.

Der zweite involvierte ECHA Ausschuss – der Ausschusses für sozioökonomische Analyse (SEAC) – hatte sich im Dezember 2020 entweder für ein Verbot des Inverkehrbringens von Mikroplastik als Infill-Material auf Kunstrasenplätzen mit einer Übergangszeit von 6 Jahren ausgesprochen oder für verpflichtende Risikomanagementmaß-nahmen.

Die Übermittlung der kombinierten, finalen Stellungnahmen von RAC und SEAC an die EU- Kommission wurde von ECHA am 3. März 2021 bekannt gegeben.

(Quelle: EOC EU-Office / DOSB)

Weitere Informationen:

ECHA-Register der Beschränkungsabsichten, hier: Mikroplastik

ECHA-Website Mikroplastik

Brief: ECHA bittet RAC um ergänzende Stellungnahme

Ecoloop Studie Executive Summary

CEN TR 17519 auf DIN-Websitees DIN

Der DOSB und das Bundesinstitut für Sportwissenschaft (BISp) veröffentlichen die zweite aktualisierte Auflage des Faktenpapiers "Füllstoffe in Kunststoffrasensystemen".

Kunststoffrasensysteme werden in verschiedenen Sportarten verwendet. Das Faktenpapier stellt wesentliche Informationen zum Themenkomplex „Sportflächen mit Kunststoffrasenbelag“ bereit. Die nun veröffentlichte Aktualisierung dokumentiert u. a. den derzeitigen Stand themenrelevanter Entwicklungen auf EU-Ebene.   

Die Europäische Chemikalien-Agentur (ECHA) berät im Auftrag der EU-Kommission derzeit ein (Inverkehrbringungs-)Verbot von Produkten, denen bewusst Mikroplastik zugesetzt wird. Grund für den Beschränkungsvorschlag sind die potenziellen Umwelt- und Gesundheitsrisiken, die sich aus Mikroplastik in der Umwelt ergeben. 

Unter die ECHA-Definition von Mikroplastik fallen auch die als Füllstoff für Kunststoffrasen verwendeten Kunststoffgranulate. Nach einer Studie im Auftrag der EU-Kommission sind Kunststoffrasensysteme aufgrund der häufig verwendeten Füllstoffe eine relevante Quelle von Mikroplastik in der Umwelt. Die Risiken, die mit der Freisetzung von Mikroplastik verbunden sind, müssen nach Meinung der ECHA durch EU-weite Maßnahmen wirksam verringert werden. Das Faktenpapier stellt die bezüglich Kunststoffrasensysteme diskutierten Maßnahmen vor. 

Weitere Informationen können dem aktualisierten Faktenpapier entnommen werden >>> 

 

Der sportbezogene Eintrag von (Mikro-)Plastik in die Umwelt und mögliche, von Sportbelägen, Sporttextilien und Sportveranstaltungen ausgehende Gesundheits- und Umweltbelastungen werden immer häufiger wissenschaftlich problematisiert, in sport- und umweltpolitischen Zusammenhängen diskutiert und medial thematisiert. Dies hat potenziell negative Auswirkungen auf die Sportentwicklung und erfordert daher ein abgestimmtes, proaktives Vorgehen der Sportorganisationen. Der DOSB hat im Frühjahr 2019 eine Arbeitsgruppe eingerichtet, in der Fachleute aus den Sportorganisationen, den kommunalen Spitzenverbänden, dem Umwelt- und Wissenschaftsbereich sowie der Wirtschaft vertreten sind. Die Arbeitsgruppe stellt einen kontinuierlichen Informationsaustausch und Wissenstransfer zum gesellschaftlich bedeutsamen Thema der Umweltverschmutzung durch Plastik und dessen Bezügen zum Sport sicher.
Die AG „Mikroplastik durch Sport in der Umwelt“ hat zwei Grundsatzpapiere erarbeitet, die vom DOSB-Vorstand am 20. April 2020 zustimmend zur Kenntnis genommen wurden:

a) Handlungsempfehlungen bei Gestaltung von neuen bzw. Betrieb von bestehenden Kunststoffrasensystemen mit Kunststoffgranulat als Füllstoff für Sportvereine und -verbände sowie Kommunen

b) Grundsätzliche Positionen sowie Empfehlungen für Fördermittelgeber und Industrie zu Kunststoffrasensystemen

„Der gemeinwohlorientierte Sport kann und will seinen Beitrag dazu leisten, die Umweltverschmutzung durch Mikroplastik zu reduzieren“, betont Andreas Silbersack, Vizepräsident Sportentwicklung im DOSB. „Wir hoffen, dass die nun vorliegenden `Handlungsempfehlungen´ und `Positionen´ zur Reduzierung bzw. Vermeidung von synthetischen Füllstoffen in Kunststoffrasensystemen führen“.

In der Debatte um Mikroplastik auf Kunststoffrasenplätzen hat der DOSB am 6. November 2019 anlässlich der internationalen Fachmesse für Freiraum, Sport- und Bewegungseinrichtungen (FSB) in Köln erstmals ein öffentliches Gesprächsforum mit vielen wichtigen Akteuren zu diesem Themenkomplex angeboten.

Zusammenfassung der Podiumsdiskussion "Nachhaltige Kunststoffrasenplätze: Wohin geht die Reise?"

FAQ Mikroplastik

Nachfolgend finden Sie Antworten rund um das Thema Sportstätten und Mikroplastik.

Die Verschmutzung der Meere und der Umwelt durch Kunststoff hat u.a. dazu geführt, dass auch auf der Ebene der EU intensiv darüber beraten wird, wie der Kunststoffeintrag in die Natur dauerhaft reduziert oder vermieden werden kann.

Nein. Weder die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) noch die Europäische Kommission planen ein Verbot von Kunstrasenplätzen. Richtig ist, dass die ECHA und die Kommission im Rahmen der Europäischen Kunststoffstrategie prüfen, wie der Austrag von umweltschädlichem Mikroplastik in unsere Umwelt verringert werden kann.

Der Begriff „Mikroplastik“ ist nicht allgemeingültig definiert, bezeichnet im allgemeinen aber Partikel, Fragmente oder Fasern aus Kunststoff. Diese werden manchen Produkten absichtlich zugesetzt oder entstehen in der Umwelt durch mechanische Zerkleinerung größerer Kunststoffteile, aber auch durch biologische und chemisch-physikalische Abbauprozesse. Die Partikel haben dabei überwiegend eine Größe von 1 nm ≤ x ≤ 5 mm oder bei Fasern eine Länge von 3 nm ≤ x ≤ 15 mm und ein Längen-Durchmesser-Verhältnis von > 3.

 

Feste Partikel aus synthetischen Polymeren stellen potenzielle Umwelt- und Gesundheitsrisiken dar. Wenn derartige synthetische Partikel freigesetzt werden, kann wegen der großen Resistenz gegen biologischen Abbau von einem langfristigen Verbleib in der Umwelt ausgegangen werden. Derzeit sind sie nach der Freisetzung schwer bis gar nicht aus der Umwelt zu entfernen. Die Partikel stehen, bedingt durch die Größe, leicht zur Aufnahme durch eine Vielzahl von Organismen (darunter Wirbellose, Fische, Meeresreptilien, Vögel und Wale) zur Verfügung, und können innerhalb der Nahrungskette weitergeben werden. Es ist bekannt, dass der Mensch über seine Ernährung Mikroplastik ausgesetzt ist.

 

Ja, unter die ECHA-Definition von Mikroplastik fallen auch die als Füllstoff verwendeten Kunst-stoffgranulate für Kunststoffrasensysteme. Diese Füllstoffe stellen sogenanntes primäres Mikroplastik bzw. bewusst zugesetztes Mikroplastik dar.

 

Neben dem Kunststoffgranulat in Kunststoffrasensystemen („primäres Mikroplastik“), wird auch anderen Sportplatzbelägen gelegentlich Mikroplastik bewusst zugesetzt, z. B. Reitsportböden oder Tennisplatzbeläge. Zudem wird Mikroplastik im Sport auch durch den Verschleiß von Kunststoffrasenbelägen und weiteren sportlich genutzten Kunststoffflächen freigesetzt („sekundäres Mikroplastik“).

Auch der Gebrauch von Sportkleidung aus Kunststofffasern erzeugt Mikroplastik, das beispielsweise durch Waschen der Kleidung in die Umwelt gelangt (vgl. textilemission.bsi-sport.de/).

 

Aus Kunstrasenspielfeldern findet ein Austrag von Füllstoffen statt. Ein Teil der ausgetragenen Füllstoffe (z. B. Kunststoffgranulat) findet seinen Weg in die Umwelt.

 

Mögliche Austragswege sind:

-       Bewitterung (z. B. Regen, Wind, UV-Einstrahlung),

-       Sportnutzung (z. B. Abrieb, Anhaftung an Kleidung und Schuhen),

-       Entwässerung,

-       Sportplatzpflegemaßnahmen (z. B. Schneeräumung, Laubbeseitigung).

 

Die tatsächliche Menge an freigesetztem Mikroplastik in Form von Kunststoffgranulat aus in Deutschland gebauten Kunststoffrasensystemen ist unbekannt. Erhebungen in anderen europäischen Ländern können aufgrund abweichender Bauweisen sowie ggf. weiterer divergierender Faktoren andere Füllstoffmengen aufweisen und sollten nicht als Referenz herangezogen werden.

Valide Daten über die Anzahl und den Flächenumfang von Kunststoffrasen-Sportflächen in Deutschland fehlen. Auch die Anzahl der Kunststoffrasen-Sportflächen, auf denen Kunststoffgranulat als Füllstoff verwendet wird, ist unbekannt.

Die Austragsmenge wird durch die Bauweise sowie zahlreiche weitere Faktoren beeinflusst. Hierzu gehören u. a. folgende Faktoren:

-       Alter des Kunststoffrasensystems,

-       Art und Gestalt des verwendeten Kunstrasenbelags (z. B. Faserstruktur, Fasergeometrie),

-       Art und Menge der Füllstoffe,

-       Bauweise der Sportfreianlage insgesamt (z. B. Zäune und Barrieren, Entwässerung),

-       Art und Intensität der Sportplatzpflege,

-       naturräumliche Gegebenheiten (z. B. Überschwemmungsgebiet) und

-       lokale Wetterereignisse.

 

Der Austrag von (synthetischen) Füllstoffen aus Kunststoffrasensystemen kann reduziert werden durch:

-       baulich-konstruktive und technische Maßnahmen (z. B. Auffangsysteme),

-       organisatorische Maßnahmen beim Betrieb (z. B. Pflege und Instandhaltung),

-       Verwendung von mineralischen oder organischen Füllstoffen (z. B. Korkgranulat) und/oder

-       Verwendung unverfüllter Kunststoffrasensysteme.

 

Kunststoffrasensysteme sind Sportflächen, die in Deutschland in der Regel aus folgenden Komponenten bestehen:

-       Elastikschicht oder elastische Tragschicht (synthetisch),

-       Kunststoffrasenbelag/-teppich (synthetisch),

-       mineralischer Füllstoff (i. d. R. Sand, stabilisierend),

-       ggf. synthetisch hergestellter, elastischer Füllstoff oder

-       ggf. organischer, elastischer Füllstoff (z. B. Kork).

 

Sportflächen mit Kunstrasenbelägen werden in Deutschland für Training und Wettkampf diverser Sportarten, unter anderem Fußball, Hockey, American Football, Rugby, Tennis und Mehrzwecksport gebraucht. Die hauptsächliche Nutzung erfolgt durch den Trainings- und Spielbetrieb im Fußballsport.

 

Im Allgemeinen wird zwischen drei Kunststoffrasensystemen unterschieden:

-       1. Generation:   Kunststoffrasensystem ohne Füllstoff,

-       2. Generation:   Kunststoffrasensystem mit mineralischem Füllstoff,

-       3. Generation:   Kunststoffrasensystem mit mineralischem und synthetisch hergestelltem, elastischem Füllstoff oder organischem Füllstoff.

 

Auch wenn die genaue Zahl sportlich genutzte Kunstrasensysteme unbekannt ist: In Deutschland gibt es die, im EU-weiten Vergleich mit Abstand höchste Anzahl an Kunststoffrasenspielfelder. Für den Fußballspielbetrieb des DFB sind ca. 5.000 Kunststoffrasenplätze gemeldet. Es gibt ferner ca. 1.000 DFB-Minispielfelder und ca. 480 mehrheitlich für den Hockeysport genutzte Kunststoffrasen-Spielfelder. Der DOSB hat Kenntnis von einer großen Anzahl weiterer, sportlich genutzter Kunststoffrasen-Sportflächen. Eine genaue Quantifizierung der in Deutschland von einem möglichen Verbot betroffenen Sportanlagen ist derzeit jedoch nicht möglich, da eine belastbare Datengrundlage fehlt

Nein. Die Kunststoffrasensysteme sind bis auf weiteres bei räumlich begrenzten oder klimatisch schwierigen Bedingungen und hohem Nutzungsdruck eine Alternative zu Sportflächen mit Sportrasen- oder Tennenbelag.

 

Der Entscheidung, ob beim Bau von Sportflächen ein Kunststoffrasen-, ein Sportrasen- oder ein Tennenbelag errichtet wird, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab und ist mit allen Betroffenen im Rahmen einer Einzelfallprüfung abzustimmen. Im Sinne einer Lebenszyklusbetrachtung sind folgende Phasen zu berücksichtigen:

1.            Planung / Bau,

2.            Nutzung / Unterhaltung und

3.            Entsorgung / Recycling.

Ohne eine Einzelfallprüfung sollte der Forderung nach (weiteren) Kunststoffrasenspielfeldern nicht entsprochen werden.

Die Kriterien hierfür sind:

Funktion

·         Sportfunktion

·         Schutzfunktion

·         Technische Funktion

Kosten

·         Herstellung

·         Pflege

·         Belagserneuerung

Nutzung

·         Lebensdauer

·         Intensität

·         Witterungsbedingte Einschränkungen

 

Den größten Einfluss auf die Umweltauswirkungen von Kunststoffrasensystemen haben die folgenden Faktoren: 

-       Wahl der Füllstoffe,

-       Umgang mit dem Kunststoffrasensystem nach Erreichen der maximalen Nutzungsdauer – End-of-Life-Betrachtung (EOL) sowie

-       Wiederverwendung und Recycling von Kunststoffrasensystemen.

 

Nein, nicht in allen existierenden Kunststoffrasensystemen werden somit Kunststoffgranulate als Füllstoffe verwendet. Gleichwohl sind Kunststoffgranulate in Deutschland, aber auch EU-weit, die am häufigsten genutzten Füllstoffe für Kunststoffrasensysteme.

Darüber hinaus gibt es auch Kunststoffrasensysteme, die ohne Füllstoffe für sportliche Nutzung geeignet sind.

 

Die in Deutschland sportlich genutzten Kunststoffrasensysteme verwenden insbesondere folgende Füllstoffe:

-     Füllstoffe aus Kunststoffen (Kunststoffgranulate):

·         SBR und ummanteltes SBR (Styrol-Butadien-Kautschuk; i.d.R. zerkleinerte Altreifen (End-of-Life Tyres – ELT)),

·         TPE (Thermoplastische Elastomere; i. d. R. Primärmaterial),

·         EPDM (Ethylen-Propylen-Dien-Kautschuke; i. d. R. Primärmaterial),

-       Kork,

-       Sand.

 

Hierzu lässt sich keine allgemeingültige Aussage machen. Die Menge der in Kunststoffrasensystemen verwendeten Füllstoffe hängt von der Bauweise (unter anderem vom Vorhandensein einer Elastikschicht oder elastische Tragschicht, Höhe und Art [glatt oder texturiert] der Kunststoffrasenfasern) und den leistungs- und sportfunktionellen Anforderungen an das Kunststoffrasensystem ab. Insofern variiert die Menge auch bei den in Deutschland bereits existierenden Kunststoffrasensystemen stark. Dementsprechend unterschiedlich sind auch die Angaben zu den pro Platz und Jahr benötigten Nachfüllmengen.

Im Vergleich zur Bauweise nach DIN EN 15330-1 wird bei einer Bauweise nach DIN 18035 Teil 7 weniger Füllstoff eingebracht.

 

Ja, Korkgranulat hat seine Eignung als Füllstoff in der Praxis bestätigt. Die Fédération Internationale de Football Association (FIFA) hat zahlreiche Kunststoffrasensysteme mit Korkgranulat als Füllstoff auch für höchste sportliche Ansprüche zertifiziert. Einige der aktuell Korkgranulat zugeschriebenen Eigenschaften (z. B. Schimmelbildung, Verrottung) sind bei RAL-gütezertifizierten Korkgranulaten widerlegt und widersprechen auch der Funktion, die die Korkrinde für die Korkeiche in der Natur wahrnimmt.

Wie alle verwendeten Füllstoffe hat Korkgranulat spezifische Eigenschaften, die von Betreiber*innen und Nutzer*innen unterschiedlich beurteilt werden und die Platzpflege beeinflussen. Korkgranulat ist von den in Deutschland gehandelten Füllstoffen für Kunststoffrasensysteme gemeinsam mit Sand die ökologischste Variante mit guten sportfunktionalen Eigenschaften.

 

Hinsichtlich des fachgerechten Recyclings von Kunststoffrasensystemen besteht noch Entwicklungsbedarf. Flächendeckende Recyclingkapazitäten müssen geschaffen werden.

 

Die ECHA hat im Auftrag der EU-Kommission einen Vorschlag erarbeitet, mit dem der Handel von Produkten, denen Mikroplastik bewusst zugesetzt wird, eingeschränkt werden soll. Mit dieser Maßnahme soll der Eintrag von Mikroplastik in die Umwelt minimiert werden. Da die Kunststoffgranulate, die als Füllstoff in Kunststoffrasensystemen verwendet werden, auch zu Mikroplastik zählen, könnten sie vom zukünftigen „Inverkehrbringungsverbot“ betroffen sein. Ein derartiges Verbot könnte frühestens 2021 in Kraft treten. Ob ein solches Verbot tatsächlich kommt oder ob stattdessen alternative technische Maßnahmen getroffen werden müssen, um den Granulataustrag zu vermeiden, wird derzeit ebenfalls geprüft (Schreiben der ECHA vom 25.7.2019).

Grundsätzlich gilt: Ein mögliches Verbot kann nicht rückwirkend gelten. Daher können Kunststoffrasenfelder mit Kunststoffgranulaten auch nach Inkrafttreten des Verbotes weiter genutzt werden. Da es dann jedoch nicht mehr möglich ist, Kunststoffgranulate zu kaufen, können die Kunststoffrasenfelder nicht mehr nachgefüllt werden. Ohne alternative Füllmaterialien würde der Sportplatz nach und nach unbespielbar.

 

Das Bundesumweltministerium (BMU) hat dazu mitgeteilt, dass es bei dem Beschränkungsvorschlag in Bezug auf Sportflächen „(…) ausschließlich um den Neueintrag oder das Nachfüllen von Kunststoffgranulat geht“ und nicht um den Kunststoffrasen selbst oder gar die Schließung von bestehenden Sportplätzen (Link). Mit Blick auf den Kunststoffrasen hat die EU-Kommission inzwischen klargestellt: „Einige Zeitungen sagen, dass die EU Kunststoffrasen verbieten will. Das ist nicht wahr. Ein solcher Vorschlag ist nicht in Vorbereitung. Im Allgemeinen überlegen wir, wie wir die Auswirkungen von Mikrokunststoffen auf Umwelt und Gesundheit am besten angehen und die Entwicklung nachhaltiger Alternativen fördern können." (Link, Übersetzung durch DOSB)

Derzeit laufen intensive Beratungs- und Konsultationsprozesse auf europäischer Ebene. Die Entscheidungen fallen letztlich durch die EU-Kommission in Abstimmung mit den zuständigen Gremien der EU und mit den EU-Mitgliedsstaaten. Das Inverkehrbringungsverbot kann frühestens 2021 in Kraft treten. Damit der Sportbetrieb für die Vereine sicher bleibt und sie die betroffenen Sportflächen weiter nutzen können, hat der DOSB in seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2019 gemeinsam mit dem Deutschen Fußball-Bund (DFB) an die EU eine Übergangszeit von mindestens sechs Jahren ab Inkrafttreten des Verbotes gefordert. So bleibt Zeit für sozial, ökologisch und wirtschaftlich sinnvolle Lösungen. An den Konsultationsprozessen haben sich inzwischen weitere Sportorganisationen beteiligt.

Darüber hinaus haben u.a. der Bundesinnenminister, einige Landesregierungen sowie kommunale Spitzenverbände gefordert, dass es keine Regelungen geben dürfe, die sich negativ auf den Sportbetrieb auswirken.

 

Sollte das Verbot kommen, ist eine Übergangsfrist zwingend erforderlich. Denn zum einen benötigen die überwiegend kommunalen Eigentümer der Sportstätten, aber natürlich auch die Vereine, die Kunstrasenplätze besitzen, ausreichend Zeit zur Sanierung der Anlagen. Zum anderen brauchen aber die Hersteller Zeit, um ihre Produktion auf alternative Füllstoffe umzustellen. Das alles geht nicht von heute auf morgen. Es gilt vor allem, dass der Sportbetrieb der Vereine auf diesen Plätzen ungestört weitergehen kann.

 

Es können Sportstätten betroffen sein, die mit Kunstrasensystemen und Füllmaterialien aus Kunststoff ausgestattet sind. Überwiegend handelt es sich dabei um Fußballplätze, aber auch andere Sportstätten, bei denen Kunststoffgranulat eingesetzt wird, können betroffen sein. Eine gesicherte Datengrundlage, wie viele und welche Sportstätten in Deutschland von einem möglichen Verbot betroffen sein könnten, gibt es leider nicht. Wir schätzen die Zahl auf 5.000 bis 6.000, wobei wir davon ausgehen, dass der allergrößte Teil davon Fußballfelder sind, die in kommunalem Besitz liegen.

 

Zu beiden Verfahren laufen derzeit und auch im kommenden Jahr noch umfangreiche Beratungsprozesse. Bis zum 20. September 2019 können sich alle möglicherweise Betroffenen aktiv beteiligen, also Politik, Wirtschaft und der Sport. Gerade Sportvereine und -verbände sollten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Über den Link können Sie Ihre Position darstellen. Sie finden hier die Stellungnahme, die DOSB und DFB bereits abgegeben haben.

Da inzwischen einzelne Bundesländer und Kommunen aus den aktuellen Diskussionen Konsequenzen für Neubau, Unterhaltung und Betrieb von Kunstrasenfelder gezogen haben, empfiehlt sich zudem, dass sich Sportvereine bei Bedarf direkt an den jeweils zuständigen Landessportbund oder auch an ihre Kommune wenden.

Als Nutzer eines Kunstrasenplatzes sollten Sie zur Schonung der Umwelt darauf achten, dass der Austrag von Kunststoffgranulaten aus dem Sportplatz in die Umgebung auf ein Minimum reduziert wird. Der DOSB wird hierzu in Kürze Handlungsempfehlungen veröffentlichen, die Sie dann auf dieser Seite finden werden.

Es gibt bereits heute alternative Füllstoffe, wie Korkgranulate oder Sand, oder auch Kunststoffrasensysteme ohne Füllmaterialien. Darüber hinaus sind bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen bekannt, mit denen der Austrag verringert werden kann. Dazu zählen z.B. Auffangsysteme oder organisatorische Maßnahmen bei Betrieb, Pflege und Unterhaltung, Wir wollen Handlungsempfehlungen erarbeiten, die praktikabel, verlässlich und wirtschaftlich vertretbar sind. Hierzu stehen wir in engem Kontakt mit Expert*innen für Sportstättenbau und -betrieb und wollen die Handlungsempfehlungen in Kürze veröffentlichen.

 

Zunächst ist noch nicht klar, ob das Verbot überhaupt kommt, und wenn, ob Füllstoffe für Kunstrasenplätze davon überhaupt betroffen sein werden. EU-Kommission und BMU versichern zudem, dass nicht beabsichtigt ist, den Sportbetrieb auf bestehenden Plätzen zu verbieten. Die Kunststoffgranulate können auf unterschiedlichen Wegen aus dem Kunstrasen herausgetragen werden, z.B. durch Schneeräumung, Regen, Wind oder Schuhe und Kleidung. Dieser Verlust könnte durch Sand oder alternative organische Füllstoffe (z. B. Korkgranulat) ersetzt werden. Die Hersteller sind zudem gefordert, weitere alternative Füllstoffe zu entwickeln bzw. bereits entwickelte zur Zulassung zu bringen.

 

Eine konkrete Antwort ist nicht möglich. Die Anzahl unterschiedlicher Typen von Kunstrasensystemen ist hoch, und es ist noch nicht klar, ob überhaupt und wenn ja welche Füllstoffe betroffen sein werden. Zudem hängen die Sanierungskosten u.a. davon ab, welche Sanierungsmaßnahmen tatsächlich erforderlich werden und welcher alternative Füllstoff verwendet werden soll.

 

Der Bau und die Unterhaltung der weitaus meisten Sportstätten liegt in Deutschland in der Verantwortung der Kommunen. Die Sanierung von Kunstrasenplätzen in kommunalem Besitz ist daher Angelegenheit der Kommunen. Der DOSB hat deshalb eine Übergangszeit für ein mögliches Verbot von mindestens sechs Jahren gefordert. So können die Kommunen die Planungen für ggf. erforderliche Sanierungsarbeiten zeitlich strecken, und der Spiel- und Ligabetrieb kann für die Sportvereine verlässlich gesichert werden.

Sollten vereinseigene Anlagen von dem Verbot betroffen werden, können sich diese Vereine an die Stellen wenden, die den Bau dieser Anlage finanziell gefördert haben. Landessportbünde, Länder und Kommunen fördern in unterschiedlicher Weise vereinseigenen Sportstättenbau.

Aus Sicht des DOSB wäre hier aber auch der Bund gefordert: Der DOSB fordert seit langem ein Bundesprogramm zur Sportstättensanierung und im Falle eines Verbotes wird es erforderlich, dass der DOSB im Rahmen eines solchen Programmes auch die Sanierung von Kunstrasenplätzen einfordert. 

Inwieweit die EU-Kommission beabsichtigt, eine eigene Förderlinie aufzulegen, ist derzeit nicht bekannt. Sobald sich abzeichnet, wie die EU-Kommission den Umgang mit Kunststoffgranulaten für Sportplätze zu regeln beabsichtigt, wird der DOSB prüfen, ob und ggf. mit welchen Forderungen er auf die EU-Kommission zugeht.

 

Der DOSB setzt sich für mehr Sport und Bewegung in Deutschland ein. Zudem hat er in Satzung und Leitbild seine Verantwortung für den Erhalt und die nachhaltige Nutzung der natürlichen Lebensgrundlagen verankert. Denn Sport und Bewegung sind auf eine gesunde Umgebung und intakte Natur angewiesen. Der DOSB setzt sich deshalb für eine umwelt- und klimafreundliche sowie ressourcenschonende Sportstättenentwicklung ein. Der Sport kann und will seinen Beitrag dazu leisten, die Umweltverschmutzung durch Mikroplastik zu reduzieren. Wir unterstützen deshalb grundsätzlich die Ziele der Beschränkungsvorschläge der ECHA, fordern jedoch zugleich eine realistische Übergangsregelung. Denn die Sportvereine sind auf Sportstätten angewiesen, um ihren sportlichen Aufgaben, aber auch ihren vielfältigen gesellschaftspolitischen und sozialen Aufgaben auch weiterhin nachkommen zu können.

 

Der DOSB stellt die wichtigsten Ergebnisse und Erkenntnisse aus den Diskussionen zusammen und informiert darüber kontinuierlich. Im Einzelnen sind das:

  • Gemeinsame Stellungnahme von DOSB und DFB zum EU-Konsultationsverfahren
  • Erarbeitung und stetige Fortschreibung dieses Fragenkatalogs mit Antworten für Sportvereine und -verbände
  • Erarbeitung eines Faktenpapiers für Verantwortliche für Bau, Unterhaltung und Betrieb von Kunstrasenplätzen (Veröffentlichung im August 2019 geplant)
  • Erarbeitung eines Handlungsleitfadens für Sportvereine und -verbände mit einfach umsetzbaren Maßnahmen, durch die der Austrag von Kunststoff in die Umwelt auch im laufenden Sportbetrieb deutlich reduziert werden kann (Veröffentlichung im 3. Quartal 2019 geplant)
  • Beschreibung des Forschungs- und Entwicklungsbedarfs aus Sicht des Sports
  • Durchführung eines „Runden Tisches“ u.a. mit Sportorganisationen, kommunalen Spitzenverbänden, Herstellern, wissenschaftlichen Instituten mit ausgewiesener Expertise im Rahmen der FSB-Messe in Köln im November 2019
  • Gezielte Öffentlichkeitsarbeit zur Aufklärung
  • Aufbau einer Homepage zum Thema „Mikroplastik“ mit relevanten Informationen und Dokumenten

Zur Begleitung dieser Aktivitäten hat der DOSB eine Arbeitsgruppe Mikroplastik installiert, in der Fachleute aus den Sportorganisationen, den kommunalen Spitzenverbänden, aus dem Umwelt- und Wissenschaftsbereich sowie den Herstellern vertreten sind.

 

DOSB und DFB haben einen Fragenkatalog dazu entwickelt und prüfen derzeit mögliche Kooperationsprojekte mit öffentlichen, wissenschaftlichen Einrichtungen, um zu wissensbasierten Argumenten und Perspektiven zu kommen.

 

Der DOSB fordert seit langem einen aktuellen Überblick über die wichtigsten statistischen Kennziffern zur Sportstättensituation in Deutschland – die letzte Statistik stammt aus dem Jahr 2002. Solange diese Sportstättenstatistik nicht vorliegt, gibt es keine belastbaren Zahlen und Fakten zu Sportstätten in unserem Land.