Anti-Doping-Gesetz kontrovers diskutiert

Sando Donati genießt im Kampf gegen Doping international einen hervorragenden Ruf. Der Italiener war am Mittwoch im Sportausschuss des Deutschen Bundestages zu Gast.

 

Bild: picture-alliance/dpa
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Neben ihm hörte der Ausschuss weitere Experten zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport.

Der ehemalige Leichtathletik-Trainer Donati sparte nicht mit Kritik, fand aber auch Lob für den Gesetzentwurf. "Das Gesetz muss vor allem stark sein, was den Kampf gegen den Handel mit Dopingmitteln und die Hintermänner betrifft", erklärte Donati.

Ebenfalls sprach sich Donati gegen eine verallgemeinerte Besitzstrafbarkeit aus: "Ich sehe keine Strafbarkeit für Personen vor, die Dopingmittel einnehmen." Den Straftatbestand Sportbetrug will er explizit nur nur für solche Sportler vorsehen, die den Sport gewerbsmäßig betreiben, damit also ihren Lebensunterhalt bestreiten. "In diesem Fall sollte der Straftatbestand Sportbetrug vorgesehen sein, da diese Sportler dafür gesorgt haben, dass andere kein Geld verdienen."

Gegen die Aufnahme des Sportbetruges in den Gesetzentwurf sprach sich bei der Anhörung auch Professor Dr. Matthias Jahn vom Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie der Universität Erlangen-Nürnberg aus. Er dokumentierte Probleme mit der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, die er ebenso bei der Einführung der Besitzstrafbarkeit für den gedopten Athleten sieht. Wer die Athleten statt mit dem Sportrecht mit dem Strafrecht abschrecken, verkenne darüber hinaus die Realitäten. Die zu erwartende staatliche Strafe werde in der Regel erheblich milder ausfallen als die sportrechtlichen Sperren und mögliche Vertragsstrafen.

Die gegenteilige Position vertraten die Bielefelder Rechtsprofessorin Professorin Dr. Britta Bannenberg und der Giessener Juraprofessor Dr. Jens Adolphsen. Bannenberg forderte Besitzstrafbarkeit auch bei geringen Mengen und einen Straftatbestand Sportbetrug: auch der Sportler müsse "als Kerngestalt des Dopinggeschehens strafrechtlich erfasst werden". Auch Aldolphsen erklärte, Sportler seien aus seiner Sicht Täter, der Straftatbestand Sportbetrug sei der politisch und juristisch ehrlichste Weg. Der übereinstimmenden Erkenntnis, dass sich über das Strafrecht keine  harten Strafen erwarten ließen, begegnete Adolphsen mit der Aussage, dies sei auch überhaupt nicht seine Absicht. Für ihn sei die Strafrechtsänderung ein Weg zu besseren Ermittlungsmethoden.
Widerspruch erfolgte aus der Praxis: ein derartiger Straftatbestand ist aus Sicht des Frankfurter Oberstaatsanwalts David R. Kirkpatrick nicht praktikabel. Kein Richter in Deutschland werde für die zur Diskussion stehenden Vergehen eine Freiheitsstrafe verhängen, zu erwarten sei bei Ersttätern allenfalls eine kleine Geldstrafe. Allerdings griff der Ermittler wiederum zu einem griffigen vergleich, um sich für die Besitzstrafbarkeit des gedopten Athleten auszusprechen: Strafverfolger seien wie Bauarbeiter, sie benötigten von den Architekten des Gesetzes Werkzeug. Dieser Entwurf, diese Schubkarre aber habe "kein Rad" und diese Schaufel habe "kein Blatt."

Für die Ebene der Gerichte warnte der Präsident des Landgerichts Ravensburg Dr. Franz Steinle vor einer Strafbarkeit auch geringer Mengen, also beim gedopten Sportler selbst. Ein derartiges Vorgehen sei "kontraindiziert", es werde "jahrelange Verfahren" geben, wobei am Ende nur geringe Strafen stünden. Wichtig sei es hingegen, auf Seiten der Staatsanwaltschaften eine zentrale Stelle für die Ermittlungen im Anti-Doping-Kampf anzustreben.


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