Besitzstrafbarkeit nicht auf geringe Mengen ausdehnen

Die baden-württembergische Bundesratsinitiative will die „Besitzstrafbarkeit“ nicht auf geringe Mengen von Doping-Mitteln ausdehnen. Darauf hat Michael Vesper, Generaldirektor des DOSB, hingewiesen.

Besitzstrafbarkeit soll nicht auf geringe Mengen von Doping-Mitteln ausgedehnt werden, so DOSB-Generaldirektor Michael Vesper fest. Foto: DOSB
Besitzstrafbarkeit soll nicht auf geringe Mengen von Doping-Mitteln ausgedehnt werden, so DOSB-Generaldirektor Michael Vesper fest. Foto: DOSB

Diese Position hatte auch die <media 38923 _blank download "TEXT, Beschluss Kampf gegen Doping weiter schaerfen und verbessern, Beschluss_Kampf_gegen_Doping_weiter_schaerfen_und_verbessern.pdf, 247 KB">Initiates file downloadMitgliederversammlung des DOSB </media>im Dezember in Stuttgart in einem mit überwältigender Mehrheit gefassten Beschluss bekräftigt. Auch der baden-württembergische Gesetzentwurf, den die Landesregierung im Mai zur Verbesserung der strafrechtlichen Dopingbekämpfung eingebracht hat, hält die Erweiterung der Besitzstrafbarkeit - die im Gegensatz dazu von der SPD-Bundestagsfraktion in einem Antrag gefordert wird - ausdrücklich für falsch. Das belege die Begründung der Bundesratsinitiative „mit einer bestechend klaren Argumentation“, sagte Vesper.

Die „immer wieder erhobene Forderung, das strafbewehrte Besitzverbot auf alle Dopingmittel zu erstrecken und es nicht von einer Mindestmenge abhängig zu machen“, greift der baden-württembergische Gesetzentwurf ausdrücklich nicht auf. Denn: „Der hierfür ins Feld geführte Vergleich mit dem Betäubungsmittelstrafrecht trägt nicht, weil es an einer vergleichbaren Gefährlichkeit aller Dopingmittel fehlt und auch kein vergleichbares Suchtpotential besteht.“ Außerdem, so die Begründung des Entwurfs, deute der Besitz einer geringen Menge von Dopingsubstanzen nur auf eine Verwendung zum Eigendoping hin, nicht aber auf eine Weitergabe. Deshalb komme der Schutz der Gesundheit nicht in Betracht, weil Dritte nicht betroffen seien. „Die eigenverantwortliche Selbstschädigung ist nach deutschem Recht grundsätzlich nicht strafbar.“ Strafgrund könnte hier nur die Absicherung sportlicher Fairness sein. „Die Fairness im Sport als solche ist aber kein durch den Staat mit strafrechtlichen Mitteln durchsetzbares Rechtsgut.“

Die Forderung des Gesetzentwurfes der baden-württembergischen Landesregierung richtet sich im Kern auf die Einführung eines Straftatbestandes „Dopingbetrug“, allerdings ausschließlich für „Berufssportler/innen“. Die Abgrenzung dieser Begrifflichkeiten halte er mit der Mehrheit der juristischen Experten für nicht bestimmt genug und daher für unpraktikabel, erklärte Vesper. „Vor allem wird nicht klar, welchen Vorteil die Einführung für den Anti-Doping-Kampf jenseits einer symbolischen Zeichensetzung faktisch bringen soll.“ Im Gegenteil schwäche sie sogar den Zugriff des sportrechtlichen Sanktionssystems, das auf dem Prinzip der „Strict Liability“ und damit auf einer „Schuldvermutung“ aufbaut. „Wir würden riskieren, dass der Sport zunächst den Ausgang des staatlichen Verfahrens abwartete, bevor er seine eigenen Sanktionen – und dies nur im Fall der staatlichen Verurteilung – in Gang setzte“, sagte Vesper.

Vesper begrüßt alle Maßnahmen, die zu einer wirklichen Verbesserung des Anti-Doping-Kampfes führen würden. Dazu zählen die jüngst vom Deutschen Bundestag beschlossene Erweiterung des Tatbestandes von § 6 a Arzneimittelgesetz um den Erwerb nicht geringer Mengen an Dopingsubstanzen sowie die Aufnahme der NADA in die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren. Mit der neuen Tatbestandshandlung des Erwerbs ist der Gesetzgeber einem Beschluss der DOSB-Mitgliederversammlung 2012 nachgekommen. Darüber hinaus fordert der DOSB die Einrichtung weiterer Schwerpunktstaatsanwaltschaften über die beiden in München und Freiburg bestehenden hinaus. Zudem könnten an einzelnen Landgerichten Schwerpunktkammern gebildet werden, deren Zuständigkeit Delikte im Anti-Doping-Zusammenhang umfasst.

(Quelle: DOSB)


  • Besitzstrafbarkeit soll nicht auf geringe Mengen von Doping-Mitteln ausgedehnt werden, so DOSB-Generaldirektor Michael Vesper fest. Foto: DOSB
    Besitzstrafbarkeit soll nicht auf geringe Mengen von Doping-Mitteln ausgedehnt werden, so DOSB-Generaldirektor Michael Vesper fest. Foto: DOSB