DOSB begrüßt Inkrafttreten des neuen EU-Beihilferechts

Der DOSB begrüßt, dass die Europäische Union zum 1. Juli das Beihilferecht vereinfacht hat und damit auch die staatlich geförderte Modernisierung von Sportinfrastruktur erleichtert.

Die Befreiung von der Anmeldepflicht erleichtert die Modernisierung der Sportinfrastruktur. Foto: picture-alliance
Die Befreiung von der Anmeldepflicht erleichtert die Modernisierung der Sportinfrastruktur. Foto: picture-alliance

„Die EU-Kommission hat damit dem gesellschaftlichen Wert des Vereinssports Rechnung getragen“, sagte Dr. Karin Fehres, DOSB-Direktorin Sportentwicklung, am Dienstag. „Sportvereine brauchen attraktive Sportstätten. Der aktuelle Bedarf nach Modernisierung von Vereinsinfrastruktur wird durch die Reduzierung von Verwaltungsaufwand bei den staatlichen und kommunalen Stellen erleichtert.“

Die neue Gruppenfreistellungsverordnung, die an diesem Dienstag in Kraft getreten ist, enthält neue Bereiche staatlicher Beihilfen, die die EU-Kommission von der Anmeldepflicht befreit hat. Der Sport gehört erstmals zu den von der Anmeldung befreiten Wirtschaftszweigen dazu.

Die Kommission erkennt damit grundsätzlich an, dass viele staatliche Maßnahmen für die Sportinfrastruktur keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind, da sie weder den Wettbewerb verfälschen noch den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigen. Staatliche Beihilfen im Amateursport oder mit ausschließlich lokalem Charakter sind daher erstmals ausdrücklich vom Beihilfeverbot ausgenommen.

Die Freigrenzen für staatliche Beihilfen, die in der neuen EU-Freistellungsverordnung festgelegt sind, liegen bei 50 Millionen Euro für Projektkosten und 15 Millionen Euro für einzelne direkte Beihilfen. Betriebskostenzuschüsse für Sportinfrastrukturen von bis zu jährlich 2 Millionen Euro bleiben ebenfalls notifizierungsfrei.

„Das gibt insbesondere den Kommunen einen neuen Handlungsspielraum“, sagte Karin Fehres. „Denn damit unterliegen substanzielle Investitionen in die Errichtung oder Renovierung von Sportinfrastruktur nicht mehr der Anmeldepflicht.“

Quelle: DOSB


  • Die Befreiung von der Anmeldepflicht erleichtert die Modernisierung der Sportinfrastruktur. Foto: picture-alliance
    Die Befreiung von der Anmeldepflicht erleichtert die Modernisierung der Sportinfrastruktur. Foto: picture-alliance