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Deutschland wird Doping-Konvention der UNESCO bald ratifizieren

Voraussichtlich im Februar 2007 wird die Bundesrepublik Deutschland das Ratifizierungsverfahren für das internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport beendet haben, das die UN-Organisation für Bildung, Erziehung und Wissenschaft (UNESCO) beschlossen hat.

DOSB Redaktion
DOSB Redaktion

17.10.2006

Wie der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesinnenministerium, Dr. Christoph Bergner (CDU), im Plenum des Deutschen Bundestages erklärte, sollen nach dieser Zeitleiste das Parlament und der Bundesrat dem Vertragswerk zustimmen. Bergner teilte auf eine Anfrage des Abgeordneten Dr. Harald Terpe (Bündnis 90/Die Grünen) mit, die Bundesregierung habe im November 2005 das Ratifizierungsverfahren eingeleitet „und seitdem zügig betrieben“. So sei eine amtliche Übersetzung vorgenommen worden, die mit Österreich und der Schweiz abgestimmt wurde. Auch die Bundesländer seien schon beteiligt worden.

 

Für das Inkrafttreten der UNESCO-Konvention ist die Hinterlegung von Ratifizierungsurkunden aus 30 Ländern erforderlich. 18 Staaten haben bisher das Verfahren abgeschlossen. Die Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) und die UNESCO hatten im Juli an die Staaten appelliert, die Ratifikation nunmehr voranzutreiben und möglichst noch 2006 abzuschließen. „Ende Juli 2006 wurden beide Organisationen unterrichtet, dass die Ratifikation in Deutschland voraussichtlich Anfang 2007 abgeschlossen sein wird“, erklärte Bergner. „Die Organisationen dankten für die deutschen Bemühungen.“

 

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Die Generalversammlung der UNESCO hatte Mitte Oktober 2005 auf ihrer 33. Sitzung in Paris nach monatelangen internen Beratungen die Konvention verabschiedet. Sie basiert im wesentlichen auf dem Welt-Anti-Doping-Code, der im März 2003 in Kopenhagen beschlossen wurde, aber keine staatliche Bindungskraft erlangen kann. Das völkerrechtliche Vertragswerk hat 43 Artikel.

 

Die UNESCO-Konvention sieht u.a. vor, dass der „Besitz von verbotenen Substanzen und verbotenen Methoden“ ein Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen der WADA ist (Artikel 2 Ziffer 3 f). Artikel 8 Absatz 1 schreibt vor: „Staatliche Organe sollen, soweit zuständig, Regelungen übernehmen, um Sportlern den Besitz von verbotenen Substanzen und Methoden zu untersagen und damit deren Anwendung im Sport unterbinden, es sei denn, der Besitz wird genehmigt, weil die Wirkstoffe zu therapeutischen Zwecken angewendet werden.“ Dieser Passus ist streitbehaftet, weil es unterschiedliche Rechtsansichten über eine Besitzstrafbarkeit gibt.

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