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„Dopingrekorde - eine Aufgabe für den DOSB“

Für den Umgang mit dopingbelasteten Rekorden hat der Präsident des Deutschen Sportbundes, Manfred von Richthofen, eine Initiative der neuen Dachorganisation des Sports angeregt.

DOSB Redaktion
DOSB Redaktion

12.05.2006

    Im Deutschlandfunk sagte er: „Das ist eine Aufgabe für den DOSB, die hoch anzusiedeln ist und in einer kleiner Arbeitsgruppe bearbeitet werden könnte.“ Von Richthofen betonte, es sei „ein bedauerlicher Umstand“, dass solche Bestmarken in den Listen vieler Verbände stünden. Allerdings könnten Rekorde nicht gegen den Willen des Athleten gelöscht werden. Er schlug vor, das Problem „gründlich anzusprechen mit allen in Frage kommenden Sportverbänden“. Den Deutschen Leichtathletik-Verband (DLV), der jetzt über den Umgang mit dopinggestützten Bestmarken befindet, warnte er: „Das kann kein Alleingang sein.“

     

    *****Lesen Sie dazu auch den Kommentar: Aus der Geschichte lernen - aber richtig*****

     

    Der Marburger Universitätsprofessor Dieter Rössner hat der Position des DLV widersprochen, Dopingrekorde dürften nicht rückwirkend gelöscht werden: „Ein solches Rückwirkungsverbot gilt nur im öffentlichen Recht, nicht aber im Zivilrecht“, sagte der international renommierte Sportjurist. „Eine Rekordaberkennung wäre keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts“, betonte Rössner. Vorausgesetzt, die Manipulation sei nachweisbar. Für viele der 43 fragwürdigen deutschen Leichtathletikrekorde „würde sich das wohl machen lassen“, meinte der Experte unter Verweis auf gerichtsfeste Beweise für die Einbindung von vielen Rekordhaltern in das ostdeutsche Zwangsdopingsystem.

     

    Damit bezweifelt Rössner die Haltbarkeit eines im DLV-Auftrag vom früheren Bundesrichter Volker Röhricht erarbeiteten Gutachtens. Die Expertise empfiehlt statt Einzelfallprüfung die Einführung einer neuen Rekordliste ab dem Jahr 2000. Damit blieben ältere, fragwürdige Bestmarken erhalten, würden aber als „Jahrhundertrekorde“ eingefroren. Laut Rössner ist auch eine solche Lösung juristisch anfechtbar.

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