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DOSB und DIS nehmen Stellung zur Nominierungsentscheidung im Fall Friedek

Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) und die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) stellen in der Nominierungsentscheidung Friedek folgendes fest:

DOSB Redaktion
DOSB Redaktion

06.08.2008

Bei den unterschiedlichen Entscheidungen des Deutschen Sportschiedsgerichts und des Land- bzw. Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main im Zusammenhang mit der Erfüllung von Qualifikationsnormen im Fall des Athleten Charles Friedek ist, anders als in eineigen Pressekommentaren behauptet,  die Entscheidung des Deutschen Sportschiedsgerichts nicht durch staatliche Gerichte aufgehoben worden.

Die Erklärung für die unterschiedlichen Entscheidungen beruht auf der Zweistufigkeit des Verfahrens zur Nominierung für die Olympischen Spiele.
 
Die Nominierung der Athleten erfolgt durch den DOSB auf Vorschlag der zuständigen Sportfachverbände.  Vorschlag und Nominierung unterliegen zwei unterschiedlichen, voneinander unabhängigen Entscheidungsprozessen und -kriterien.  Der DOSB ist dabei an den Vorschlag eines Sportfachverbandes in seiner Nominierungsentscheidung in keiner Weise gebunden.

Aufgrund der Zweistufigkeit des Nominierungsverfahrens hat ein Athlet die Möglichkeit, sowohl die Entscheidung des Sportfachverbandes, ihn nicht vorzuschlagen, als auch die Entscheidung des DOSB, ihn nicht zu nominieren, rechtlich überprüfen zu lassen.  Je nach Vereinbarung der Parteien können diese beiden Verfahren vor dem Deutschen Sportschiedsgericht oder einem staatlichen Gericht geführt werden.

Im vorliegenden Fall hat der Athlet vor dem Deutschen Sportschiedsgericht seinen Anspruch auf Vorschlag durch seinen Sportfachverband durchgesetzt. Der DOSB war an dem Verfahren nicht beteiligt.

Der DOSB ist aber durch den Vorschlag eines Sportfachverbandes nicht in der Prüfung seiner eigenen Nominierungskriterien beschränkt, also auch nicht durch eine gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidung.  Im anschließenden Rechtsstreit um die Nominierung  wurde sein autonomes Nominierungsrecht durch die staatlichen Gerichte daher ausdrücklich bestätigt. 

Vor diesem Hintergrund erklärt sich die Möglichkeit unterschiedlicher Entscheidungen des Deutschen Sportschiedsgerichts und des OLG Frankfurt am Main zu Vorschlag und Nominierung für die Olympischen Spiele.

Diese Möglichkeit hätte im Übrigen auch dann bestanden, wenn anstelle des Deutschen Sportschiedsgerichts eine entsprechende Entscheidung durch das ansonsten zuständige Landgericht Darmstadt ergangen wäre. Die Art des gewählten Rechtswegs war insoweit nicht maßgeblich.

Der DOSB und die DIS werden allerdings entstandene Missverständnisse zum Anlass nehmen, zu prüfen, inwieweit Nominierungsrechtsstreitigkeiten vereinheitlicht und ausschließlich dem Deutschen Sportschiedsgericht übertragen werden können.  

Das Deutsche Sportschiedsgericht hat im Fall Friedek trotz der Irritationen über den Entscheidungsinhalt die Effizienz seines Angebots des einstweiligen Rechtsschutzes unter Beweis gestellt: Parteien, die wegen der engen Nominierungsfrist eine rasche Entscheidung benötigt haben, haben diese binnen 30 Stunden umfangreich begründet erhalten. Das bei der Entscheidung einer Streitfrage nicht beide Seiten zufrieden sind, liegt auf der Hand.

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