INEA-Studie: 6+5-Regel ist mit EU-Recht vereinbar
Nicht nur der Fußball, auch andere Mannschaftssportarten wie Basketball, Volleyball, Eishockey oder Handball würden von einer „6+5-Regel“ profitieren.

04.03.2009

Der Fußball-Weltverband hatte im Mai 2008 beim FIFA-Kongress in Sydney schon eine Resolution zur „6+5-Regel“ verabschiedet. Danach muss ein Fußball-Verein mit mindestens sechs Spielern beginnen, die für das National-team des Landes betreffenden Clubs spielberechtigt sind. Dieses Prinzip ist aber auch auf die anderen Teamsportarten anwendbar, und Jacques Rogge, der Präsident des Internationalen Olympischen Komitees, ist ein Fürsprecher: „Ich unterstütze den ‚6+5’-Vorschlag uneinge-schränkt. Aber nicht nur das IOC steht dahinter, sondern alle internationalen Dachverbände. Die Welt des Sports steht hinter einer solchen Lösung“. Nach einem Gutachten des „Institute for European Affairs“ (INEA), das im Auftrag des Fußball-Weltverbandes (FIFA) erstellt wurde, ist die Vorschrift mit europäischem Recht vereinbar. „Die 6+5-Regel hat damit für den gesamten internationalen Sport eine wichtige Schutzfunktion, damit Sport auch Sport bleibt“, sagt der INEA-Vorstandsvorsitzende Professor Jürgen Gramke.
Der Zweck der „6+5-Regel“ sei, den sportlichen Wettbewerb zu schaffen und zu gewährleisten. „Die 6+5-Regel hat damit für den gesamten internationalen Sport eine wichtige Schutzfunktion, damit Sport auch Sport bleibt“, sagt der INEA-Vorstandsvorsitzende Professor Jürgen Gramke. Diese Vorschrift könne laut Gutachten auch nur eine mittelbare Diskriminierung darstellen. Nach Auffassung der fünf Staatsrechtler, den Professoren Ulrich Battis (Berlin), Thomas Fleiner (Fribourg), Antonio López Pina (Madrid), Paolo Ridola (Rom) und Dimitris Tsatsos (Athen), von denen das Gutachten erstellt wurde, knüpft diese Regelung im Gegensatz zu den Ausländer-klauseln rechtlich nicht unmittelbar an die Staatsangehörigkeit der Profifußballspieler an. Die „6+5-Regel“ stelle allein auf die Spielberechtigung in der Verbandsnationalmannschaft ab, und eine dadurch denkbare mittelbare Diskriminierung sei durch zwingende Gründe des Allgemein-interesses gerechtfertigt. Das habe der Europäische Gerichtshof auch in seiner Rechtsprechung (sogenannte Cassis-Formel) deutlich gemacht.
Grundlage des Gutachtens ist die Situation nach dem Bosman-Urteil 1995. Der Sport habe sich nicht so entwickelt, wie es der Europäische Gerichtshof prognostiziert habe. Mittlerweile beträgt der Anteil der Spieler in den nationalen Ligen, die nicht für die Nationalmannschaft des jeweiligen Landes spielberechtigt sind, 65 Prozent, davon sind die Hälfte Nicht-Europäer. Das habe, so das Gutachten, den sportlichen Wettbewerb verändert und die Nachwuchsförderung geschädigt. In letzter Konsequenz habe dies zu einem Menschenhandel mit Talenten aus Afrika und Südamerika geführt. Auf Grund dieser Konsequenzen weisen die fünf Gutachter auf die gesellschaftlichen Funktionen des Sports hin, deshalb erkenne das europäische Recht „die Regelungsautonomie der Sportverbände an und unterstütze sie“. Die Eigengesetzlichkeit des Sports werde auch vom neuen Lissaboner Vertrag gegenüber der rein wirtschaftlichen Orientierung der Grundfreiheiten und der Wettbewerbsordnung unterstützt. Im Gutachten ist auch die These aufgestellt, dass wettbewerbs- und kartellrechtliche Regelungen der „6+5-Regel“ nicht entgegenstehen.