Anti-Doping: DSV schließt sich der DOSB-Stellungnahme an

Der Deutsche Schwimm-Verband (DSV) hat sich der Stellungnahme des DOSB zum Referentenentwurf für ein Anti-Doping Gesetz „in vollem Umfang“ angeschlossen.

Athleten sollen von der unbeabsichtigten Einnahme verbotener Dopingmittel mit Hilfe von Hinweisen auf Beipackzetteln abgehalten werden. Foto: picture-alliance
Athleten sollen von der unbeabsichtigten Einnahme verbotener Dopingmittel mit Hilfe von Hinweisen auf Beipackzetteln abgehalten werden. Foto: picture-alliance

Darüber hinaus unterbreitete er eine Anmerkung zu den Hinweispflichten in den Beipackzetteln der Arzneimittel.

In der DSV-Stellungnahme heißt es dazu:

„Die in § 7 normierten Hinweispflichten entsprechen laut Begründung den bisherigen Verpflichtungen in § 6a Absatz 2 bis 4 AMG. Entsprechend der in der Begründung genannten Zwecke sollen Athleten von der unbeabsichtigten Einnahme verbotener Dopingmittel abgehalten werden und die Information des behandelnden Arztes zur Dopingrelevanz bestimmter Arzneimittel gewährleistet sein.

Bei einer stichprobenartigen Überprüfung von Hinweispflichten in Beipackzetteln unter der aktuellen Gesetzeslage zu § 6a AMG haben wir festgestellt, dass in Beipackzetteln bekannter und gängiger Arzneimittel ein solcher Hinweis leider nicht enthalten ist.

Der Sinn und Zweck von § 7 des Referentenentwurfes kann nur dann erfüllt werden, wenn gesetzlich sichergestellt ist, dass bei ALLEN dopingrelevanten Arzneimitteln ein Hinweis in die Beipackzettel aufgenommen werden muss und eine jährliche Aktualisierungspflicht analog zur Aktualisierung der Verbotsliste der WADA eingeführt wird. Bleibt die derzeitige Gesetzeslage, wird § 7 weder den Athleten noch den Ärzten als zuverlässige Informationsquelle dienen können. Es zeigt sich, dass sich die Athleten gerade nicht auf die Beipackzettel verlassen können, so dass die Hinweispflicht und der beabsichtigte Zweck derzeit ins Leere laufen.

Der DSV regt daher die Einführung einer jährlichen Aktualisierungsplicht der Beipackzettel sowie die Sanktionierung eines Verstoßes gegen die Hinweis- und Aktualisierungspflicht an.“

(Quelle: DSV)


  • Athleten sollen von der unbeabsichtigten Einnahme verbotener Dopingmittel mit Hilfe von Hinweisen auf Beipackzetteln abgehalten werden. Foto: picture-alliance
    Athleten sollen von der unbeabsichtigten Einnahme verbotener Dopingmittel mit Hilfe von Hinweisen auf Beipackzetteln abgehalten werden. Foto: picture-alliance