Die Ratifizierung der Anti-Doping-Konvention der UNESCO durch den Deutschen Bundestag wird nicht mehr in diesem Jahr erfolgen können.
Wie ein Sprecher des Bundesinnenministeriums erklärte, werde sich das Verfahren voraussichtlich einige Monate hinziehen. „Zunächst einmal brauchen wir eine deutsche Übersetzung der Konvention“, sagte der für Sport zuständige Sprecher des BMI, Christian Sachs. „Es muss juristisch einwandfrei geklärt werden, wie diese Bestimmungen des Völkerrechts im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung stehen.“ Die Sportabteilung des Ministeriums prüfe bereits das vorerst nur in einer Internet-Version vorliegende Vertragswerk. Offiziell ist das Dokument noch nicht erhältlich, sondern nur in einer Vorlagenfassung herunterzuladen.
Die Generalversammlung der UN-Organisation für Bildung, Erziehung und Wissenschaft hatte auf ihrer 33. Sitzung in Paris Mitte Oktober nach monatelangen internen Beratungen die Konvention verabschiedet. Sie basiert im wesentlichen auf dem Welt-Anti-Doping-Code, der im März 2003 in Kopenhagen beschlossen wurde, aber keine staatliche Bindungskraft erlangen kann. Der WADA-Vorsitzende Richard Pound hatte die Regierungen der 191 Mitgliedsländer der UNESCO aufgefordert, das völkerrechtliche Vertragswerk mit seinen 43 Artikeln bis zum Beginn der Olympischen Winterspiele am 10. Februar 2006 in nationales Recht zu überführen.
Die UNESCO-Konvention und der Welt-Anti-Doping-Code
Die UNESCO-Konvention sieht u.a. vor, dass der „Besitz von verbotenen Substanzen und verbotenen Methoden“ ein Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen der WADA sei (Artikel 2 Ziffer 3 f). Artikel 8 Absatz 1 schreibt vor: „Staatliche Organe sollen, soweit zuständig, Regelungen übernehmen, um Sportlern den Besitz von verbotenen Substanzen und Methoden zu untersagen und damit deren Anwendung im Sport unterbinden, es sei denn, der Besitz wird genehmigt, weil die Wirkstoffe zu therapeutischen Zwecken angewendet werden.“ Diese Bestimmung ist nach Meinung von Sportrechtlern nicht kompatibel mit dem deutschen Strafrecht, weil in Deutschland die Selbstschädigung nicht strafbewehrt ist und der Vollzug nach dem Betäubungsmittelrecht eine andere Praxis kennt. Da Dopingkontrolleure nicht den Besitz von verbotenen Substanzen kontrollieren dürfen, also keine Taschenkontrollen, erst recht keine Hausdurchsuchungen vornehmen dürfen, käme letztlich nur in Frage, dass Polizeivollzugskräfte Kontrollen solcher Art vornehmen könnten. Hierzu gesetzliche Bestimmungen zu erlassen, wird als unwahrscheinlich angesehen und dürfte nicht Wille des Gesetzgebers sein, meinen Juristen.
Der Welt-Anti-Doping-Code, der als Anlage der Konvention ebenfalls völkerrechtlichen Status erhalten soll, nennt in Artikel 2.7 ebenso den „Besitz verbotener Wirkstoffe und verbotener Methoden“ als Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen. Eine annähernd gleichlautende Formulierung bringt Artikel 2.6 des NADA-Codes. Beide Kodexe regeln nicht, wie der Besitz zu kontrollieren ist.