Ausländische Berufssportler und deutscher Arbeitsmarkt

Bereits im Mai 2000 hatte sich die Innenministerkonferenz der Länder (IMK) darauf verständigt, dass zur Neuregelung der Aufenthaltserlaubnisse für ausländische

Berufssportler und Trainer aus Nicht-EU-Ländern bundeseinheitliche Regelungen dringend geboten sind. Die Zielsetzung dieses - auch vom Deutschen Sportbund und der Sportministerkonferenz der Länder (SMK) ausdrücklich unterstützten - Beschlusses war, den Einsatz ausländischer Berufssportler in Sportarten mit Ligasystem auf die erste Bundesliga zu begrenzen, um mit diesen Beschränkungen auch eine effektivere Nachwuchsförderung und die internationale Sicherung des Spitzensportstandortes Deutschland zu erreichen.

Entsprechende Verfahren zu Änderungen der Arbeitsaufenthaltsverordnung (AAV) und der Arbeitsgenehmigungsverordnung für ausländische Arbeitnehmer (ArGV) sind vor dem Hintergrund der Beratungen um ein neues Zuwanderungsgesetz vom Bundesminister des Innern und vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung zwar bisher nicht eingeleitet worden, allerdings haben einige Länder für ihren Bereich den bei der Innenministerkonferenz 2001 in Schierke unstrittigen Beschlussteil bereits per Erlassregelungen vorläufig umgesetzt.

Die nunmehr seitens der Bundesregierung geplante und im Rahmen der letzten Sportministerkonferenz erörterte Neufassung von § 5 Nr. 10 der Arbeitsaufenthaltsverordnung (AAV) sieht vor, dass eine Aufenthaltsgenehmigung folgenden Personen erteilt werden kann: "Berufssportlern und Berufstrainern, deren Einsatz in deutschen Sportvereinen oder vergleichbaren sportlichen Einrichtungen, soweit sie am Wettkampfsport teilnehmen, vorgesehen ist, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben und der Verein oder die Einrichtung ein Bruttogehalt zahlt, das mindestens 50 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung beträgt und der für die Sportart zuständige deutsche Spitzenverband im Einvernehmen mit dem Deutschen Sportbund ihre sportliche Qualifikation als Berufssportler oder ihre fachliche Eignung als Trainer bestätigt."

Entsprechende Regelungen sollen nach einer Entscheidung des Bundesinnenministers in das geplante Zuwanderungsgesetz integriert werden, das allerdings frühestens am l. Januar 2003 in Kraft treten wird.