Der Sport und das Grundgesetz: Nimmt die Verfassung eine sportliche Entwicklung?

Die Aufnahme des Sports in das Grundgesetz ist aus mehreren Gründen notwendig. Diese Auffassung vertritt Dr. Andreas Humberg in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Olympisches Feuer.

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Das Grundgesetz scheint in der Tat in Bewegung. Die Föderalismusnovelle hat die umfangreichsten Änderungen der Verfassung seit jeher mit sich gebracht, und weitere Neuerungen werden auf politischer Ebene bereits kräftig diskutiert. Dabei ist ein Augenmerk auf die unter Umständen bevorstehende Aufnahme des Sports in das Grundgesetz als Staatszielbestimmung zu werfen. Auf die entsprechenden Forderungen trifft man allenthalben, sei es in Form von Strate-giepapieren, Positionspapieren, Absichtsbekundungen oder mittels Zielvorstel-lungen. Im Kern ist das angestrebte Verlangen dasselbe: Der „Sport“ gehört in das Grundgesetz.

Diese Forderung stellt auch der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB). Er hat unlängst ein Positionspapier „Staatsziel Sport“ verabschiedet, und der Prä-sident des DOSB durfte als Sachverständiger vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages auch bereits entsprechende Ausführungen zu Beginn dieses Jahres machen. Auch weite Teile der Politik und der Kultureinrichtungen sprechen sich für das Staatsziel Sport aus. So postuliert dies etwa die SPD-Bundestagsfraktion oder der Deutsche Kulturrat. Beiden ist es ein dringendes Anliegen, den Sport alsbald in das Grundgesetz aufzunehmen, und zwar als Staatsziel.    

Die Bundesrepublik Deutschland zählt zweifelsfrei zu den führenden Sportnati-onen der Welt. Nur zu gerne wird hier zu Lande der Sport als „eine Hauptsache des Lebens“ oder „wichtigste Nebensache der Welt“ umschrieben. Betrachtet man diese wichtige Nebensache aber einmal unter juristischem Blickwinkel, so wird man schnell feststellen, dass der Sport weder im Grundgesetz Erwähnung findet, noch dass es sonst ein in sich abgeschlossenes Sportgesetzbuch gibt. In der Verfassung fehlt somit die Verankerung eines bedeutenden Lebensbe-reichs unserer Gesellschaft. Daher verwundern die Rufe nach einem Staatsziel Sport nicht, um entsprechend vieler anderer europäischer Staatsverfassungen den Sport als Terminus, respektive konkretisierter Regelungsmaterie, zukünftig ebenfalls aufweisen zu können. Der Richter am Bundesverfassungsgericht Udo Steiner beschreibt diesen Befund wie folgt: „Es ist keine sensationelle und doch bemerkenswerte Feststellung, dass eine so staatsbedeutsame Wirklichkeit wie der Sport unter keinem seiner Aspekte eine direkte Erwähnung im Grundgesetz findet.“ Die Fakten sprechen für ihn, denn fast 30 Prozent der deutschen Be-völkerung sind Mitglied in einem der über 90.000 Sportvereine. Damit sind nicht nur rund 27 Millionen Menschen aktives oder passiv-förderndes Mitglied, son-dern es sind die etwa 4,5 Millionen Menschen zu betrachten, die sich ehren-amtlich in den Vereinen engagieren. Mit dieser Hilfestellung werden jährlich schließlich circa 10 Millionen Sportveranstaltungen durchgeführt.

Vor diesem Hintergrund sollte man auch die Entwicklung der jeweiligen Lan-desverfassungen betrachten. In diesen findet sich der Sport als Staatszielbe-stimmung, bis auf die Ausnahme Hamburgs, wieder. Exemplarisch sei die Lan-desverfassung NRW zitiert, in der Art. 18 Abs. 3 lautet: „Sport ist durch Land und Gemeinden zu pflegen und zu fördern.“

Insoweit verwundert es nicht, dass immer wieder postuliert wird, den Sport auf Bundesebene in das Grundgesetz zu integrieren. Die Wahlen zum 16. Deut-schen Bundestag haben zu einer Großen Koalition aus SPD und CDU/CSU geführt. Auch diese neue Regierung strebte sehr früh, nämlich schon durch den Koalitionsvertrag, eine Aufnahme des Sports in das Grundgesetz an. Allerdings sollte diese Form der Aufnahme im Rahmen des Kompetenzkataloges der kon-kurrierenden Gesetzgebung zur Lärmbekämpfung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG) erfolgen und nicht als Staatszielbestimmung zur Förderung. Im Verlaufe der Diskussion um die Föderalismusreform wurde aber selbst dieses Vorhaben nicht erreicht. Also verblieb es bei der erwähnten Situation: es fehlt der Sport im Grundgesetz.

Eine notwendige Verankerung würde sich verfassungsrechtlich mittels einer Staatszielbestimmung, d.h. durch eine Verfassungsnorm mit rechtlich binden-der Wirkung, die der Staatstätigkeit die fortdauernde Beachtung oder Erfüllung bestimmter Aufgaben vorschreibt, bewerkstelligen lassen. Hierbei könnte eine Förderungspflicht und/oder eine Schutzpflicht zu Gunsten des Sports normiert werden. Die Aufnahme derartiger Staatszielbestimmungen in Verfassungen wird heute durchaus als staatsrechtliches Patentrezept befürwortet. Die Zielbe-stimmungen schaffen nämlich Vertrauen und Einverständnis bei den Bürgern, und die Wertediskussion im außerrechtlichen Bereich wird positiv beeinflusst. Aber auch Kritik und Zurückhaltung wird gegenüber solchen Staatszielbestim-mungen bekundet. So sei eine Verfassung keine Sonntagspredigt, in der Rege-lungsversprechen durch Staatszielbestimmungen abgegeben werden müssten, von denen man sich zudem nicht zu viel versprechen sollte. Und eine Inflation an Staatszielen würde die existierenden entwerten und ausgegrenzte Bereiche diskriminieren. Kurzum, sie seien lediglich symbolische Maßnahmen.

Entgegen dieser vereinzelten Kritik hat sich der Verfassungsgeber des Mittels der Staatszielbestimmungen allerdings bedient und beispielsweise den Um-weltschutz in Art. 20a GG festgeschrieben. Staatszielbestimmungen stellen heute also, so kann man festhalten, eine typische Erscheinung des modernen Verfassungsstaates dar.

In der konkreten Diskussion um die Aufnahme des Sports in das Grundgesetz werden widerstreitende Positionen vertreten. Dies spiegelt sich auch in den Sachverständigen-Gutachten wider, welche der Rechtsausschuss des Deut-schen Bundestags anlässlich der Reformdiskussion zur Aufnahme der Staats-zielbestimmung „Kultur“ in das Grundgesetz aktuell in Auftrag gab. Hier lassen sich bei dem Teilaspekt Sport sowohl Befürworter als auch Kritiker der ange-dachten Änderung finden. Insbesondere die gesellschaftlichen Funktionen des Sports veranlassen viele von ihnen, den Sport als Staatsziel in naher Zukunft in der deutschen Verfassung zu verankern. Die soziale Wertschöpfung, die Sozia-lisationsfunktion, die Integrationsleistung und auch die Kriminalitätsprävention des Sports werden dabei positiv in den Vordergrund gestellt. Hinzu kommen die Identifikation eines jeden Sportlers mit seinem Sport, die Identifikation einer ganzen Nation mit seinen erfolgreichen Athleten - es sei an das Sommer- und Wintermärchen im Fußball und Handball erinnert! - und damit auch mit dem Staat als solchen. Im Rahmen dieser Diskussion ist auch die faktisch erhebli-che finanzielle Unterstützung des Sports durch die Gemeinden, die Bundeslän-der und den Bund zu beachten. Insbesondere die Hochleistungssportförderung verspricht sich einen positiven Imagegewinn für die Nation im Falle erfolgrei-cher Hochleistungssportler und dem damit einhergehenden psychologischen Effekt. Letztere wird derzeit auf Grund ungeschriebener Verfassungskompe-tenzen praktiziert, so dass es wünschenswert ist, sollte sich alsbald eine (teil-weise) Legitimationsbasis in Form einer Staatszielbestimmung für die immense Hochleistungssportförderung durch den Bund finden. Argumentativ wird aber auch an profanere Aspekte angeknüpft, wie etwa der Tatsache, dass sich in nahezu allen Parteiprogrammen der Sport als Gegenstand wiederfindet und das Gewicht des Sports durch eine Verankerung einfach erhöht würde.

Die Kritiker wenden ein, dass durch eine Staatszielbestimmung Sport die Auto-nomie des Sports gefährdet wäre. Zudem seien Staatszielbestimmungen in hohem Maße unbestimmt formuliert, was durch die Tatsache verkompliziert würde, dass es eine allumfassende Definition für den Sport schon nicht gibt. Dies hätte eine Konturenlosigkeit der zu regelnden Materie zur Folge, was zu verhindern sei. Daran anknüpfend, dass eine Verfassung „kein Wunschkonzert“ sei, wird die Argumentation sogar in ihr Gegenteil verkehrt, in dem die Kritiker die Frage stellen, weshalb sodann nicht auch die Gartenpflege, die Kochkunst oder gar die Mode als Staatszielbestimmung integriert werden. Sogar die politi-sche Handlungsfähigkeit Deutschlands wird durch die Staatszielbestimmung als gefährdet angesehen.             

Doch auch bereits früher - durchaus veranlasst durch die Entwicklung der Lan-desverfassungen in Bezug auf den Sport - wurde bereits widerstreitend die Diskussion über die Aufnahme geführt. Kritiker haben bereits damals auf die historische Entwicklung des deutschen Grundgesetzes hingewiesen. Schließ-lich habe sich bereits der Verfassungsgeber bewusst gegen die Aufnahme sol-cher Bestimmungen entschieden und habe damit auch gute Erfahrungen ge-macht.  Das Konzept einer schlanken Verfassung habe sich insoweit bewährt, da bei einer Erweiterung des Grundgesetzes um soziale Versprechungen die Verfassung zu einem „Lesebuch des Staatsparadieses“ würde.

Um einer Stufensituation etwa zwischen dem Umweltschutz und der Sportför-derung entgegenwirken zu können, wurde die Aufnahme des Sports in die Ver-fassung andererseits damals schon mit Nachdruck gefordert. Die unvertretba-ren Benachteiligungen bei der gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Sport und dem Umweltschutz könnten somit behoben werden. Somit wäre die Festschreibung des Sports als Staatsziel im Verhältnis zum bereits existieren-den Umweltschutz - sportlich ausgedrückt - ein verfassungsrechtliches Rebreak. Mit der Aufnahme würde dem Sport zudem ein angemessener Stel-lenwert zukommen. Augenscheinlich profan, indes nicht von der Hand zu wei-sen, ist der Begründungsansatz von Hans Hansen, dem ehemaligen Präsiden-ten des Deutschen Sportbundes, dass der Sport als größte Bürgerinitiative - es sei an die Dimensionen der Spottreibenden und Sportvereine erinnert - schon auf Grund dieser Tatsache in das Grundgesetz gehöre und zwar „ohne Wenn und Aber“. Es ist ihm insoweit beizupflichten, als dass es im Kern um die Be-handlung eines bedeutenden Lebensbereichs der Gesellschaft geht, der zudem einen wichtigen Faktor in nahezu allen Wirtschaftsbereichen darstellt.

Auch der DSB hatte intensive Anstrengungen unternommen, den Verfassungs-gesetzgeber von einer Sportförderungsklausel zu überzeugen. So wurde im Dezember 1990 eine ad-hoc-Kommission „Sport in den Verfassungen von Bund, Ländern und Gemeinden“ gebildet, die Argumentationshilfen zur Veran-kerung des Sports in den verschiedenen Verfassungen entwickeln sollte. Es wurden verschiedene Formulierungsvorschläge gemacht, wie die Staatszielbe-stimmung des Art. 20a GG durch den Sport ergänzt werden könnte. Nach der Fusion der beiden deutschen Sportspitzenorganisationen führt der DOSB, wie eingangs erwähnt, diese Bestrebungen zu Recht intensiv fort.

Durch die Aufnahme einer Staatszielbestimmung zur Förderung und/oder zum Schutz des Sports in das Grundgesetz würden Auswirkungen für alle drei Staatsgewalten einhergehen. Einen einklagbaren Individualanspruch enthalten sie hingegen nicht. Mit dem Nachdruck der Fixierung im Grundgesetz stellt das Staatsziel vielmehr eine Handlungsanweisung für das staatliche Handeln dar. Der 11. Sportbericht der Bundesregierung vom 4.12.2006 beginnt mit dem Satz: „Sport ist ein unverzichtbares Element unserer Gesellschaft“. Da aber die drei Staatsgewalten auch Teil der Gesellschaft sind, kann es kein Hinderungs-grund sein, dass diese durch eine Staatszielbestimmung in ihren Handlungs-weisen geprägt würden.

Der Beitrag hat verdeutlicht, dass die Aufnahme des Sports in das Grundgesetz aus mehreren Gründen notwendig ist. Zum einen manifestiert die Integration des Sports in die Verfassung die enorme gesellschaftliche Bedeutung, zum anderen ist eine solche Staatszielbestimmung notwendig, um ein Stufenver-hältnis zu anderen Staatszielbestimmungen und den darin enthaltenen Le-bensbereichen zu verhindern. Die Kritik, die im wesentlichen an die befürchtete Inflation von weiteren Staatszielen anknüpft, kann hier nicht überzeugen. Die Aufnahme des Umweltschutzes und die langjährige Erfahrung hiermit zeigen ja gerade das Gegenteil. Auch hier ist die politische Handlungsfähigkeit der Bun-desrepublik in keiner Weise eingeschränkt oder berührt worden. Darüber hin-aus ist eine Staatszielbestimmung notwendig, um die Praxis der Hochleis-tungssportförderung durch den Bund partiell verfassungsrechtlich zu unter-mauern. Insoweit verdient das Bestreben von Teilen der Politik und des DOSB Zustimmung, wenn gefordert wird, dass der Sport als Staatszielbestimmung in das Grundgesetz aufgenommen werden soll. Somit darf man abschließend das eingangs erwähnte Positionspapier des DOSB zum Staatsziel Sport und die darin niedergeschriebene Forderung nach einer positiven Normierung des Sports zitieren: „Es ist an der Zeit, dass dies endlich auch im Grundgesetz ge-schieht.“


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