DOSB begrüßt Verabschiedung des Anti-Doping-Gesetzes

Der DOSB begrüßt die Verabschiedung des Anti-Doping-Gesetzes, das nach langen Jahren der Diskussion nun zum 1. Januar 2016 in Kraft tritt.

 

Der DOSB begrüßt die Verabschiedung des Anti-Doping-Gesetzes. Foto: picture-alliance
Der DOSB begrüßt die Verabschiedung des Anti-Doping-Gesetzes. Foto: picture-alliance

Es enthält wesentliche Verbesserungen, die den gemeinsamen Anti-Doping-Kampf von Sport und Staat unterstützen wie die Stärkung der der Schiedsgerichtsbarkeit und der Nationalen Anti-Doping-Agentur NADA. 

An einem Punkt sind wir nach wie vor skeptisch, nämlich im Hinblick auf die Strafbarkeit des Selbstdopings und des Besitzes von Dopingmitteln in geringer Menge. Damit werden künftig nicht nur, wie bisher, die Hintermänner strafrechtlich verfolgt, ohne die Doping heute nicht möglich ist, sondern zusätzlich auch die dopenden Sportler, die von der Sportgerichtsbarkeit bereits mit mehrjährigen Sperren bestraft werden. Wir erkennen an, dass uns der Bundestag hier in einigen wichtigen Punkten entgegengekommen ist. So ist der „versuchte Besitz“ nicht mehr strafbar. Zudem kann sich der/die Athlet/in, der/die ein Dopingmittel in geringer Menge zum Zweck des Dopings besitzt oder erwirbt, durch „tätige Reue“ von der Strafverfolgung befreien. Schließlich wurde in das Gesetz auf unsere Anregung hin eine Evaluation und Überprüfung nach fünf Jahren aufgenommen. Auf diese Weise ist eine systematische Bewertung der neuen Vorschriften und ihrer Wirksamkeit sichergestellt, und es bleibt abzuwarten, wie die neuen Vorschriften in der Praxis wirken, insbesondere inwieweit sie den gemeinsamen Anti-Doping-Kampf real verbessern. 

Unsere Haltung zur Strafbarkeit des Selbstdopings war im Übrigen zu keinem Zeitpunkt dadurch motiviert, Dopingtäter/innen zu schonen. Ganz im Gegenteil: Es geht um die Befürchtung, dass die Parallelität von Sportrechts- und Strafrechtssystem letztlich zu einer Aufweichung und De-Legitimierung des Ersteren führen kann, wenn z. B. ein gesperrter Sportler anschließend, weil ihm seine Einlassung nicht widerlegt und/oder Vorsatz vor Gericht nicht nachgewiesen werden kann, mangels Beweisen freigesprochen wird. Wir hoffen nun, dass wir mit diesen Sorgen Unrecht haben und der Anti-Doping-Kampf des Sports durch die Regelungen zum Selbst-Doping nicht beeinträchtigt wird. 

(Quelle: DOSB)


  • Der DOSB begrüßt die Verabschiedung des Anti-Doping-Gesetzes. Foto: picture-alliance
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