DOSB bezieht Stellung zur gesetzlichen Dopingbekämpfung im Sport

Ausführungen von DOSB-Generaldirektor Michael Vesper vor dem Sportausschuss zum „Bericht der Bundesregierung zur Evaluation des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport (DBVG)“:

Michael Vesper hat vor dem Sportausschuss die Einschätzung des DOSB zum "Bericht der Bundesregierung zur Evaluation des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport (DBVG)" vorgetragen. Foto: DOSB
Michael Vesper hat vor dem Sportausschuss die Einschätzung des DOSB zum "Bericht der Bundesregierung zur Evaluation des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport (DBVG)" vorgetragen. Foto: DOSB

Der DOSB hat seinerzeit die verschärfte Anti-Doping-Gesetzgebung ausdrücklich begrüßt und mitgetragen. Von daher haben wir den Bericht der Bundesregierung zur Evaluation der getroffenen Maßnahmen mit großem Interesse gelesen, und wir freuen uns, dass wir heute unsere Einschätzung vortragen dürfen.

1.    Wir danken Bundesregierung und Bundestag für diesen Bericht, der mit Hilfe des Sachverständigen Prof. Dr. Matthias Jahn – der im Einvernehmen mit dem Bundestag berufen wurde – erstellt worden ist. Wir halten ihn für eine methodisch nachvollziehbar konzipierte und seriös erhobene Grundlage für die Beurteilung der Wirkungen des Gesetzes und damit für die Einschätzung zu ziehender Schlussfolgerungen. Wenn man z. B. bedenkt, dass neben den 16 Landesjustizverwaltungen, dem BKA, den Länderpolizeien, dem ZKA und der NADA insgesamt mehr als die Hälfte der 116 Staatsanwaltschaften in Deutschland mitgewirkt haben, so kann der Bericht durchaus als repräsentiv gewertet werden.

2.    Die getroffenen Maßnahmen haben erkennbar gewirkt. Wenn in den unterschiedlichen Straftatbeständen die Zahl der Ermittlungsverfahren von 43 (in 2009) auf 158 (in 2011) bzw. von 500 (in 2009) auf 1434 (in 2011) gestiegen ist, dann ist dies eine beeindruckende Entwicklung. Auch die Zahl der Verurteilungen und der Umfang der dabei verhängten Strafen haben sich deutlich erhöht; die Zahl der Urteile hat sich seit 2007 verzwölffacht. Wir schließen uns der Gesamtbewertung des Evaluationsberichtes an, dass sich die Neuregelungen „grundsätzlich bewährt“ und „zu einer erheblichen Verbesserung der Intensität und Effektivität der Strafverfolgung geführt“ haben.

3.    Allerdings ist auch festzustellen, dass die Staatsanwaltschaften das Gesetz noch nicht überall in der gleichen, vom Gesetzgeber intendierten Weise anwenden. So hält nur etwas mehr als jede zweite Staatsanwaltschaft den einfachen Besitz von Dopingmitteln für ausreichend, um einen Anfangsverdacht für das Vorliegen einer nicht geringen Menge zu bejahen, wie dies vom Gesetzgeber intendiert war. Die übrigen Staatsanwaltschaften verlangen weitergehende tatsächliche Anhaltspunkte. Diese Tatsache räumt übrigens auch mit der irrigen Behauptung auf, man müsse die Mengenbegrenzung streichen, um auf breiter Front ermitteln zu können; dies ist, wie die Aktivitäten der meisten Staatsanwaltschaften zeigen, auch jetzt möglich, wenn man es nur will.

Die unterschiedliche Vorgehensweise der Staatsanwaltschaften zeigt exemplarisch die Notwendigkeit, die Sachbehandlung von Dopingstraftaten durch die Staatsanwaltschaften zu vereinheitlichen. Zu wünschen ist, erstens die Staatsanwaltschaften insgesamt stärker fortzubilden (möglichst unter Einbeziehung des Sachverstands der NADA) und zweitens mehr spezialisierte Schwerpunktstaatsanwaltschaften einzurichten.

4.    Uneingeschränkt zu begrüßen ist, dass die NADA mittlerweile seit zwei Jahren alle Fälle positiver Befunde, die eine nicht-spezifische Substanz betreffen, unverzüglich – noch bevor der/die Athlet/in davon erfährt – bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Anzeige bringt. Umgekehrt sollte auch die Zusammenarbeit der Staatsanwaltschaften mit der NADA intensiviert werden. Deshalb begrüßen wir die Aufnahme der NADA in die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) ausdrücklich. In der Praxis zeigt sich nämlich, dass viele Staatsanwaltschaften noch nicht einmal von der Existenz der NADA wissen, geschweige denn mit ihr zusammen-arbeiten. Hier muss dringend Abhilfe geschaffen werden.

Die Kontaktaufnahme mit der NADA dürfte ermittlungstaktisch stets sinnvoll sein, da diese sachnäher agiert und einen größeren Bezug zu Leistungssportlern und deren Umfeld aufweist. Diese ist ausdrücklich auch im Hinblick auf den Zoll zu unterstreichen. Die für den Zoll geltenden Richtlinien und Ausführungsbestimmungen sollten dahingehend verändert werden, dass die NADA als Empfänger von Informationen festgeschrieben wird. Werden Zollmeldungen direkt an die NADA weitergeleitet, so besteht die Möglichkeit, dass dort spezifische Daten zur gezielten und damit effizienteren Dopingkontrollplanung genutzt werden können.

5.    Die in dem Bericht unter Ziffer 8.2 vorgeschlagenen Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport finden voll und ganz unsere Unterstützung. Das gilt insbesondere für die Einführung des „Erwerbs“ von Dopingmitteln als weitere Tathandlung, weil dies die Ermittlungen erleichtert.

6.    Der DOSB unterstützt die Bundesregierung auch in der Ablehnung des Vorschlags, den Besitz von Dopingmitteln bereits in geringen Mengen unter Strafe zu stellen, also das Erfordernis einer „nicht geringe Menge“ aufzuheben. Eine solche Ausweitung wäre für den Anti-Doping-Kampf faktisch kein Gewinn. Dadurch würde die bewährte Arbeitsteilung zwischen Sport und Staat aufgelöst, der zufolge der Sport den/die dopenden Sportler/innen durch eine in der Regel zweijährige, künftig möglicherweise sogar vierjährige Sperre schnell, hart und effizient bestraft, während der Staat mit seinen Mitteln die Hintermänner und das kriminelle Umfeld der Doping-Praktiken verfolgt.

Würde der Staat den/die dopenden Sportler/in strafrechtlich auch dann ins Visier nehmen, wenn diese/er nicht mit Dopingmitteln handelt oder sie anderweitig in Verkehr bringt, so hätte dies in der Praxis kontraproduktive Folgen: So gälte die Unschuldsvermutung; Staatsanwaltschaften und Gerichte müssten dem/der Sportler/in seine/ihre Schuld nachweisen. Nach den Erfahrungen, die mit Ermittlungs- und Strafverfahren in den letzten Jahren gemacht wurden, würde die Dauer solcher Verfahren nicht in Monaten, sondern in Jahren zu messen sein. Ferner verhängt der Staat – anders als der Sport – bei Ersttätern in der Regel Bewährungsstrafen oder Geldbußen. Gefängnisstrafen dürften erst im Wiederholungsfall oder in besonders schweren Fällen, die auch nach der derzeitigen Rechtslage verboten sind, verhängt werden.

Und schließlich ist die Vorstellung, der Sport könne sein Sanktionssystem ja auch neben einer staatlichen Verfolgung des Eigen-Dopings parallel weiterhin einsetzen, lebensfremd. Aufgrund der unterschiedlichen Sanktionssysteme – hier Unschuldsvermutung, dort Schuldvermutung – könnte es in großen zeitlichen Abständen unterschiedliche Verfahrensausgänge geben, die einerseits der Legitimation des Gesamtsystems nicht dienlich wären und in der Praxis vermutlich dazu führen würden, dass der Sport zunächst den Ausgang des staatlichen Verfahrens abwartet, bevor er seine Sanktion verhängt, anstatt zu riskieren, dass ein späterer Freispruch zu Schadensersatzforderungen der zuvor gesperrten, d. h. mit Berufsverbot belegten Sportlers/in führen würde.

7.   Die beiden übrigen erörterten Änderungsvorschläge, also die Einfügung weiterer Tathandlungen wie „Verbringen“ oder „Handel treiben“ sowie die Einführung eines Verbrechenstatbestandes bzw. die Erhöhung des Strafrahmens, sind in ihrer Intention verständlich und daher unterstützenswert. Der Sport respektiert aber die grundsätzlichen rechtssystematischen Überlegungen, die die Bundesregierung dazu führen, diese Vorschläge nicht weiterzuverfolgen.

(Quelle: DOSB)


  • Michael Vesper hat vor dem Sportausschuss die Einschätzung des DOSB zum "Bericht der Bundesregierung zur Evaluation des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport (DBVG)" vorgetragen. Foto: DOSB
    Michael Vesper hat vor dem Sportausschuss die Einschätzung des DOSB zum "Bericht der Bundesregierung zur Evaluation des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport (DBVG)" vorgetragen. Foto: DOSB