DOSB fordert Ergänzungen beim Umweltgesetzbuch

Die 96 Mitgliedsgliedsorganisationen im DOSB vertreten auch viele Sportarten, die in der freien Natur stattfinden, wie beispielsweise Radfahren, Reiten, Wandern, Klettern, Skilaufen, Kanufahren, Segeln, Gleitschirmfliegen und Tauchen.

Viele Sportarten finden in der freien Natur statt, deshalb fordert der DOSB Ergänzungen am Umweltgesetzbuch. Copyright: picture-alliance
Viele Sportarten finden in der freien Natur statt, deshalb fordert der DOSB Ergänzungen am Umweltgesetzbuch. Copyright: picture-alliance

Nach Einschätzung des Beirats für Umwelt und Sport beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit dienen sportliche Betätigungen in der freien Natur in der Regel der Erholung sowie dem Natur- und Landschaftserlebnis. Die Begleitung der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes sowie zahlreiche Programme, Projekte und Konzeptionen haben in den letzten Jahren bewiesen, dass der Deutsche Olympische Sportbund und die Natursportverbände dazu beitragen, eine weit gefächerte natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigung in der Natur zu gewährleisten.

Der DOSB begrüßt die Schaffung eines Umweltgesetzbuches und die damit verbundenen Zielsetzungen wie Vereinfachung und Vereinheitlichung oder Verständlichkeit und Praktikabilität. Leider wird der vorliegende Entwurf diesen Ansprüchen nicht gerecht. Um die angestrebten Ziele eines Umweltgesetzbuches zu verwirklichen und dem Natursport in Deutschland eine hinreichende rechtliche Grundlage zu bieten, sind aus Sicht des DOSB folgende Ergänzungen notwendig.

Auch der Deutsche Städtetag unterstützt die nachfolgend genannten Positionen und Forderungen des DOSB: 

1.      Natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigungen als Erholung
Der Deutsche Olympische Sportbund begrüßt, dass auch zukünftig nach § 1 UGB III natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigungen in der Natur möglich sein sollen. Diese Form der Erholung ist gesellschaftspolitisch notwendig und trägt wesentlich dazu bei, den Menschen die Natur nahe zu bringen – und sie damit zu Trägern des Naturschutzes zu machen. Anders als im Bundesnaturschutzgesetz, ist die rechtliche Verankerung des natur- und landschaftsverträglichen Sports im UGB nicht ausreichend.
Der Deutsche Olympische Sportbund fordert, eine explizite Nennung der natur- und landschaftsverträglichen sportlichen Betätigungen als Form der Erholung in § 1 UGB III aufzunehmen.

2.      Vorrang vertraglicher Vereinbarungen
Der Deutsche Olympische Sportbund bedauert, dass vertraglichen Vereinbarungen kein Vorrang mehr eingeräumt wird. Gemäß § 3 Absatz 2 UGB III soll lediglich „…zunächst geprüft werden, ob der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann.“ Dies ist zu unverbindlich! Zwischen den Sportvereinen bzw. Sportverbänden, den Naturschutzverbänden und den Behörden getroffene freiwillige Vereinbarungen orientieren sich an den konkreten Bedingungen vor Ort, haben eine hohe Akzeptanz und sind flexibel. Darum sollten sie unbedingt Vorrang genießen.
Der Deutsche Olympische Sportbund fordert, den Vorrang vertraglicher Vereinbarungen fortzuführen und dies als abweichungsfesten Grundsatz auszugestalten. 

3.      Verpflichtung zum Informationsaustausch
Waren die behördlichen Informationspflichten im Bundesnaturschutzgesetz noch als „Ist“-Regelung verankert, sieht § 3 Absatz 4 UGB III nur eine „Soll“-Regelung vor. Der Deutsche Olympische Sportbund sieht durch die abweichende Formulierung zum Bundesnaturschutzgesetz eine deutliche Reduzierung der behördlichen Informationspflichten. Die rechtzeitige Information der Sportvereine bzw. Sportverbände ist Voraussetzung für das Mitwirken aller Betroffenen an der Erarbeitung ausgewogener Lösungen. Rechtzeitige Information schafft das notwendige Vertrauen für diesen oft schwierigen Prozess.
Der Deutsche Olympische Sportbund fordert, den frühzeitigen Informationsaustausch als „Muss“-Vorschrift aufzunehmen. 

4.      Sportliche Betätigung ist kein Eingriff in Natur und Landschaft
Der Deutsche Olympische Sportbund begrüßt, dass in der Begründung zu § 14 UGB III klargestellt wird, dass die natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigung in der Regel zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes führt und deshalb nicht als Eingriff zu werten ist.

Der Deutsche Olympische Sportbund ist für die Klarstellung, dass die natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigung kein Eingriff in Natur und Landschaft ist. Dies ist in den Gesetzestext zu integrieren und dort abweichungsfest zu regeln.

5.      Zugangsrecht für den natur- und landschaftsverträglichen Sport
Der Deutsche Olympische Sportbund begrüßt grundsätzlich, dass § 61 UGB III auch weiterhin ein Betretensrecht  zum Zwecke der Erholung vorsieht. Durch die Reduzierung des Betretensrechts ausschließlich auf die „Flur“, wird aber einer Vielzahl von Natursportlern, die nicht nur auf freien Flächen, sondern auch in Wäldern, auf Wasserflächen oder an Felsbildungen ihren Sport betreiben, dieses Betretensrecht verweigert. Auch beschränkt die Formulierung „Betreten“ sportliche Aktivitäten auf solche, die zu Fuß ausgeübt werden. Reiter, Radfahrer, Skiläufer, Gleitschirmflieger oder Wassersportler werden so ausgegrenzt.
Der Deutsche Olympische Sportbund fordert, statt der Formulierung „Flur“ die in der Vergangenheit erfolgreich praktizierte Formulierung „freie Landschaft“ zu verwenden. Weiter wird gefordert, statt eines Betretensrechtes ein Zugangsrecht für alle Formen der natur- und landschaftsverträglichen Sportausübung abweichungsfest zu verankern.

6.      Anerkennung von Natursportverbänden
Der Deutsche Olympische Sportbund bedauert, dass die Begründung zu § 42 UGB I keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Anerkennungsmöglichkeit von Natursportverbänden enthält. Die Aussicht auf Anerkennung ist für die Natursportverbände ein starker Ansporn, ihre naturschutzorientierten Aktivitäten weiter zu verstärken. Deshalb ist der Erhalt dieser Möglichkeit wünschenswert. Es besteht jedoch die Gefahr, dass die mit § 59 Bundesnaturschutzgesetz gegebene Anerkennung für Natursportverbände unmöglich wird.
Der Deutsche Olympische Sportbund fordert, auch zukünftig Natursportverbänden die Anerkennung zu ermöglichen und dies durch eine gesetzliche Verankerung mit bundesweiter Gültigkeit im UGB festzuschreiben.

7.      Erholungsfunktion der Gewässer
Der Deutsche Olympische Sportbund sieht im UGB II (Wasserwirtschaft) zusätzlichen Regelungsbedarf. So fehlen dort Ausführungen zur Erholungsfunktion der Gewässer. Für den wasserrechtlichen Gemeingebrauch werden keine Vollregelungen für das gesamte Bundesgebiet getroffen. Unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern – eventuell für ein und dasselbe Gewässer! – werden bei Wassersportlern zu erheblicher Verunsicherung führen.
Der Deutsche Olympische Sportbund fordert, die Erholungsfunktion der Gewässer im UGB II zu verankern, den wasserrechtlichen Gemeingebrauch als bundesweite Vollregelung aufzunehmen und den natur- und landschaftsverträglichen Wassersport durch entsprechende Detailregelungen zu fördern. 

Der Deutsche Olympische Sportbund und seine Mitgliedsorganisationen sind der natur- und landschaftsverträglichen sportlichen Betätigung verpflichtet. Gemeinsam mit den Naturschutzverbänden und -behörden setzt er sich für den Erhalt eines intakten Naturhaushalts ein und bekämpft jede Form der Landschaftszerstörung. 


  • Viele Sportarten finden in der freien Natur statt, deshalb fordert der DOSB Ergänzungen am Umweltgesetzbuch. Copyright: picture-alliance
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