Dr. Vesper fordert Entlastung von überflüssiger Steuer-Bürokratie

Die Entlastung von überflüssiger Bürokratie stand im Mittelpunkt einer öffentlichen Anhörung des Sportausschusses des Deutschen Bundestages zum Thema „Situation der Sportvereine - Reformbedarf und Handlungsoptionen“.

DOSB-Generaldirektor Dr. Michael Vesper fordert die ehrenamtlich Tätigen von überflüssiger Bürokratie zu entlasten. (Foto: Christian Meyer)
DOSB-Generaldirektor Dr. Michael Vesper fordert die ehrenamtlich Tätigen von überflüssiger Bürokratie zu entlasten. (Foto: Christian Meyer)

Verbands- und Vereinsvertreter beklagten, dass die steuerrechtlichen Anforderungen immer komplizierter würden und gerade kleinere Vereine den Vorgaben der Finanzämter kaum noch gerecht werden könnten. Bereits vor sieben Jahren wurde in einem Hearing des Ausschusses die Auswucherungen des Steuerdickichts beklagt, das Ehrenamtler vor große Probleme stellt. Doch diesmal soll - so unterstrichen es die Sportpolitiker - die Anhörung der Auftakt zur Einleitung einer vermutlich großflächigen Entrümpelung des Vorschriften-Korsetts werden. Allerdings: Einfach wird dies nicht, denn die Fiskalpolitiker haben sich in der Vergangenheit stets gegen Steuervereinfachungen zur Wehr gesetzt.

DOSB-Generaldirektor sieht "erheblichen Reformbedarf"

Der Generaldirektor des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB), Dr. Michael Vesper, stellte nach der Sitzung einen „erheblichen Reformbedarf“ fest und forderte, die 2,1 Millionen ehrenamtlich Tätigen von überflüssiger Bürokratie zu entlasten: „Viele Vereine, gerade die kleineren Vereine, sind auf Fachleute angewiesen: auf Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die sich ehrenamtlich engagieren müssen. Ansonsten können die Vereine die komplizierten steuerrechtlichen Vorschriften gar nicht bewältigen. Professionelle Hilfe einzukaufen, ist ihnen finanziell nicht möglich. Es ist also dringend eine Vereinfachung geboten. So könnte man eine Pauschalisierung von allen möglichen Steuertatbeständen schaffen. Wir erwarten vom Deutschen Bundestag, dass er die Bedingungen vereinfacht, um unseren Vereinen die Möglichkeit zu geben, durch diesen Dschungel durchzukommen.“ Für den DOSB nahm an der Anhörung ebenfalls die Direktorin Sportentwicklung, Dr. Karin Fehres, teil; der Sprecher der Ständigen Konferenz der Landessportbünde und Präsident des Landessportverbandes Schleswig-Holstein, Dr. Ekkehard Wienholtz, war ebenfalls vertreten. 

Falschauslegung einer Rechtsvorschrift kann zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens führen

Der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Prof. Rolf Wallenhorst, ehemaliger DSB-Schatzmeister, stellte fest: Alle steuerrechtlichen Veränderungen in den letzten zehn Jahren sorgten für eine „überdimensionale Finanzbelastung“. So müsse allein der TSV Lengfeld mit seinen 2.400 Mitgliedern jährlich 12.000 Euro für Steuerberatungskosten aufwenden. Und Steuerberater Joachim Grau von Ernst & Young hielt es aus der Sicht von Vereinen und staatlichen Stellen für empfehlenswert, dass „eindeutige Rechtsvorschriften geschaffen werden, die zum einen den Sport unterstützen und zum anderen staatliche Gelder nicht über Umsatzsteuer- und Ertragssteuerbelastungen teilweise an den Geldgeber zurückfließen lassen und die damit ihren Sinn und ihre Ernsthaftigkeit verlieren“. Die Falschauslegung einer Rechtsvorschrift könnte zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens führen; Bußgeldstrafen für Vorstandsmitglieder seien möglich. 

In den Stellungnahmen wurde deutlich: Es gibt selbst bei Steuerprofis erhebliche Unsicherheiten. Denn es bestehen Abgrenzungsprobleme zwischen dem steuerfreien Sektor (ideelles Feld), dem steuerbegünstigten Gebiet (Vermögensverwaltung und Zweckbetrieb) und dem steuerpflichtigen Sektor (wirtschaftliche Tätigkeit). So räumte das Bundesfinanzministerium in einer Stellungnahme ein: „Bei der Durchführung sportlicher Veranstaltungen, bei denen Einnahmen erzielt werden, kann es sich um einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb oder einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handeln (§ 67a Abgabenordnung). Die Abgrenzung richtet sich grundsätzlich danach, ob die Einnahmen der sportlichen Veranstaltungen die Zweckbetriebsgrenze von 30.678 Euro im Jahr übersteigen.“ 

Keine bundeseinheitliche Regelung im Umsatzsteuerrecht

Viel Wirrwarr und diverse Interpretationen gibt es gerade im Umsatzsteuerrecht (Freigrenze: 17.500 Euro). Bundeseinheitlich ist nicht geregelt, und deshalb bewerten es Finanzämter unterschiedlich, wie ausländische Athleten bei Sportveranstaltungen zu behandeln sind: Sind sie „Unternehmer“ selbst dann, wenn sie als Amateure nur Übernachtung und Verpflegung gestellt bekommen? Wenn ja, dann muss der Gastgeber die Umsatzsteuer bezahlen und bei einer Honorierung den Pauschalabzug für die Einkommensteuer tragen. Oder: Zahlt der Bundesfachverband Zuschüsse für Trainer, ist es möglich, dass dies als „umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch“ qualifiziert wird, was bedeutet: Der Zuschuss wird der Mehrwertsteuer unterworfen, und es kommt zu einer „Bruttokürzung von 13 Prozent“. Werden unentgeltliche Helfer bei Vereinsveranstaltungen mit Essen und Getränken bewirtet, so führt dies umsatzsteuerlich zu einer Belastung.  

In der Praxis - so wurde es deutlich - kommt es bei Vereinen zu erheblichen Nacharbeiten und Belastungen, wenn ein falscher Umsatzsteuersatz berechnet, erst recht, wenn die Steuerpflichtigkeit überhaupt nicht erkannt wurde. Vorsteuerüberschuss: Für gewiefte Rechner kann sich die Umsatzsteuerpflicht sogar lohnen. Zu hinterfragen ist, dass Tanzkurse für Erwachsene umsatzsteuerpflichtig sind, das gleiche Angebot für Kinder allerdings nicht. Dass eine Jugendfreizeit mit Mitteln der Eltern, des Vereins und mit ehrenamtlichem Engagement durchgeführt wurde, rief ein Finanzamt auf den Plan: Der Verein betätige sich wie ein Reisebüro, deshalb sei das Projekt umsatzsteuerpflichtig, solange wie die Vereinssatzung nicht ausdrücklich besage, dass vereinsgebundene Jugendarbeit auch Vereinszweck ist. Weiteres Unheil könnte aufkommen, denn der Europäische Gerichtshof sieht bei Mitgliedsbeiträgen grundsätzlich einen Leistungsaustausch als gegeben an. Zwar hat das Bundesfinanzministerium 2005 die Umsatzbesteuerung ausgeschlossen, dennoch gibt es eine „Hängepartie“ mit der durchaus drohenden Belastung, dass Vereinsbeiträge zukünftig um die Mehrwertsteuer erhöht werden müssten.


  • DOSB-Generaldirektor Dr. Michael Vesper fordert die ehrenamtlich Tätigen von überflüssiger Bürokratie zu entlasten. (Foto: Christian Meyer)
    DOSB-Generaldirektor Dr. Michael Vesper fordert die ehrenamtlich Tätigen von überflüssiger Bürokratie zu entlasten. (Foto: Christian Meyer)