Europäisches Gericht urteilt gegen FIFA und UEFA

EU-Staaten können Sportverbänden wie FIFA oder UEFA untersagen, die Übertragungsrechte wichtiger Sportveranstaltungen nur an Bezahlfernsender zu vergeben.

Fußball-Topspiele sind Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung. Foto: picture-alliance
Fußball-Topspiele sind Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung. Foto: picture-alliance

Dies hat das Europäische Gericht erster Instanz in einem Urteil vom 17. Februar entschieden. Die Luxemburger Richter stellten fest, dass Sportgroßveranstaltungen wie die Endrunden der Fußballweltmeisterschaft und der Fußballeuropameisterschaft von "erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung" seien. Hintergrund des Urteils war eine Klage von FIFA und UEFA gegen die Anwendung der EU-Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" durch Belgien und das Vereinigte Königreich.

Die Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" ermöglicht es jedem Mitgliedstaat, bei der Europäischen Kommission eine Liste mit „Ereignissen von erheblicher Bedeutung“ einzureichen, die der Öffentlichkeit im Fernsehen frei zugänglich sein sollen und nicht nur im Pay-TV gezeigt werden dürfen.

Belgien und das Vereinigte Königreich hatten entschieden, ihren Listen alle Spiele der Fußballweltmeisterschaft und im Falle des Vereinigten Königreichs auch alle Spiele der Europameisterschaft hinzuzufügen. "Die betreffenden Entscheidungen der Kommission wurden von der FIFA und der UEFA vor dem Gericht der Europäischen Union mit der Begründung angefochten, dass nicht alle diese Spiele Ereignisse von erheblicher Bedeutung für die jeweilige Gesellschaft dieser Staaten sein könnten." Darüber hinaus beklagten beide Verbände, dass die aktuelle Situation den Verkauf der Übertragungsrechte zum bestmöglichen Preis verhindere.

Zunächst "stellt das Gericht klar, dass die Topspiele und – bei der Europameisterschaft – die Spiele mit Beteiligung der Nationalmannschaft des betreffenden Landes von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft des jeweiligen Mitgliedstaates sind und deshalb in eine nationale Liste aufgenommen werden dürfen, auf der die Ereignisse verzeichnet sind, die die entsprechende Bevölkerung in einer frei zugänglichen Fernsehübertragung verfolgen können muss". Was die anderen Spiele beider Wettbewerbe anbelangt, vertritt das Gericht die Meinung, "dass diese Wettbewerbe als Gesamtereignisse und nicht als Aneinanderreihung einzelner, in ‚Topspiele‛ und ‚Normalspiele‛ aufgeteilter Ereignisse angesehen werden können", da sie sich auf die Beteiligung der Mannschaften am weiteren Wettbewerb auswirken. Daher können auch Normalspiele "ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit" hervorrufen.

Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, welche Ereignisse von "erheblicher Bedeutung" sind. "Somit kann es sein, dass manche Mitgliedstaaten nur die "Topspiele" und – bei der EURO – die Spiele mit Beteiligung der betreffenden Nationalmannschaft(en) als von erheblicher Bedeutung für ihre Gesellschaft betrachten, während nach der begründeten Ansicht anderer auch die "Normalspiele" auf der nationalen Liste verzeichnet sein müssen."

Zudem führt das Gericht aus, dass die Einstufung beider Wettbewerbe als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung den Preis für die Vergabe der Übertragungsrechte beeinträchtigen könne, "sie aber nicht den Handelswert dieser Rechte" beeinträchtige, "weil sie die beiden Verbände nicht zu deren Vergabe zu beliebigen Bedingungen verpflichtet." Die Klagen der FIFA und UEFA wurden daher abgewiesen. FIFA und UEFA können innerhalb von zwei Monaten beim Europäischen Gerichtshof Berufung gegen dieses Urteil einlegen.


  • Fußball-Topspiele sind Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung. Foto: picture-alliance
    Fußball-Topspiele sind Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung. Foto: picture-alliance