Fördergelder für Klimaschutz in Sportstätten

Vom 1. Juli bis 30. September 2019 können Sportvereine wieder Fördergelder für Klimaschutzprojekte im Rahmen der Kommunalrichtlinie des Bundesumweltministeriums (BMU) beantragen.

Künftig werden auch dann Zuschüsse gewährt, wenn die Fördergegenstände nicht Eigentum der Antragsteller sind. Foto: LSBH
Künftig werden auch dann Zuschüsse gewährt, wenn die Fördergegenstände nicht Eigentum der Antragsteller sind. Foto: LSBH

Ob energieeffiziente Flutlichtanlage, klimafreundliche Belüftungstechnik oder neue Abstellplätze für Fahrräder: Mit der Novellie­rung der Richtlinie zum 1. Januar 2019 hat das BMU die Förderung des kommunalen Klimaschutzes im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) stark ausgebaut.

Neben bewährten Maßnahmen umfasst die Richtlinie viele neue Fördermöglichkei­ten. Für Sportvereine sowie Eigentümerinnen und Eigentümer von Sportstätten interessant sind unter anderem die Umrüstung der Hallenbeleuchtung auf LED, die Sanierung von raumlufttechnischen Anlagen oder der Einbau von Verschattungsvorrichtungen mit Tageslichtnutzung.

 

 

Maßnahmen wie

Förderung für Kommunen, Sportvereine und kommunale Betriebe*

Förderung für finanz-schwache Kommunen

Mindest-

zuwendung

Außenbeleuchtung mit zeit- oder präsenzabhängiger Schaltung

20 %

30 %

5.000 €

Innen- und Hallenbeleuchtung

25 %

35 %

5.000 €

Raumlufttechnische Anlagen

25 %

35 %

5.000 €

Austausch nicht regelbarer Pumpen in Schwimmbädern

40 %

55 %

5.000 €

Gebäudeleittechnik (inkl. Mess- Steuer und Regelungstechnik)

40 %

55 %

5.000 €

Radabstellanlagen

40 %

65 %

10.000 €

Rechenzentren / Serverräume

40 %

55 %

5.000 €

Optimierung zentraler Warmwasserbereitungsanlagen

40 %

55 %

5.000 €

Verschattungsvorrichtungen mit Tageslichtnutzung

40 %

55 %

5.000 €

 

Eine weitere Neuerung ist, dass künftig Zuschüsse auch dann gewährt werden, wenn die Fördergegenstände nicht Eigentum der Antragsteller sind. Antragsteller müssen dann nach­weisen, dass sie während der Zweckbindungsfrist die ausschließliche Verfügungsgewalt haben. Der Verpächter oder Vermieter muss mit der Maßnahme einverstanden sein. Außer Sportvereinen sind auch Kommunen und Betriebe mit mindestens 25 Prozent kommunaler Beteiligung als Eigentümer von Sport­stätten antragsberechtigt.

Die Richtlinie wurde im Juli 2019 um zwei weitere Punkte ergänzt, die auch für Sportstätten relevant sind: 
1)  Antragsteller aus Braunkohlerevieren erhalten künftig eine um bis zu 15 Prozentpunkte erhöhte Förderquote, dies gilt auch für Sportvereine und Sportstätten. Ein Eigenanteil von 10 bzw. 15 % muss jedoch nach wie vor erbracht werden. Eine Übersicht über die entsprechenden Regionen erhalten Sie hier: https://www.klimaschutz.de/kommunalrichtlinie  
2)  Bislang durften Zuschläge im Rahmen von Auftragsvergaben erst mit Beginn des Bewilligungszeitraumes erteilt werden. Nun kann ein Zuschlag bereits bei Erhalt des Zuwendungsbescheides erteilt werden, um Maßnahmen schneller umsetzen zu können. Dabei gilt jedoch nach wie vor, dass Leistungen erst innerhalb des festgelegten Bewilligungszeitraums erbracht werden dürfen.

Weitere Informationen und Beratung:
Service- und Kompetenz­zentrum: Kommunaler Klimaschutz (SK:KK) im Auftrag des BMU
T +49 30 39001-170 und skkk(at)klimaschutz.de,
Weiterführende Links:
Der Förderlotse zur Kommunalrichtlinie
Die Kommunalrichtlinie
Erklärfilm zur Kommunalrichtlinie
Das Beratungsangebot der SK:KK
Das Informationsblatt des DOSB
Die Kurzinformationen des BMU

Quelle: SK:KK 


  • Künftig werden auch dann Zuschüsse gewährt, wenn die Fördergegenstände nicht Eigentum der Antragsteller sind. Foto: LSBH
    Künftig werden auch dann Zuschüsse gewährt, wenn die Fördergegenstände nicht Eigentum der Antragsteller sind. Foto: LSBH