Die Themen des
DOSB
sind so vielfältig wie Sportdeutschland. Unsere Sportwelten geben einen ersten Überblick in
verschiedene Schwerpunkte und Angebote.
Vom 1. Juli bis 30. September 2019 können Sportvereine wieder Fördergelder für Klimaschutzprojekte im Rahmen der Kommunalrichtlinie des Bundesumweltministeriums (BMU) beantragen.
Ob energieeffiziente Flutlichtanlage, klimafreundliche Belüftungstechnik oder neue Abstellplätze für Fahrräder: Mit der Novellierung der Richtlinie zum 1. Januar 2019 hat das BMU die Förderung des kommunalen Klimaschutzes im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) stark ausgebaut.
Neben bewährten Maßnahmen umfasst die Richtlinie viele neue Fördermöglichkeiten. Für Sportvereine sowie Eigentümerinnen und Eigentümer von Sportstätten interessant sind unter anderem die Umrüstung der Hallenbeleuchtung auf LED, die Sanierung von raumlufttechnischen Anlagen oder der Einbau von Verschattungsvorrichtungen mit Tageslichtnutzung.
Maßnahmen wie
Förderung für Kommunen, Sportvereine und kommunale Betriebe*
Förderung für finanz-schwache Kommunen
Mindest-
zuwendung
Außenbeleuchtung mit zeit- oder präsenzabhängiger Schaltung
20 %
30 %
5.000 €
Innen- und Hallenbeleuchtung
25 %
35 %
5.000 €
Raumlufttechnische Anlagen
25 %
35 %
5.000 €
Austausch nicht regelbarer Pumpen in Schwimmbädern
40 %
55 %
5.000 €
Gebäudeleittechnik (inkl. Mess- Steuer und Regelungstechnik)
40 %
55 %
5.000 €
Radabstellanlagen
40 %
65 %
10.000 €
Rechenzentren / Serverräume
40 %
55 %
5.000 €
Optimierung zentraler Warmwasserbereitungsanlagen
40 %
55 %
5.000 €
Verschattungsvorrichtungen mit Tageslichtnutzung
40 %
55 %
5.000 €
Eine weitere Neuerung ist, dass künftig Zuschüsse auch dann gewährt werden, wenn die Fördergegenstände nicht Eigentum der Antragsteller sind. Antragsteller müssen dann nachweisen, dass sie während der Zweckbindungsfrist die ausschließliche Verfügungsgewalt haben. Der Verpächter oder Vermieter muss mit der Maßnahme einverstanden sein. Außer Sportvereinen sind auch Kommunen und Betriebe mit mindestens 25 Prozent kommunaler Beteiligung als Eigentümer von Sportstätten antragsberechtigt.
Die Richtlinie wurde im Juli 2019 um zwei weitere Punkte ergänzt, die auch für Sportstätten relevant sind: 1) Antragsteller aus Braunkohlerevieren erhalten künftig eine um bis zu 15 Prozentpunkte erhöhte Förderquote, dies gilt auch für Sportvereine und Sportstätten. Ein Eigenanteil von 10 bzw. 15 % muss jedoch nach wie vor erbracht werden. Eine Übersicht über die entsprechenden Regionen erhalten Sie hier: https://www.klimaschutz.de/kommunalrichtlinie 2) Bislang durften Zuschläge im Rahmen von Auftragsvergaben erst mit Beginn des Bewilligungszeitraumes erteilt werden. Nun kann ein Zuschlag bereits bei Erhalt des Zuwendungsbescheides erteilt werden, um Maßnahmen schneller umsetzen zu können. Dabei gilt jedoch nach wie vor, dass Leistungen erst innerhalb des festgelegten Bewilligungszeitraums erbracht werden dürfen.
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