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Der DOSB und das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) schließen eine Folgevereinbarung zum „Ergänzenden Hilfesystem“.
Auf der Grundlage der Empfehlungen des 2010 von der Bundesregierung eingesetzten Runden Tisches „Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich" wurde ein sogenanntes Ergänzendes Hilfesystem (EHS) eingerichtet. Für den institutionellen Bereich richtet sich dieses Hilfesystem an Menschen, die als Kinder oder Jugendliche in staatlichen und nicht-staatlichen Einrichtungen sexualisierte Gewalt erlebt haben und noch heute an den Folgewirkungen leiden.
Der DOSB und das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) haben sich nun in einer Vereinbarung darauf verständigt, dass sich der DOSB auch künftig am EHS beteiligt.
Das Präsidium des DOSB hatte beschlossen, dass der DOSB stellvertretend für den gemeinnützigen organisierten Sport auch weiterhin einen Beitrag zur Unterstützung von Betroffenen von sexualisierter Gewalt im Sport leistet. Es sieht das Ergänzende Hilfesystem als eine wichtige Grundlage, um Betroffenen niedrigschwellige Hilfe zur Verfügung zu stellen.
Betroffene können über das EHS Sachleistungen zur Abmilderung von Folgebeeinträchtigungen sexualisierter Gewalt beantragen. Das können zum Beispiel Therapien, medizinische Dienstleistungen oder Bildungsmaßnahmen sein, die von den gesetzlichen Hilfesystemen nicht, nicht mehr oder nicht in ausreichendem Umfang finanziert werden. Es können Leistungen bis zu 10.000 Euro beantragt werden.
Da die DOSB-Satzung ohne Verstoß gegen Bestimmungen der Abgabenordnung vor dem Hintergrund des Gemeinnützigkeitsrechts keine unmittelbaren Zahlungen an den Fonds erlaubt, werden die finanziellen Mittel für die Beteiligung am EHS von der Stiftung Deutscher Sport zur Verfügung gestellt. Der DOSB hatte bereits 2015 aus einer gesamtgesellschaftlichen Verantwortung heraus eine Vereinbarung mit dem BMFSFJ zur Beteiligung am EHS geschlossen, die für Anträge zwischen dem 01.05.2013 und dem 31.08.2016 galt. Nach diesem Zeitpunkt eingegangene Anträge von Betroffenen wurden mit einer im Jahr 2021 geschlossenen Vereinbarung erfasst. Die jetzige Folgevereinbarung wird für Anträge von Betroffenen von sexuellem Kindesmissbrauch im Sport gelten, die ab dem 2. Oktober 2021 gestellt wurden oder noch gestellt werden.
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