Fußballklubs haben Recht auf Entschädigung

„Fußballvereine haben ein Recht auf Entschädigung, wenn der von ihnen trainierte junge Spieler einen Vertrag bei einer anderen europäischen Mannschaft unterzeichnet.“

Veriene haben ab sofort ein Recht auf Entschädigung. Copyright: picture-alliance
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Dieses Urteil hat der Europäische Gerichtshof am 16. März im Fall „Olivier Bernard gegen Olympique Lyonnais“ (C-325/08) gefällt und sich damit eindeutig im Interesse der sportlichen Nachwuchsförderung geäußert.

 Zum Hintergrund: Der heute 29-jährige französische Fußballspieler Olivier Bernard schloss 1997 mit Olympique Lyonnais für drei Spielzeiten einen Vertrag als „Nachwuchs-Spieler“ („Joueur Espoir“) ab. Vor Ende der Laufzeit dieses Vertrags schlug ihm der Verein den Abschluss eines Berufsspielervertrags mit der Laufzeit von einem Jahr vor. Olivier Bernard verweigerte die Unterzeichnung und entschied sich stattdessen für einen Vertrag als Berufsspieler mit dem englischen Fußballclub Newcastle UFC. Olympique Lyonnais erhob daraufhin Klage auf Zahlung von 53.357,16 Euro Schadensersatz gegen Olivier Bernard und seinen neuen Verein. Diese Summe entsprach genau dem Entgelt für den Spieler in dem ursprünglich von Olympique Lyonnais vorgeschlagenen Einjahresvertrag.

Nachdem die französische Gerichtsbarkeit zu keiner eindeutigen Entscheidung in dem Rechtsstreit kommen konnte, verwies sie den Fall an den Europäischen Gerichtshof. Diesen bat sie um Klärung der Frage, ob der im Artikel 39 EG festgelegte Grundsatz auf  Arbeitnehmerfreizügigkeit es Vereinen gestatte, ihre Nachwuchsspieler unter Androhung von Schadensersatzforderungen an der freien Wahl des Arbeitsplatzes zu hindern.

Der Europäische Gerichtshof stellte in seiner Urteilsbegründung zunächst fest, dass eine solche Regelung grundsätzlich zwar eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit darstelle, jedoch das Recht der Vereine auf Anwerbung und Ausbildung junger Spieler ebenfalls als legitim anzuerkennen sei. Daher sei die Zahlung von Entschädigungen für den Ausbildungsverein der Spieler im Sinne der besonderen gesellschaftlichen Rolle des Sports als gerechtfertigt zu betrachten.

Eine solche Kompensation muss jedoch „geeignet und verhältnismäßig“ im Hinblick auf den Ausbildungszweck junger Spieler sein. Sie sollte keine Verpflichtung zur Schadensersatzleistung beinhalten, die unabhängig von den tatsächlichen anfallenden Ausbildungskosten festgelegt wird, wie es in der vorliegenden französischen Regelung der Fall ist. Olympique Lyonnais ist damit das Recht zugesprochen worden, von Newcastle United Kompensationszahlungen einzufordern.

Mit dem vorliegenden Urteil wurde erstmals konkret Bezug auf Artikel 165 des Lissabonvertrags genommen, in dem der Europäischen Union die Kompetenz zuerkannt wird, Sport unter „Berücksichtigung von dessen besonderen Merkmalen, dessen auf freiwilligem Engagement basierenden Strukturen sowie dessen soziale und pädagogische Funktion“ zu fördern. In dem die Richter das öffentliche Interesse am Sport im Allgemeinen und Fußball im Besonderen sowie dessen soziale und pädagogische Funktion gegenüber dem Recht auf Arbeitsnehmerfreizügigkeit abgewogen haben, ist ein im Sinne des Sports sehr positives Urteil ergangen.


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