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Nach einem langwierigen und intensiven Beratungsprozess hat das Bundeskabinett am 28. Juni 2016 den Entwurf eines Bundesteilhabegesetzes (BTHG) beschlossen.
Der DOSB kritisierte im Vorfeld gemeinsam mit dem Deutschen Behindertensportverband (DBS), Deutschen Gehörlosen-Sportverband (DGS) und Special Olympics Deutschland (SOD) einen im April vorgelegten Referentenentwurf, hauptsächlich aufgrund unzureichender Leistungen zur sozialen Teilhabe. Diese grundlegende Kritik bleibt aus Sicht des gemeinnützigen Sports weiterhin bestehen. Er fordert deshalb, den Entwurf in den zuständigen Ausschüssen noch einmal zu überarbeiten.
„Leider beinhaltet der vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf keine wesentlichen Änderungen im Sinne der Forderungen der Sportverbände. Mit diesem Gesetz ist man von umfassender Teilhabe noch weit entfernt“, so DBS-Vizepräsident Thomas Härtel, der in der mündlichen Anhörung zum Referentenentwurf im Mai für die Sportverbände eine bessere Teilhabemöglichkeit der Menschen mit Behinderungen eingefordert und den Gesetzentwurf in vielen Bereichen kritisiert hatte.
„Immerhin konnten wir erreichen, dass die Teilhabe an sportlichen Aktivitäten nun ausdrücklich als mögliche Assistenzleitung in § 78 Absatz 1 BTHG aufgenommen wurde", sagt DOSB-Vizepräsidentin Prof. Dr. Gudrun Doll-Tepper. „Dies entspricht auch den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention zur Absicherung einer selbstbestimmten Lebensführung."
So erfreulich die Klarstellung sei, dass die entsprechenden Assistenzleistungen auch die Verständigung mit der Umwelt beinhalten: Die Forderungen des gemeinnützigen Sports nach einer Finanzierung von entsprechende Assistenzleistungen und Unterstützungen durch Mobilitätshilfen im Ehrenamt seien ungehört geblieben.
So haben Unterstützungsleistungen durch Familie, Freunde und Nachbarn weiterhin den Vorrang vor staatlicher Assistenz. Damit ist aus Sicht des Sports eine gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung, die sich gesellschaftlich engagieren wollen, nicht gewährleistet. Kritikwürdig bleibe auch der geschlossenen Bildungskatalog, der Leistungen zur Erwachsenenbildung und insbesondere außerschulische Bildung weiterhin außen vor lässt.
Maßstab für ein Bundesteilhabegesetz müsse die UN-Behindertenrechtskonvention sein, um eine gleichberechtigte und gesellschaftliche Teilhabe aller Menschen zu gewährleisten. Dazu gehöre auch der Sport, der häufig ein Motor für Inklusion sei. „Die vorgesehene Einschränkung des leistungsberechtigten Personenkreises steht dem entgegen, auch wenn im Vergleich zum vorhergehenden Referentenentwurf Ermessensentscheidungen möglich sein sollen“, erklärt der Sport.
Ein Bundesteilhabegesetz soll gemäß der UN-Behindertenrechtskonvention eine gleichberechtigte und gesellschaftliche Teilhabe aller Menschen gewährleisten. Foto: Eugen Gebhardt
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