Haftungsrisiken für Vereinsvorstände sollen begrenzt werden

Im Deutschen Bundestag wurde in erster Lesung ein Gesetzentwurf zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen beraten und an die zuständigen Ausschüsse zur weiteren Behandlung verwiesen.

Der Deutsche Bundestag will das Ehrenamt stärken. Copyright: picture-alliance
Der Deutsche Bundestag will das Ehrenamt stärken. Copyright: picture-alliance

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries unterstrich in diesem Zusammenhang die Bedeutung des Ehrenamtes und sagte: „Bürgerschaftliches Engagement ist eine tragende Säule unserer Gesellschaft. Wir wissen, dass diese besondere Form menschlicher Solidarität mit Geld nicht zu bezahlen und durch keinen Sozialstaat der Welt zu ersetzen ist. Unsere Zivilgesellschaft braucht Menschen, die bereit sind, sich ehrenamtlich für das Gemeinwohl einzubringen.“ Deshalb - so die Ministerin weiter - stünden die rechtlichen Rahmenbedingungen für freiwilliges Engagement seit jeher im Fokus der Regierung: „In dieser Legislaturperiode hat das Gesetz ’Hilfen für Helfer’ eine Vielzahl von finanziellen Erleichterungen für ehrenamtlich Tätige gebracht. Jetzt verbessern wir die rechtlichen Rahmenbedingungen im Vereinsrecht. Über 550.000 eingetragene Vereine gibt es in Deutschland - um sie zu unterstützen, wollen wir die zivilrechtliche Haftung für ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände angemessen begrenzen und das Vereinsrecht noch bürgerfreundlicher machen.“

In einer Pressemitteilung des Justizministeriums stellt Ministerin Zypries weiter fest: „Wer sich ehrenamtlich im Verein engagiert, darf nicht dem vollen Haftungsrisiko ausgesetzt sein. Daher unterstütze ich die Einführung einer zivilrechtlichen Haftungsbegrenzung für unentgeltlich tätige Vereinsvorstände.“ Der im Bundestag beratene Gesetzentwurf des Bundesrates sieht vor, dass unentgeltlich tätige Vorstandsmitglieder für ihre Vorstandstätigkeit nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften. Dazu gibt es ein Beispiel: Um die Vereinskasse zu entlasten, organisiert der Vorstand eines Tennisvereins für den Vereinsparkplatz einen Winterdienst durch Vereinsmitglieder. Das für die Diensteinteilung zuständige Vorstandsmitglied übersieht versehentlich eine E-Mail, mit der sich ein für den Winterdienst vorgesehenes Vereinsmitglied krank meldet. Nach ergiebigen Schneefällen in der Nacht fährt am 12. Februar 2009 vormittags ein Vereinsmitglied auf dem nicht geräumten Vereinsparkplatz glättebedingt mit dem Auto gegen einen Zaunpfeiler. Da dem zuständigen Vorstandsmitglied nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, haftet es weder gegenüber dem Mitglied für den Schaden am Auto noch gegenüber dem Verein für den Schaden am Zaun.

Die vorgesehene Haftungsbeschränkung darf allerdings nicht zu Lasten unbeteiligter Dritter gehen. Schädigt das Vorstandsmitglied nicht den Verein oder dessen Mitglieder, sondern Dritte, wird die Haftung gegenüber dem Dritten nicht beschränkt. Allerdings soll der Verein das Vorstandsmitglied von der Haftung gegenüber dem Dritten freistellen, sofern das Vorstandsmitglied nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Auch hierzu ein Beispiel: Der Unfall auf dem Vereinsparkplatz betrifft nicht das Auto eines Vereinsmitglieds, sondern den Lieferwagen eines vom Verein beauftragten Handwerkers. Der Handwerker kann vom Vorstandsmitglied den vollen Ersatz des ihm entstandenen Schadens fordern. Das Vorstandsmitglied kann jedoch intern vom Verein verlangen, das dieser dem Handwerker den Schadenersatz leistet. In dem laufenden Gesetzgebungsverfahren hat Bundesjustizministerin Zypries vorgeschlagen, die Haftungserleichterung auch auf Vereinsvorstände auszudehnen, die als Anerkennung für ihre Tätigkeit nur eine geringfügige Vergütung von jährlich maximal 500 Euro erhalten. Diese Wertgrenze orientiert sich an dem Steuerfreibetrag für Vereinsvorstände. So soll gewährleistet werden, dass Vereine und Vorstandsmitglieder die vorgesehenen steuerrechtlichen Vergünstigungen ohne negative haftungsrechtliche Folgen ausschöpfen können. Außerdem setzt sich die Bundesjustizministerin dafür ein, die Haftungsbegrenzung auch auf Vorstandsmitglieder von Stiftungen anzuwenden.

Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) begrüßt die Unterstützung des Gesetzantrages des Bundesrates zur Begrenzung der Haftung ehrenamtlicher Vereinsvorstände durch die Bundesregierung. Der DOSB bedauert allerdings, dass die Haftungsfreistellung nur gegenüber Vereinsmitgliedern gelten und sich nicht auf die Bereiche Steuer- und Sozialversicherungsrecht erstrecken soll. Der Sportdachverband wird die Berechtigung seines Wunsches nach Erweiterung der Haftungserleichterungen den Parlamentariern vor der Weiterberatung in den Ausschüssen nochmals durch einige anschauliche Beispiele verdeutlichen.


  • Der Deutsche Bundestag will das Ehrenamt stärken. Copyright: picture-alliance
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