Kommissionsempfehlung Werner Goldmann

DOSB folgt „Steiner-Kommission“

 

Leichtathletik-Trainer Werner Goldmann wird bei den Spielen der XXIX. Olympiade in Peking nicht aus der deutschen Mannschaft ausgeschlossen, sondern bleibt Betreuer im Leichtathletik-Team. Angesichts der am vergangenen Mittwoch gegen ihn erhobenen Vorwürfe hatte der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) die Unabhängige Kommission zur Überprüfung von Trainern/innen und Offiziellen mit Dopingvergangenheit unter Vorsitz von Prof. Dr. Udo Steiner, Bundesverfassungsrichter a. D., (Steiner-Kommission) um Rat gebeten.

 

Daraufhin hat Prof. Dr. Steiner Herrn Goldmann eingehend befragt. Dieser hat dabei die ge-gen ihn erhobenen Vorwürfe bestritten und versichert, dass seine Angaben in der Ehren- und Verpflichtungserklärung gegenüber dem DOSB zutreffen, denen zufolge er „zu keinem Zeitpunkt Sportlern Substanzen weitergegeben … hat, die gegen die jeweils gültigen nationalen oder internationalen Anti-Doping-Bestimmungen verstoßen haben“.

 

Ein seinerzeit gegen Werner Goldmann eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde unter Auflagen eingestellt. Der in der ZDF-Sendung jetzt in Erscheinung getretene Belastungszeuge hatte in diesem Verfahren keine Rolle gespielt.

 

Rechtzeitig vor Beginn der Spiele in Peking ist es der Kommission nicht mehr möglich, den wahren Sachverhalt in einem rechtsstaatlich gebotenen Verfahren zu überprüfen, so dass zunächst von der Richtigkeit der Erklärung auszugehen ist. Darum hat die Kommission folgenden Beschluss gefasst: „Die Kommission empfiehlt, die Nominierung von Herrn Goldmann für die Olympischen Spiele in Peking beizubehalten, da bis auf weiteres von der Richtigkeit der Erklärung auszugehen ist. Die Kommission behält sich aber vor, nach Beendigung der Spiele in Peking die Sache erneut aufzugreifen.“

 

Die Präsidialkommission des DOSB hat daraufhin beschlossen, der Empfehlung der Kommis-sion zu folgen. Sie weist ausdrücklich darauf hin, dass für den Fall des Verstoßes gegen die Inhalte der Ehren- und Verpflichtungserklärung verschiedene Sanktionsmöglichkeiten vorge-sehen sind. Sollte sich bei der Bewertung durch die Kommission ergeben, dass ein solcher Verstoß vorliegt, wird dies im Mindestmaß zur Rückforderung der Entsendungskosten führen, so dass keine Steuergelder unsachgemäß verwendet würden.