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Für den Bau von Vereinssportzentren dürfen Städte und Gemeinden weiterhin die finanzielle Bürgschaft übernehmen - allerdings nur im Rahmen des gemeinnützigen Vereinszwecks.
Insbesondere bei der Absicherung für den Bau von Sportvereinszentren durch Vereine komme es nach wie vor auf den Einzelfall an, teilten Innenminister Reinhold Gall, der Präsident des Württembergischen Landessportbundes (WLSB), Klaus Tappeser, und der Präsident des Schwäbischen Turnerbundes (STB), Rainer Brechtken in einer gemeinsamen Erklärung mit. Grundsätzlich sei die Übernahme einer Bürgschaft nur für den Teil eines Vorhabens zulässig und genehmigungsfähig, der der Erfüllung kommunaler Aufgaben diene. Nicht förderungswürdig seien zum Beispiel kommerzielle Fitness-Studios, Physiotherapiepraxen oder Bistros, die in ein Vereinszentrum integriert werden sollen. „Damit besteht für alle Beteiligten Klarheit über die Rechtslage“, betonten die Präsidenten Tappeser und Brechtken.
Nach einem Bericht der Stuttgarter Zeitung (3. Mai 2012) hatte unter anderem in Kirchheim der Betreiber eines gewerblichen Fitness-Studios eine Klage eingereicht mit der Forderung, den örtlichen Sportverein VfL Kirchheim aus dem Vereinsregister zu streichen, weil dieser nach dem bisher geplanten Bau eines Vereinszentrums mit Fitness-Studio die Gemeinnützigkeit nicht mehr erfülle.
(Quelle: Pressemitteilung des Innennministriums von Baden-Württemberg/Stuttgarter Zeitung))
Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob es sich bei einem Bauvorhaben, wie einem Fitness-Studio, um ein kommerzielles oder vereinsgebundenes Projekt handelt. Foto: picture-alliance
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