Öffnung des Arbeitsmarktes für neue EU-Mitgliedsstaaten

Im Jahr 2004 sind zehn Staaten der Europäischen Union beigetreten. Aus arbeitsmarktrechtlichen Überlegungen wurde eine Übergangsfrist für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer von sieben Jahren vorgesehen.

Für Profi-Sportler können nun die Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit aufgehoben werden. Foto: picture-alliance
Für Profi-Sportler können nun die Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit aufgehoben werden. Foto: picture-alliance

Diese Frist endete am 1. Mai 2011, so dass fortan die Arbeitnehmer der folgenden acht Mitgliedsstaaten weder Arbeitserlaubnis noch Aufenthaltsgenehmigungen benötigen:

Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und der Slowakei (für Zypern und Malta galt die Arbeitnehmer-Freizügigkeit schon zuvor).

Noch bestehen Beschränkungen für Arbeitnehmer aus den zuletzt der EU beigetretenen Mitgliedsstaaten, Rumänien und Bulgarien. Für sie gilt die Übergangsfrist noch bis mindestens Ende 2011, kann aber noch bis 2013 verlängert werden. Einige Mitgliedsstaaten haben jedoch bereits beschlossen, ihren Arbeitsmarkt für Staatsbürger auch aus diesen Ländern zu öffnen. Das hat auch Auswirkungen auf den Sport.

Betroffen sind alle Sportverbände, in deren Ligen professionelle Sportler aus den oben genannten Ländern eingesetzt werden. Sofern diese Sportler noch Beschränkungen ihrer Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen, müssen diese aufgehoben werden. Eine vorherige Arbeitserlaubnis als Bedingung für die Berufsaufnahme ist nicht mehr notwendig. Sollten Satzungen die jeweilige Spielerlaubnis an die Nationalität der Sportler knüpfen, müssen diese an die neue Rechts-situation angepasst werden, anderenfalls könnten Vertragsverletzungsverfahren die Folge sein.


  • Für Profi-Sportler können nun die Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit aufgehoben werden. Foto: picture-alliance
    Für Profi-Sportler können nun die Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit aufgehoben werden. Foto: picture-alliance