Schützenbund vermisst bei Waffenrechts-Änderungen den Jugendsport-Akzent

Der organisierte Schießsport begrüßt die geplanten Neuregelungen des Waffenrechts, vermisst allerdings eine schon seit langem geforderte Stärkung des Kinder- und Jugendsports.

Sportschützen beim Wettkampf. Copyright: picture-alliance
Sportschützen beim Wettkampf. Copyright: picture-alliance

Wie Jürgen Kohlheim, Vizepräsident Recht im 1,5 Millionen Mitglieder starken Deutschen Schützenbund, erklärte, betreffe die Kernregelung, mit der das Mitführen sogenannter Anscheinswaffen unter Strafe gestellt werden soll, die Schützenvereine nicht. Der Gesetzentwurf zur Änderung des Waffengesetzes, der von der Bundesregierung am 11. Januar in den parlamentarischen Gang eingebracht und bereits in erster Lesung vom Deutschen Bundestag beraten wurde, wertet als Anscheinswaffen Nachbildungen von Kriegswaffen und Pumpguns. Das betreffe den Sport überhaupt nicht, sagte Kohlheim. 

„Wir sind mit den Regelungen, die nicht im Gesetz stehen, äußerst unzufrieden“, unterstrich der Jurist aus Köln vor der öffentlichen Anhörung im Innenausschuss des Deutschen Bundestages am Mittwoch (13. Februar) in Berlin. „Um frühzeitig Nachwuchs gewinnen zu können, sollte die Altersgrenze für die Ausübung des Schießsports von zwölf Jahren auf zehn Jahre herabgesetzt werden. So stand es noch im Referentenentwurf von August 2007. Kinder und Jugendliche schießen in den Vereinen unter zweifacher Aufsicht: Neben dem Trainer ist stets eine zusätzlich qualifizierte Aufsicht am Schießstand.“ Die Herabsetzung sei gerade auch aus leistungssportlicher Sicht eminent wichtig: für die Vorbereitung auf die Jugend-Olympischen Spiele 2010. Hierfür sei eine zweijährige Vorbereitungszeit „witzlos“.  

„Kein Land in der früheren EU der 15 Mitgliedsstaaten kennt eine derart restriktive Altersbeschränkung“, bilanziert Kohlheim und verweist auf die klare deutsche Vereinspraxis: Die von den unter 21-Jährigen benutzten Luftdruckwaffen würden im Vereinsgebäude verschlossen – im Waffenschrank: „Kein Jugendlicher fährt mit einer Waffe auf dem Fahrrad heim.“ Oder Eltern, wenn sie im gleichen Verein organisiert sind und zu gleicher Zeit trainieren, nähmen diese verantwortungsbewusst in Gewahrsam. „Sicherheitsbedenken ordnungsrechtlicher Art kann es gar nicht geben“, ist die Meinung des Deutschen Schützenbundes. 

Begrüßt wird diese Neuregelung: Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird eine unbefristete Erlaubnis erteilt, „die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt“. Damit werde der Waffenerwerb für Sportschützen völlig losgelöst vom Bedürfnisprinzip freigegeben, moniert der Bundesrat in einer Stellungnahme und verweist darauf: „Etwas anderes beabsichtigte jedoch die Waffenrechtsnovellierung 2002 nach den Ereignissen am Erfurter Gutenberg-Gymnasium“ – wobei die seinerzeit im Vermittlungsausschuss durchgesetzte Änderung „der Beschränkung des erleichterten Erwerbs gefährlicher Gebrauchswaffen durch Sportschützen dienen“ sollte.  

Der Bundesrat: „Das Bedürfnis eines Sportschützen zum Erwerb der Waffen ist an der Frage auszurichten, ob die Ausübung des Schießsports mit diesen Waffen in seinem Verband möglich ist.“ Die Bundesregierung antwortete, die Regelung „zum erleichterten Erwerb nicht deliktsrelevanter Schusswaffen durch Sportschützen“ sei auf Länderebene umstritten. Während Bayern darin eine Entbürokratisierung sehe, äußerten Brandenburg, Thüringen und Schleswig-Holstein Sicherheitsbedenken. Immerhin, wer eine gelbe Waffenbesitzkarte erwerben wolle, müsse Mitglied in einem „anerkannten Verband“ sein und eine einjährige regelmäßige Betätigung als Sportschütze nachweisen“. Die örtlich zuständige Waffenbehörde könne nach den neuen Regelungen des Gesetzentwurfs „bei Auffälligkeiten“ intervenieren, „insbesondere bei Anhaltspunkten für bloßes Waffenhorten; zudem gilt das Erwerbsstreckungsgebot (nur zwei Waffen im Halbjahr dürfen erworben werden)“, heißt es in der Gegenstellungnahme der Bundesregierung. 

Gestärkt werden soll mit der Novellierung der Fachbeirat Schießsport beim Bundesinnenministerium, der bisher einmal jährlich tagte: Das Gremium berät das Bundesverwaltungsamt mit „sportpolitischem, technischem und sicherheitsrechtlichem Sachverstand“. Die Bundesoberbehörde ist nach dem Waffenrechtsneuregelungsgesetz zuständig für die Anerkennung von Schießsportverbänden – und darüber hinaus auch für die Genehmigung von Schießsportordnungen, die „als Voraussetzung für sportliches Schießen eingeführt worden war“.


  • Sportschützen beim Wettkampf. Copyright: picture-alliance
    Sportschützen beim Wettkampf. Copyright: picture-alliance