Sozialversicherungspflicht für Übungsleiter

 

Die DSB-Presse hat in ihrer letzten Ausgabe eine Information des Bundesinnenministeriums abgedruckt, nach der Übungsleiter fortan nicht mehr grundsätzlich als

abhängig Beschäftigte betrachtet werden. Ausgangspunkt dieses bisherigen Grundsatzes war ein Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger, das nunmehr abgeändert wird. Hiernach soll sich die Beurteilung, ob ein Übungsleiter seine Tätigkeit als Selbstständiger oder in einem Beschäftigungs-verhältnis ausübt, künftig nach den Umständen des Einzelfalles richten. Kriterien für eine selbstständige Tätigkeit sollen hierbei sein:

- Durchführung des Trainings in eigener Verantwortung, d.h. der Übungsleiter legt Dauer, Lage und Inhalt des Trainings selbst fest und stimmt sich wegen der Nutzung der Sportanlagen selbst mit anderen Beauftragten des Vereins ab;

- je geringer der zeitliche Aufwand des Übungsleiters und je geringer seine Vergütung ist, desto mehr spricht für seine Selbstständigkeit.

Auch wenn diese Neuorientierung im Grundsatz zu begrüßen ist, sind zum jetzigen Zeitpunkt doch noch eine Reihe von Fragen offen. Nach Klärung des Sachverhaltes werden wir an dieser Stelle erneut und ausführlich auf die Thematik eingehen.