Spendenhaftung: Keine persönlichen Risiken der Vorstände mehr

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich ein Urteil zur Spendenhaftung erlassen, mit dem bisherige Verwaltungsgrundsätze zum Rückgriff auf Vorstände gemeinnütziger Vereine nach Wegfall der Gemeinnützigkeit nicht mehr greifen.

 

Der BFH hatte hierbei den Fall zu beurteilen, dass ein Verein zunächst vorläufig als steuerbegünstigt anerkannt, ihm dann aber die Gemeinnützigkeit versagt wurde. Er lehnte eine von der Zuwendungsbestätigung abweichende Fehlverwendung (verschuldensunabhängige Veranlasserhaftung nach § 10 b Abs. 4 Satz 2 EStG) ab, da das Gesetz nicht die Anerkennung der Gemeinnützigkeit voraussetze, sondern lediglich die Verwendung für die in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecke.

 

Für die Vorstände von gemeinnützigen Vereinen ist hierbei bedeutsam, dass Aussteller einer Spendenbescheinigung nur die Körperschaft selbst und nicht die Organe bzw. deren handelnde Personen sind. Damit ist im Normalfall, der (auch spätere) Verlust der Gemeinnützigkeit nicht mehr mit persönlichen Haftungsrisiken der Vorstände usw. verbunden. Die gegenteilige Ansicht der Verwaltung ist nicht mehr haltbar.

 

BFH, Urteil vom 10.9.2003, Az.: XI R 58/01, in BFH NV 2004, S. 285 ff.