Sportvereine dürfen ohne Steuernachteile spenden

 

Auch nicht-karitative Organisationen wie Sport- und Kleingartenvereine dürfen ohne Steuernachteile Spenden für Opfer der Hochwasserkatastrophe einsammeln und weiterleiten. Auf eine

entsprechende so genannte Billigkeitsvereinbarung, die von solchen Vereinen ausnahmsweise keine Satzungsänderung verlangt, haben sich Bund und Länder verständigt, teilte eine Sprecherin des Bundesfinanzministeriums mit. Mit einer Spendenbescheinigung können Spender auch in diesen Fällen bis zu 10 Prozent ihrer Einkünfte als Sonderausgaben steuerlich absetzen. Gemeinnützigen Körperschaften ist es normalerweise nicht erlaubt, Mittel steuerbegünstigt für Zwecke einzusetzen, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert. Ein Sportverein zum Beispiel fördert gemäß seiner Satzung den Sport und üblicherweise nicht - wie karitative Einrichtungen - mildtätige Zwecke. Solche Ziele gehören zum Beispiel auch nicht zu den Zielen von Bildungsvereinen oder Vereinen zur Pflege des Brauchtums wie Karnevalsgesellschaften, weshalb auch für sie die jetzt vereinbarte Ausnahmeregelung gilt. Der gemeinnützige Verein muss die Bedürftigkeit der unterstützten Personen selbst prüfen und dokumentieren, erläuterte das Ministerium. In der Spendenbestätigung müsse er gezielt Zuwendungen für mildtätige Zwecke bescheinigen.