„Steuerrechtliche Erleichterungen für Sportvereine bringen großen Schub“

Das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements, das erhebliche Verbesserungen steuerrechtlicher Rahmenbedingungen auch für den organisierten Sport vorsieht, wird vom Deutschen Bundestag am 6. Juli beschlossen und rückwirkend zum 1. Januar in Kraft treten.

Die steuerrechtlichen Erleichterungen für Sportvereine werden am 6. Juli vom Deutschen Bundestag beschlossen. Copyright: picture-alliance
Die steuerrechtlichen Erleichterungen für Sportvereine werden am 6. Juli vom Deutschen Bundestag beschlossen. Copyright: picture-alliance

Bereits am 14. Februar hatte die Bundesregierung das von Finanzminister Peer Steinbrück (SPD) vorgelegte Maßnahmenpaket unter dem Motto „Hilfen für Helfer“ vorgelegt. Wie der CDU-Bundestagsabgeordnete Klaus Riegert erklärte, seien die Erleichterungen gerade für die Sportvereine „ein Riesenschritt vorwärts und bringen einen großen Schub“. „In den letzten 15 Jahren haben wir als Politik auf diesem Gebiet viel zu wenig getan“, sagte Riegert, der die Arbeitsgruppe Ehrenamt und Sport der Unionsfraktion leitet. „Zum ersten Mal hat eine Bundesregierung erkannt, dass für das Ehrenamt andere Instrumente zu gelten haben als die einseitige Sicht schnöder Fiskalpolitik.“ 

Riegert unterstrich, dass in den Koalitions- und Ausschussberatungen aktuell ein neuer steuerrechtlicher Förderungsansatz aufgenommen wurde. Danach werden alle ehrenamtlich Tätigen ohne Einschränkung eine steuerfreie Aufwandspauschale von 420 Euro jährlich von ihrer Lohn- und Einkommensteuerschuld geltend machen können. „Das soll ganz unbürokratisch laufen“, unterstrich der Parlamentarier. Wer also monatlich bis zu 35 Euro Entschädigung enthält oder sich jährlich mit 420 Euro seine Aufwendungen wie Telefon, Porti und Fahrkosten erstatten lässt, kann dies als Pauschale, ohne Einzelbelege einreichen zu müssen, steuermindernd ansetzen. Daneben sei die Anhebung der so genannten Übungsleiterpauschale von derzeit 1.848 Euro auf 2.004 Euro jährlich von Bedeutung. 

Als Erleichterungen für den Alltag der Vereinsarbeit seien zwei Änderungen zu nennen: Körperschafts- und Gewerbesteuer sollen auch weiterhin nicht erhoben werden, wenn die Einnahmen des Vereins aus seinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nur in geringem Umfang fließen; die wirtschaftliche Betätigung gemeinnütziger Vereine soll erst von 35.000 Euro Jahresumsatz (bisher: 30.678 Euro) an besteuert werden. Ebenfalls auf 35.000 Euro aufgestockt werden soll die Besteuerungsgrenze für sportliche Veranstaltungen eines Vereins: Wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer jährlich das Limit nicht übersteigen, wird die Tätigkeit als Zweckbetrieb behandelt. 

BBE weist auf weiteren Reformbedarf hin

Zuletzt hatte der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages eine Anhörung zu den steuerrechtlichen Neuregelungen durchgeführt. Dabei wies das Bundesnetzwerk Bürgerschaftliches Engagement (BBE), in dem auch der DOSB vertreten ist, auf einen weiteren Reformbedarf hin. „Bürgerschaftliches Engagement wird als Beitrag zur Daseinsvorsorge, das heißt als Faktor sozialer Leistungserbringung im welfare mix, noch an Bedeutung gewinnen“, heißt es in der Stellungnahme. Die aktuelle Reform des Gemeinnützigkeitsrechts könne deshalb nur ein erster Schritt sein. „Es geht nicht nur darum, die Europafestigkeit der Reformvorschläge abzusichern, sondern auch darum, diese Vorschläge zu vertiefen und auch mit Reformdiskussionen zu den Fragen der Umsatzsteuer und des Zuwendungsrechts zu ergänzen. Wichtige Leitlinien dabei sind Entbürokratisierung, Rechtssicherheit und die wirklichkeitsnahe Rahmung eines welfare mix der Zukunft.“ 

DLRG bergüßt Anhebung der Übungsleiterpauschale

Die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG) begrüßte die Anhebung der so genannten Übungsleiterpauschale. „Im Sinne einer Entlastung der Betroffenen bei für die Allgemeinheit wichtigen ehrenamtlichen Betätigungen wäre aber zweifellos die Ausweitung des Kreises der Begünstigten wirkungsvoller als die Anhebung des Freibetrags.“ Die beabsichtigte neu einzuführende Steuerermäßigung bei freiwilligen unentgeltlichen ehrenamtlichen Tätigkeiten (§ 34 h Einkommensteuergesetz), eine „steuerliche Anerkennung einer Zeitspende“, sei zu begrüßen, dennoch sei sie „zu kurz gesprungen“. So lasse sich die „semantische Differenzierung“ von Krankenpflege als mildtätig, die damit steuerwertig höher qualifiziert wird, und andererseits die lebensrettende Verletztenversorgung durch Rettungsschwimmer als gemeinnützig und niedriger qualifiziert weder inhaltlich noch ethisch stichhaltig begründen; überdies seien die gezogenen Unterschiede nicht verständlich zu kommunizieren. 

„Die Anhebung der so genannten Übungsleiterpauschale begrüßen wir“, erklärte die Bundessteuerberaterkammer in ihrem Gutachten. „Sie stellt sicher, dass der beabsichtigte Aufwandsersatz durch die Inflation im Zeitverlauf nicht entwertet wird und damit realitätsgerecht bleibt. Allerdings halten wir den nunmehr vorgesehenen Betrag von 2.100 Euro im Kalenderjahr (inzwischen reduziert auf 2.004 Euro) noch für zu knapp bemessen. Es sollte geprüft werden, ob nicht eine Anhebung auf 2.400 Euro, also 200 Euro im Monat, möglich ist.“ Diese Pauschale decke nur einen Teil des möglichen ehrenamtlichen Engagements ab, schreibt Hauptgeschäftsführerin Nora Schmidt-Keßeler. „Eine wichtige Rolle spielen jedoch auch die Leistungen der ehrenamtlich tätigen Betreuer, deren Bedeutung voraussichtlich aufgrund der demografischen Verhältnisse zukünftig noch zunehmen wird.“ Deshalb sei der Vorschlag des Bundesrates, auch für diesen Kreis eine steuerfreie Pauschale vorzusehen, unterstützenswert. 

„Insgesamt positiv“ bewertete die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände das Paket „Hilfen für Helfer“, wies aber darauf hin, dass die steuerlichen Anreize zu Mindereinnahmen gerade auch bei Städten, Gemeinden und Kreisen führen werde. Begrüßt wurde, dass einige Bundesrats-Forderungen von der Bundesregierung abgelehnt wurden – dies betreffe auch die Ausweitung der Übungsleiterpauschale auf ehrenamtliche Betreuer. Die Anhebung der Besteuerungsgrenze bei gemeinnützigen Vereinen und der Zweckbetriebsgrenze bei sportlichen Veranstaltungen von derzeit 30.678 Euro auf 35.000 Euro sei „ausreichend“.  

Finanzwissenschaftler kritisiert Katalog gemeinnütziger Tätigkeiten

Der in Paragraf 52 Abgabenordnung aufgezählte Katalog gemeinnütziger Tätigkeiten sei „deutlich zu weit gefasst“, kritisierte hingegen der Finanzwissenschaftler Prof. Lars P. Feld von der Universität Heidelberg. So gelte Schach als Sport und genieße abgabenrechtliche Privilegien, Bridge und Go hingegen nicht, obwohl es sich um ähnliche „Sportarten“ handele - dies sei eine „steuerrechtliche Anekdote“. Das Übungsleiterprivileg sollte aufgehoben werden, forderte er. Denn dies habe mit dem Grundprinzip des Steuerrechts, „Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit“, nichts zu tun. Es könnte nicht sein, dass der normale Arbeitnehmer weiterhin die volle Steuerlast zu tragen habe, „während etwa ein Sportlehrer aufgrund des Übungsleiterprivilegs seine Nebeneinkünfte als Trainer steuerfrei vereinnahmen darf“. 

Die Übungsleiterpauschale stellt nach den Ausführungen von Prof. Monika Jachmann (Bundesfinanzhof und Universität München) „eine steuersystematisch bedenkliche Koppelung einer Aufwandspauschale sowie einer Steuerfreistellung wegen gemeinnützigem Handeln dar“. Besser wäre es, diese „als Steuerfreistellung einer geringfügig entgoltenen ehrenamtlichen Arbeitsleistung auszugestalten“. Die Beschränkung auf „pädagogisch Tätige“ sei willkürlich, die Ausweitung auf ehrenamtliche Vereins- und Stiftungsvorstände sowie auf Mitglieder ehrenamtlicher Rettungsdienste fragwürdig. Als Konkretisierung für gemeinnützige Tätigkeit schlägt sie u.a. diese Formulierung vor: „Sport und sportliche Betätigung in Gestalt von Hochleistungssport, Leistungssport und Breitensport, nicht jedoch Motorpflug, Gesellschaftsspiele ohne wesentliche körperliche Betätigung, Tischfußball, Glücksspiele, Modellflug, Modellbau und Funk.“ Gerade die gesetzliche Fiktion „Schach gilt als Sport“ zeige die „zwangläufige Inkonsequenz der Einbeziehung von bloßen Freizeitaktivitäten“, die im Grunde genommen steuerrechtlich nur „Aufwand für die eigene Lebensführung“ seien.


  • Die steuerrechtlichen Erleichterungen für Sportvereine werden am 6. Juli vom Deutschen Bundestag beschlossen. Copyright: picture-alliance
    Die steuerrechtlichen Erleichterungen für Sportvereine werden am 6. Juli vom Deutschen Bundestag beschlossen. Copyright: picture-alliance