Strafrechtliche Verantwortung des Arztes beim Doping

Auch wenn strafrechtliche Verfahren gegen Ärzte wegen Dopings selten sind, kann ein nachgewiesenes Doping für den Arzt schwerwiegende strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Diese Auffassung vertritt Rechtsreferendar Dr. med. Markus Parzeller in der jüngsten Ausgabe der Deutschen Zeitschrift Sportmedizin (Mai 2001).

 

 

 

"Je nach gesundheitlichem Schädigungsgrad des Sportlers und der subjektiven Einstellung des Mediziners kann sich der dopende Arzt mit dem Tatvorwurf eines Tötungsdelikts oder eines Körperverletzungsdelikts konfrontiert sehen. Aber auch aus dem Arzneimittelgesetz und dem Betäubungsmittelgesetz und dem Bereich der Vermögensdelikte können sich strafrechtliche Ahndungsmöglichkeiten ergeben", erklärt Parzeller.

 

 

 

Mit dem ganzen Spektrum strafrechtlicher Konsequenzen – die Rede ist von empfindlichen Geldstrafen über Bewährungsstrafen bis hin zu lebenslänglichen Freiheitsstrafen - sowie den drohenden berufsrechtlichen Konsequenzen verdeutlicht Parzeller, dass Doping durch einen Arzt weit davon entfernt ist, ein bloßes Kavaliersdelikt zu sein.

 

 

 

Durch die öffentliche Diskussion und Aufklärung sei in Zukunft mit einer höheren Rate an Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft zu rechnen, wenn Anhaltspunkte für das Verabreichen von Doping-Mitteln durch Ärzte vorliegen, glaubt Parzeller.

 

 

 

In der Ausgabe 7-8/2000 der deutschen Zeitschrift für Sportmedizin war die haftungsrechtliche Situation des Arztes beim Doping bereits aus zivilrechtlicher Sicht dargestellt worden.

 

 

 



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