Übungsleiter sind und bleiben gesetzlich gegen Unfall versichert

Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG), der Deutsche Sportbund (DSB) und die Landessportbünde sind sich einig: für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung halten

sie an der bisherigen Praxis fest, geringfügig tätige Übungsleiter als versicherungspflichtige Personen anzusehen. Damit sind Übungsleiter wie bisher bei ihrer Tätigkeit in Sportvereinen bei der VBG versichert.

Für die anderen Bereiche der Sozialversicherung bleibt es bei der Vereinbarung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger, d.h. der Krankenversicherungen und Rentenversicherungen vom 15.8.2001,
Übungsleiter im Sport zukünftig unter bestimmten Kriterien als Selbständige anzusehen, um die Vereine und Verbände von erheblichem Verwaltungsaufwand durch Prüfungen und Meldungen freizustellen. Die Behandlung von Übungsleitern als Selbständige wird in diesen Bereichen als Stärkung des Ehrenamtes gesehen.

Für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung kann dies nicht gelten, da die Übungsleiter ihren bestehenden Versicherungsschutz kraft Gesetzes verlieren würden und sie nur die Möglichkeit hätten, sich freiwillig bei der VBG zu versichern. Dies würde zu einer Schwächung der Position des Übungsleiters führen. Dies wollen und können die VBG, der DSB, der DFB und die Landessportbünde im Interesse der Sportvereine nicht verantworten, so dass sie die Vereinbarung der Spitzenverbände, an der die Unfallversicherung nicht mitgewirkt hat, für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gelten lassen. Übungsleiter sind also grundsätzlich bei ihrer Tätigkeit versichert.