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Verbesserungen bei der steuerlichen Förderung des Ehrenamtes
Eine zusammenfassende Gesetzgebung für ehrenamtlich Tätige wird in absehbarer Zeit nicht auf die Agenda kommen. Hierfür gebe es „keine konkreten Pläne“, erklärte die Bundesregierung auf Anfrage des FDP-Bundestagsabgeordneten Dr. Volker Wissing.
Allerdings wird in der schriftlichen Antwort herausgestellt, dass der aktuelle Entwurf für ein „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“, das noch vor der Sommerpause vom Deutschen Bundestag beschlossen werden soll, eine „Verbesserung“ bei der steuerlichen Förderung des Ehrenamts vorsieht. „Dies schließt künftige weitere Veränderungen der steuerlichen Rahmenbedingungen nicht aus“, heißt es. Eine Änderung von Bestimmungen des Vereinsrechtes, durch die auf eine notarielle Beglaubigung bei Meldungen über personelle Veränderungen in Vereinsvorständen verzichtet werden könnte, wird es nach Mitteilung der Bundesregierung nicht geben. Die Erfordernis der öffentlichen Beglaubigung für alle Anmeldungen zum Vereinsregister sei „sachgerecht“, wird ausgeführt: „Dies gilt auch für jede Anmeldung, die eine Eintragung über den Vorstand des Vereins betrifft. Die Formerfordernis trägt auch in diesen Fällen mit dazu bei, die Richtigkeit der Registereintragungen zu gewährleisten.“
Der FDP-Parlamentarier Dr. Wissing hatte 27 Fragen eingereicht und für eine umfassende Reform der Rahmenbedingungen des bürgerschaftlichen Engagements plädiert. Der Gesetzentwurf bleibe weit hinter den Forderungen der Enquete-Kommission zurück, kritisierte er. „Bürgerschaftliches Engagement und Ehrenamt brauchen mehr Freiräume“, unterstrich der Abgeordnete. „Die rein fiskalische Betrachtungs- und Herangehensweise bleibt hinter dem Leitbild des ermöglichenden Staates zurück.“
Die Bundesregierung hatte am 14. Februar den Gesetzentwurf, der unter dem Motto „Hilfen für Helfer“ steht, beschlossen. Das steuerrechtliche Maßnahmenpaket, das rückwirkend zum 1. Januar in Kraft treten soll, sieht für den organisierten Sport erhebliche Verbesserungen vor. So ist die Anhebung des so genannten Übungsleiterfreibetrags mit einem jährlichen Volumen von derzeit 1.848 auf 2.100 Euro vorgesehen. Weiter soll die wirtschaftliche Betätigung gemeinnütziger Vereine erst von 35.000 Euro Jahresumsatz (bisher: 30.678 Euro) an mit Körperschafts- und Gewerbesteuer belegt werden. Ebenfalls auf 35.000 Euro aufgestockt werden soll die Besteuerungsgrenze für sportliche Veranstaltungen eines Vereins; das ist die so genannte Zweckbetriebsregelung. Zudem wird dem Sport auch weiterhin der Status der Gemeinnützigkeit gewährt. Mit Gesetzesänderungen werden weiterhin das Spendenrecht einfacher gestaltet und das Stiftungsrecht modernisiert.
Noch vor der Sommerpause soll eine "Verbesserung " bei der steuerlichen Förderung des Ehrenamtes beschlossen werden. Copyright: picture-alliance/dpa
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