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Anti-Doping-Konvention der UNESCO wartet auf eine umfassende Ratifizierung

Seit der einstimmigen Verabschiedung der UNESCO-Konvention gegen Doping im Sport durch 191 Regierungen im Rahmen der 33. UNESCO-Konferenz am 19. Oktober 2005 in Paris haben erst 13 Regierungen das Dokument ratifiziert.

DOSB Redaktion
DOSB Redaktion

20.06.2006

Diesen Umstand hat IOC-Präsident Dr. Jacques Rogge (in einem Interview mit dem Berliner Tagesspiegel und vor dem 56. Ordentlichen Kongress der FIFA-Kongress am 8.6. in München) kritisiert. Die UNESCO-Konvention basiert im Wesentlichen auf dem Welt-Antidoping-Code, der im März 2003 in Kopenhagen auf einer Antidoping-Weltkonferenz beschlossen worden war, der aber keinen Einfluss auf die staatliche Gesetzgebung entfalten kann. Die Konvention soll zu einer Harmonisierung von Anti-Doping-Maßnahmen der Vertragsstaaten und zu einer besseren Koordination und Kooperation zwischen Regierungen und WADA führen.

 

Konvention von 13 Ländern umgesetzt

Entsprechend einer Liste der Welt-Anti-Doping Agentur WADA sind es Nigeria, Kanada, Dänemark, Island, Litauen, Monaco, Norwegen, Schweden, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nord-Irland (mit Jersey, Isle of Man, Alderney and Guernsey, Bermuda, Cayman und Falkland Inseln), Australien, Cook Inseln, Nauru und Neuseeland, die die Konvention bisher in nationales Recht umgesetzt haben. 30 sind notwendig, damit sie international verbindlich werden kann. Auch der Chef der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA), Richard Pound, wandte sich in einem Editorial der WADA-Zeitschrift „Play True“ mit einem dringenden Appell an die Regierungen. Seine Sorge gilt ebenfalls dem fehlenden Engagement auf Seiten der Regierungen, dass Anstrengungen des Sports, Aktive, ihre Gesundheit und die Integrität des Sports zu schützen, ins Leere laufen lassen könnte.

 

Umsetzung in Deutschland offen

Für das Jahr 2006 hatten u.a. Argentinien, Chile, China, Finnland, Frankreich, Griechenland, Indien, Indonesien, Kolumbien, Korea, Niederlande, Österreich, Peru, Polen, Portugal, Russland, Slowakei, Spanien und Venezuela die Umsetzung der 43 Artikel der UNESCO-Konvention angekündigt. In Deutschland scheint der Umsetzungszeitraum weiter offen. So erklärte der für Sport zuständige Sprecher des Bundesinnenministeriums, Christan Sachs, im April gegenüber sportgericht.de, dass das Gesetzgebungsverfahren voraussichtlich nicht vor Jahresende abgeschlossen werden könne, weil auch die Bundesländer zu beteiligen seien. Es müsse überdies einwandfrei geklärt werden, ob die Bestimmungen im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung stünden.

 

Nach Ansicht von Sportrechtsexperten könnten insbesondere die Artikel 2 Ziffer 3f und Artikel 8 Absatz 1 zu Problemen mit deutschem Recht führen. Diese Artikel sieht vor, dass staatliche Organe „Regelungen unternehmen“, um Sportlern den Besitz von verbotenen Substanzen und Methoden zu untersagen (…)“. In Deutschland gebe es keine Strafbewehrung bei selbst schädigenden Handlungen, heißt es dazu bei sportgericht.de. Darüber hinaus wird vermutet, dass es evtl. nicht im Interesse des Gesetzgebers sei, gesetzliche Bestimmungen zu erlassen, die der Polizei eine Handhabe zur Kontrolle auf den Besitz von verbotenen Substanzen gebe.

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