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Pressemitteilung Verfahrenskostenhilfe

<p>&Uuml;berarbeitete Sportschiedsgerichtsordnung gilt ab 1. April </p> <p>Athlet/innen oder Athletenbetreuer/innen k&#246;nnen ab dem 1. April 2016 im Rahmen eines Verfahrens in Anti-Doping-Angelegenheiten vor dem Deutschen Sportschiedsgericht Verfahrenskostenhilfe beantragen. Betroffene erhalten die M&#246;glichkeit auf &#220;bernahme der Verfahrenskosten wie Gerichtskosten, Anwaltskosten und sonstige Auslagen. Die Beantragung erfolgt unkompliziert &#252;ber einen Antrag bei der Deutschen Institution f&#252;r Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) in K&#246;ln. F&#252;r die Gew&#228;hrung der Verfahrenskostenhilfe steht ein vom Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) und der Nationalen Anti Doping Agentur (NADA) drittmittelfinanzierter Fonds zur Verf&#252;gung. Der Fonds wird von der DIS verwaltet.</p> <p>Mit der Einrichtung eines Verfahrenskostenhilfefonds wird sichergestellt, dass Beteiligte vor einem privaten Schiedsgericht auch in diesem Punkt nicht schlechter gestellt sind als vor einem staatlichen Gericht. „Das ist ein weiterer Schritt zur St&#228;rkung der Schiedsgerichtsbarkeit in Dopingverfahren, die von sachkundigen unabh&#228;ngigen Schiedsrichtern schneller und kosteng&#252;nstiger entschieden werden als staatliche Gerichte dies verm&#246;gen“, sagte Michael Vesper, Vorstandsvorsitzender des DOSB. „Die Einrichtung des VKH-Fonds wird die Durchf&#252;hrung der Verfahren f&#252;r betroffene Athlet/innen erleichtern.“ Der DOSB hatte gemeinsam mit der NADA und der DIS in den vergangenen Monaten an der Verbesserung der Schiedsverfahren gearbeitet. Die neue DIS-Sportschiedsgerichtsordnung (DIS-SportSchO) nebst Verfahrenskostenhilfeordnung tritt zum 1. April in Kraft. </p> <p>Die DIS-SportSchO bildet die prozessuale Grundlage von sportschiedsgerichtlichen Streitigkeiten und Anti-Doping-Verfahren vor dem Deutschen Sportschiedsgericht. Neu sind vor allem die st&#228;rkeren Mitwirkungsm&#246;glichkeiten der Athleten bei der Gestaltung der Schiedsrichterliste in Anti-Doping-Streitigkeiten sowie bei der Auswahl der Schiedsrichter. „Gerade die Einf&#252;hrung der VKH und ein transparenter, nachvollziehbarer Vorgang bei der Richterauswahl st&#228;rken die Position von jungen Athletinnen und Athleten“, sagte Christian Schreiber, der Vorsitzende der Athletenkommission und Mitglied des Pr&#228;sidiums im DOSB. „Hier hat die DIS nationale und internationale Kritikpunkte am Schiedsverfahren generell aufgegriffen und umgesetzt. Ziel ist ja nicht die Besserstellung von Dopingt&#228;tern, sondern unabh&#228;ngig von der wirtschaftlichen Situation eines Beklagten ein faires und rechtsstaatliches Verfahren &#252;ber den Schiedsweg zu gew&#228;hrleisten“.</p> <p>M&#252;ndliche Schiedsverhandlungen werden in Zukunft &#246;ffentlich durchgef&#252;hrt, wenn der betroffene Athlet oder der betroffene Athletenbetreuer dies verlangt. Zudem werden die Transparenz und die &#220;bersichtlichkeit der einschl&#228;gigen Bestimmungen f&#252;r schiedsgerichtliche Verfahren erh&#246;ht. Schiedsspr&#252;che in Anti-Doping-Verfahren werden in Zukunft grunds&#228;tzlich ver&#246;ffentlicht. Die NADA nutzt dazu die neue NADAjus-Datenbank (www.nada.de/de/recht/ergebnismanagement-disziplinarverfahren/nadajus-datenbank/). Verfahren mit Beteiligung von Minderj&#228;hrigen stellen aufgrund des Minderj&#228;hrigenschutzes eine Ausnahme bei der Ver&#246;ffentlichung dar. <br /> Das Deutsche Sportschiedsgericht ist seit 2008 f&#252;r schiedsgerichtliche Anti-Doping-Streitigkeiten zust&#228;ndig. 55 Sportfachverb&#228;nde und die NADA nutzen das Deutsche Sportschiedsgericht. Mehr Informationen zum Deutschen Sportschiedsgericht finden Sie unter <a href="http://www.dis-sportschiedsgericht.de/">www.dis-sportschiedsgericht.de</a> </p>

DOSB Redaktion
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23.02.2016

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