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Stellungnahme zum Fall Friedek

Der DOSB hat die Urteilsbegründung des Bundesgerichtshofes (BGH) im Fall des Dreispringers Charles Friedek zur Kenntnis genommen.

DOSB Redaktion
DOSB Redaktion

03.11.2015

Danach hat der BGH festgestellt, dass Nominierungsrichtlinien objektiv interpretiert werden müssen.

Im konkreten Fall kam der BGH zum Schluss, dass sich der damals geltenden Regelung nicht zweifelsfrei entnehmen  lasse, dass eine Wiederholung der Leistung in zwei verschiedenen Veranstaltungen gefordert wurde. Zweifel bei der Auslegung gehen laut Opens external link in new windowBGH-Urteil zu Lasten des Normgebers. Das OLG Frankfurt hatte in der vorigen Instanz zugunsten des DOSB geurteilt und das individuelle Verständnis des Athleten hinzugezogen, der selbst öffentlich kommentiert hatte, er habe die Norm nicht erreicht. Laut BGH sei dies rechtsfehlerhaft. Für die Zukunft heißt das, dass alle Verbände sowie der DOSB den Grundsatz der objektiven Interpretation der Nominierungsrichtlinien zu beachten haben. Die Nominierungshoheit des DOSB wird also in keiner Weise in Zweifel gezogen. Im konkreten Fall hatten sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht dem DOSB seinerzeit noch vor Ende der Nominierungsfrist in einstweiligen Verfahren ausdrücklich Recht gegeben.

(Quelle: DOSB)

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