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Diese Verbesserungen für Sportvereine und Ehrenamtliche sollen 2026 kommen

Mehr Geld, weniger Bürokratie: Das Steueränderungsgesetz 2025 bringt Vereinen echte Vorteile. Von höheren Pauschalen bis zu besseren Haftungsregeln. Erfahre, was das fürs Ehrenamt und deinen Sportverein bedeutet!

DOSB Redaktion
DOSB Redaktion

15.09.2025

Das Steueränderungsgesetz 2025 enthält spannende und wichtige Neuerungen für alle Sportvereine in Deutschland.

Das Steuer-was? Genau. Noch nie gehört und wenn doch, dann wahrscheinlich nicht so richtig verstanden. Dabei ist für Vereine wichtig, was dort drin steht. Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) hilft deshalb bei der Übersetzung.

Die Bundesregierung hat am 10. September den Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 beschlossen. Aus Sicht der Sportvereine sind vor allem die Änderungen zum Gemeinnützigkeitsrecht wichtig und gut. Ziel der Änderungen ist es, das Ehrenamt zu stärken und attraktiver zu machen. Davon profitiert auch der Sport mit seinen acht Millionen Engagierten. Denn fast jeder Sportverein ist auf der Suche nach mehr freiwilligen Helfer*innen und Ehrenamtlichen.

Ab dem 1. Januar 2026 sollen folgende neue Regelungen gelten:

Freigrenze

  • Die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb soll von 45.000 auf 50.000 Euro angehoben werden (§ 64 Absatz 3 Satz 1 AO).
  • Das hilft allen Vereinen, die aus ergänzendem wirtschaftlichen Betrieb Geld verdienen (z.B. Vereinsgaststätte oder Vereinsheim-Bewirtung, Werbung auf Trikots oder Sportplätzen, Verkauf von Fanartikeln, Organisation von Festen oder Veranstaltungen).
  • Bisher durfte ein Verein steuerfrei 45.000 Euro mit diesem Betrieb verdienen. In Zukunft soll diese Grenze bei 50.000 Euro liegen. Das bedeutet mehr Geld für die Vereinskasse.

Pauschalen

  • Die  Übungsleiterpauschale soll um 10 % steigen von von 3.000 auf 3.300 Euro (§ 3 Nummer 26 EStG).
  • Die Ehrenamtspauschale soll um gut 14 % steigen von 840 auf 960 Euro (§ 3 Nummer 26a EStG).
  • Damit dürfen Vereine ihren Übungsleiter*innen und Ehrenamtlichen in Zukunft mehr Geld zahlen, ohne dass die Empfangenden darauf Steuern zahlen müssen.

Haftung

  • Fahrlässig verursachte Schäden sollen künftig bis zu einem Verdienst von 3.300 Euro pro Jahr abgesichert sein, was die Hürden für die Übernahme eines Ehrenamts deutlich senkt.
  • Die Hürde lag bisher bei nur 840 Euro pro Jahr.
  • Damit verbessert sich der Schutz für ehrenamtliche Tätige vor eigener Haftung.

Zeitnahe Mittelverwendung

  • Die Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung soll deutlich von 45.000 auf 100.000 Euro angehoben werden (§ 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 4 AO).
  • Ein gemeinnütziger Sportverein darf seine Mittel nicht auf Dauer ansammeln, sondern muss sie grundsätzlich zeitnah, also in der Regel bis zum Ende des übernächsten Kalender- oder Wirtschaftsjahres, für die satzungsgemäßen Zwecke einsetzen.
  • Um Vereine zu entlasten, galt bisher: Wenn die gesamten Einnahmen eines Vereins im Jahr nicht mehr als 45.000 Euro betragen, dann muss der Verein die „zeitnahe Mittelverwendung“ nicht nachweisen.
  • Praktisch bedeutete das: Kleine Vereine konnten ihre Mittel auch etwas länger zurücklegen, ohne dass das Finanzamt prüft.
  • Mit der neuen Regelung soll diese Freigrenze deutlich erhöht werden auf 100.000 Euro. Kleine und mittlere Vereine profitieren also von weniger Bürokratie.

Sphärenzuordnung

  • Geplant ist, dass bei wirtschaftlichen Einnahmen unter 50.000 Euro keine Sphärenzuordnung mehr vorgenommen werden muss  (§ 64 Absatz 3 Satz 2 AO).
  • Bei gemeinnützigen Vereinen unterscheidet das Steuerrecht verschiedene Sphären (Bereiche):
    • Ideeller Bereich (z. B. Mitgliedsbeiträge, Spenden) → steuerfrei
    • Vermögensverwaltung (z. B. Zinsen, Vermietung von Vereinsheimen) → meist steuerfrei
    • Zweckbetrieb (z. B. Eintrittsgelder bei Sportveranstaltungen) → steuerbegünstigt
    • Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (z. B. Vereinsfeste, Werbung, Vereinsgaststätte) → steuerpflichtig
    • Die Einnahmen müssen normalerweise sorgfältig diesen Sphären zugeordnet und getrennt verbucht werden. Das bedeutet: viel Bürokratie.
  • Bisher galt: Wenn ein Verein aus seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb maximal 45.000 Euro pro Jahr einnimmt, bleibt dieser Bereich körperschaft- und gewerbesteuerfrei (s. oben „Freigrenze“: Diese Grenze soll auf 50.000 Euro angehoben werden).
  • ABER: Auch unter dieser Grenze musste der Verein alle Einnahmen und Ausgaben den verschiedenen Sphären zuordnen und dokumentieren.
  • Neu ist jetzt: Solange die Einnahmen aus wirtschaftlicher Betätigung unter 50.000 Euro bleiben, soll der Verein diese Einnahmen nicht mehr detailliert den Sphären zuordnen müssen.
  • Das bedeutet weniger Verwaltungsaufwand, weil kleine und mittlere Vereine ihre Einnahmen nicht mehr kompliziert auseinanderrechnen müssen (z. B. welcher Teil vom Vereinsfest zweckbetrieblich, welcher wirtschaftlich war).
  • Wichtig: Vereine mit Einnahmen über 50.000 Euro aus wirtschaftlicher Betätigung müssten dies jedoch weiter tun.

Photovoltaik

  • Der Betrieb von Photovoltaikanlagen z.B. auf Dächern von Funktionsgebäuden soll in Zukunft nicht mehr die Gemeinnützigkeit des Vereins gefährden (§ 58 Nummer 11 AO).
  • Für Vereine kann die Installation von PV-Anlagen aktuell ein Risiko darstellen: Ist die Installation einer Anlage von den Satzungszwecken gedeckt, wenn dadurch Einnahmen durch die Stromeinspeisung entstehen? Wie verhält es sich mit der Versteuerung der Einspeisung? Wie wird zwischen Selbstnutzung und Einspeisung getrennt?
  • Diese Unsicherheit hat viele Vereine abgeschreckt, die sich eigentlich gerne an der Energiewende beteiligen wollten.
  • Mit der Neuregelung wird jetzt klar geregelt: Installation und Betrieb einer Solar- oder PV-Anlage sind auch bei einer Einspeisung in das Stromnetz unschädlich für die Gemeinnützigkeit.
  • ABER: Die Einspeisung von nicht selbst verbrauchtem Strom begründet auch weiterhin einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Sollten Gewinne aus der Photovoltaikanlage erzielt werden, sind diese grundsätzlich steuerpflichtig. Jedoch können besondere Steuerbefreiungen, insbesondere § 3 Nummer 72 EStG, in Betracht kommen.

Wie geht es jetzt weiter?

Bundestag und Bundesrat müssen den Gesetzentwurf bis zum Jahresende noch beraten und beschließen, vermutlich im Oktober und November. 

Wir werden uns als DOSB dafür einsetzen, dass alle diese geplanten Maßnahmen so vom Gesetzgeber beschlossen werden, damit Vereine im ganzen Land davon profitieren können.

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