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Kommissionsempfehlung Werner Goldmann

<p></p> <p>DOSB folgt &bdquo;Steiner-Kommission&ldquo; </p> <p>Leichtathletik-Trainer Werner Goldmann wird bei den Spielen der XXIX. Olympiade in Peking nicht aus der deutschen Mannschaft ausgeschlossen, sondern bleibt Betreuer im Leichtathletik-Team. Angesichts der am vergangenen Mittwoch gegen ihn erhobenen Vorw&#252;rfe hatte der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) die Unabh&#228;ngige Kommission zur &#220;berpr&#252;fung von Trainern/innen und Offiziellen mit Dopingvergangenheit unter Vorsitz von Prof. Dr. Udo Steiner, Bundesverfassungsrichter a. D., (Steiner-Kommission) um Rat gebeten. </p> <p>Daraufhin hat Prof. Dr. Steiner Herrn Goldmann eingehend befragt. Dieser hat dabei die ge-gen ihn erhobenen Vorw&#252;rfe bestritten und versichert, dass seine Angaben in der Ehren- und Verpflichtungserkl&#228;rung gegen&#252;ber dem DOSB zutreffen, denen zufolge er &bdquo;zu keinem Zeitpunkt Sportlern Substanzen weitergegeben &hellip; hat, die gegen die jeweils g&#252;ltigen nationalen oder internationalen Anti-Doping-Bestimmungen versto&#223;en haben&ldquo;. </p> <p>Ein seinerzeit gegen Werner Goldmann eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde unter Auflagen eingestellt. Der in der ZDF-Sendung jetzt in Erscheinung getretene Belastungszeuge hatte in diesem Verfahren keine Rolle gespielt. </p> <p>Rechtzeitig vor Beginn der Spiele in Peking ist es der Kommission nicht mehr m&#246;glich, den wahren Sachverhalt in einem rechtsstaatlich gebotenen Verfahren zu &#252;berpr&#252;fen, so dass zun&#228;chst von der Richtigkeit der Erkl&#228;rung auszugehen ist. Darum hat die Kommission folgenden Beschluss gefasst: &bdquo;Die Kommission empfiehlt, die Nominierung von Herrn Goldmann f&#252;r die Olympischen Spiele in Peking beizubehalten, da bis auf weiteres von der Richtigkeit der Erkl&#228;rung auszugehen ist. Die Kommission beh&#228;lt sich aber vor, nach Beendigung der Spiele in Peking die Sache erneut aufzugreifen.&ldquo; </p> <p>Die Pr&#228;sidialkommission des DOSB hat daraufhin beschlossen, der Empfehlung der Kommis-sion zu folgen. Sie weist ausdr&#252;cklich darauf hin, dass f&#252;r den Fall des Versto&#223;es gegen die Inhalte der Ehren- und Verpflichtungserkl&#228;rung verschiedene Sanktionsm&#246;glichkeiten vorge-sehen sind. Sollte sich bei der Bewertung durch die Kommission ergeben, dass ein solcher Versto&#223; vorliegt, wird dies im Mindestma&#223; zur R&#252;ckforderung der Entsendungskosten f&#252;hren, so dass keine Steuergelder unsachgem&#228;&#223; verwendet w&#252;rden.</p>

DOSB Redaktion
DOSB Redaktion

03.08.2008

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