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Stellungnahme zum Verhältnis der Deutschen Olympischen Gesellschaft mit der Bun-dessportagentur

Die Darstellung des Magazins „Monitor“, wonach bestehende Vereinbarungen den gesetzlichen Schutz der olympischen Symbolik gefährden, aus Sicht der DOG nicht zutreffend.

DOSB Redaktion
DOSB Redaktion

20.06.2003

Bericht des Magazins "Monitor"

Die Darstellung des Magazins „Monitor“, wonach bestehende Vereinbarungen den gesetzlichen Schutz der olympischen Symbolik gefährden, ist aus Sicht der Deutschen Olympischen Gesellschaft (DOG) nicht zutreffend. „Es gibt keinen Vermarktungsvertrag, sondern nur einen Kooperationsvertrag zwischen der DOG und der Bundessportagentur (BSA) und diesen haben wir wegen massiver Vertragsverletzung am 26. August 2002 erneut fristlos gekündigt“, erklärte DOG-Präsident Dr. Hans-Joachim Klein.

Als gemeinnützige Förderorganisation ist die DOG auf Mitglieder angewiesen, die sie ideell und materiell unterstützen. Vor diesem Hintergrund hatte die DOG im Juli 2000 einen Kooperationsvertrag mit der BSA geschlossen. Darin hatte sich die BSA verpflichtet, ihre Partnerunternehmen als Förderer an die Deutsche Olympische Gesellschaft zu binden und neue Mitglieder zu gewinnen.

Der Rechtsstreit begann, als die BSA gegenüber Dritten behauptete, die Zeichen der DOG vermarkten zu dürfen. Daraufhin wollte die DOG die Vereinbarung wegen massiver Vertragsverletzung kündigen. Im März 2002 bestätigte das Oberlandesgericht Frankfurt/Main in letzter Instanz die Rechtskräftigkeit der Vereinbarung, definierte aber zugleich die Grenzen des Kooperationsvertrages insbesondere für die Nutzung des DOG-Logos. Im Urteil (Oberlandesgericht Frankfurt/Main, 21. März 2002, Aktenzeichen 6 U 198/01) heißt es: „Die Beklagte (BSA) hat mit dem Kläger (DOG) keinen Lizenzvertrag geschlossen, der sie zur eigennützigen Vermarktung des klägerischen Emblems berechtigen würde. (…) An keiner Stelle bietet der Vertrag einen Anhaltspunkt dafür, dass es der Beklagten erlaubt sein sollte, das Emblem des Klägers auf eigene Rechnung zu vermarkten.“ Die Richter stellten fest, dass die BSA ihre Position in diesem Punkt „deutlich weitergehend definiert hat, als im Vertrag festgeschrieben, allerdings zu einem Zeitpunkt, da diese Frage noch nicht gerichtlich überprüft worden war“.

Im Gegensatz zu dieser klaren Auslegung des Gerichtes erweckte die BSA weiterhin den Eindruck, zur Vermarktung des DOG-Logos berechtigt zu sein und war trotz mehrmaliger Mahnung nicht bereit, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Außerdem weigerte sich die BSA beharrlich alle Partnerun-ternehmen, die das DOG-Logo nutzen, sowie die Einnahmen aus diesen Verträgen offen zu legen und die vertraglich vereinbarten Zahlungen zu leisten. Nachdem sich die BSA auch fünf Monate nach dem Urteil über diese wesentlichen Vertragsbedingungen hinweggesetzt hatte und die Mahnungen erfolglos blieben, hatte die DOG keine andere Wahl, als die Vereinbarung am 26. August 2002 erneut fristlos zu kündigen.

 

„Wer keinen Mitgliedsbeitrag zahlt, die Spielregeln vorsätzlich verletzt, In-formationspflichten negiert, unwahre Behauptungen aufstellt und damit öffentlich der gesamten Organisation schadet, kann kein Mitglied in der Deutschen Olympischen Gesellschaft sein“ konstatierte der Präsident abschließend.

 

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