Arbeitsaufenthalteverordnung bleibt in der Diskussion

 

Das im Zusammenhang mit der Startberechtigung von Berufs-Sportlern aus Nicht-EU-Ländern vom Präsidium beschlossene Verfahren, wonach der Deutsche Sportbund (DSB) sein

Einvernehmen zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich nur bei Einsätzen des Sportlers oder Trainers in der ersten Liga der Spitzenverbände erklärt, Ausnahmen jedoch bei Zweit-Liga-Fußballspielern zulässt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der DSB sei allenfalls einem minimalen Prozessrisiko ausgesetzt.

Das war ein wesentliches Ergebnis einer Besprechung im Bundes-ministerium des Innern, an der Vertreter des Bundesministerien für Arbeit und Sozialordnung und des Innern, der Sportreferentenkonferenz der Länder (SRK) und des DSB teilnahmen. Nach Auffassung dieser Arbeitsgruppe bietet die jetzige Regelung des § 5 Nr. 10 der Arbeitsauf-enthalteverordnung (AAV) bei zielorientierter Auslegung auch in Zweifelsfällen eine tragfähige Grundlage dafür, bis zum Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes den Zustrom ausländischer Berufssportler zu begrenzen.