Digitale Mitgliederversammlungen sind möglich

Am 9. Februar 2023 wurde im Deutschen Bundestag das „Gesetz zur Ermöglichung digitaler Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht“ verabschiedet.

Abstimmung bei der DOSB-Mitgleiderversammlung. Foto: picture alliance
Abstimmung bei der DOSB-Mitgleiderversammlung. Foto: picture alliance

In einem neu eingefügten § 32 Abs. 2 BGB wurde die Möglichkeit verankert, eine hybride Mitgliederversammlung durchzuführen. Eine rein virtuelle Mitgliederversammlung soll nur dann möglich sein, wenn es die Mitgliederversammlung in einer vorherigen Versammlung selbst beschlossen hat. Diese Vorschriften gelten durch eine Verweisvorschrift im Gesetz (§ 28 BGB) auch für Vorstandssitzungen.

Der Grundsatz, dass beide Möglichkeiten ohne Satzungsänderung nutzbar werden, ist zu begrüßen. Vereinsrechtler*innen kritisieren allerdings zu Recht, dass dies eine Durchbrechung der bisherigen dogmatischen Prinzipien dieses Rechtsgebiets ist. Es besteht die Befürchtung, dass, insbesondere in ehrenamtlich geführten Vereinen, nun Verwirrungen entstehen könnten, was für die Einberufung einer Mitgliederversammlung in der Satzung geregelt werden müsste und was die Mitgliederversammlung beschließen dürfe.

Bisher waren die Rahmenbedingungen zur Einberufung und Durchführung einer Mitgliederversammlung nur im Gesetz oder in der Satzung regelbar. Bis Ende August des vergangenen Jahres galten pandemiebedingte Sondervorschriften, die dem Einberufungsorgan neben der Präsenzsitzung auch die Möglichkeit zur Einberufung einer hybride oder einer virtuellen Versammlung gab.

Auf eine Fortsetzung dieser funktionierenden Regelung konnte man sich in der Regierungskoalition nicht einigen. Der DOSB und das Bündnis für Gemeinnützigkeit haben auf die positiven Erfahrungen in den Pandemiezeiten verwiesen. Auch die im Rechtsausschuss angehörten Sachverständiger forderten die erneute Anwendung dieser Regelungen.

(Quelle: DOSB)

 


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