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FAQ GEMA-Pauschalvertrag: Musiknutzung für Vereine

Die GEMA und der DOSB haben den bestehenden Pauschalvertrag zur Musiknutzung in Sportvereinen bis 2029 verlängert. Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten für Sportvereine zusammengefasst.

DOSB Redaktion
DOSB Redaktion

30.10.2025

Sportler*innen beim Pilates.

Sportliche und gesellige Vereinsveranstaltungen leben von Musik. Sie motiviert, schafft Stimmung und verbindet Menschen gleichermaßen wie Sport selbst. Komponist*innen und Textdichter*innen haben ein Recht auf Bezahlung für ihre Werke, das die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) sichert.

 Damit Sportvereine Musik unkompliziert und rechtssicher einsetzen können, hat der DOSB neben dem Gesamtvertrag einen Pauschalvertrag mit der GEMA abgeschlossen, der viele Veranstaltungen pauschal abdeckt und den Vereinen den Alltag erheblich erleichtert.

Musik ist fester Bestandteil vieler Vereinsaktivitäten. Ob beim Training, bei Festen oder Veranstaltungen. Dabei gilt: Musik ist urheberrechtlich geschützt und ihre Nutzung kann GEMA-pflichtig sein.

Für viele Musiknutzungen in Sportvereinen gilt der Pauschalvertrag zwischen DOSB und GEMA. Dadurch sind die dort geregelten Vereinsveranstaltungen pauschal abgedeckt. Aber nicht alle Musiknutzungen fallen unter diesen Vertrag. Wenn eine Veranstaltung nicht durch den Pauschalvertrag abgedeckt ist, muss sie vorab bei der GEMA gemeldet werden. Nur so können Vereine Musik rechtssicher nutzen und vermeiden zusätzliche Kosten.

Weiter unten listen wir auf, welche Veranstaltungen unter den Pauschalvertrag fallen. 

 

Musiker*innen und Komponist*innen haben ein Recht auf Bezahlung für ihre kreative Arbeit. Dieses Recht wird durch die Verwertungsgesellschaft GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) wahrgenommen, einem wirtschaftlichen Verein (§ 22 BGB), dessen Einnahmen nach Abzug der Kosten an die Urheberinnen verteilt werden. 

Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von über 100.000 Mitgliedern (Komponistinnen und Komponisten, Textdichterinnen und Textdichter, Musikverlage) sowie von über zwei Millionen Rechteinhaberinnen und Rechteinhabern aus aller Welt – dabei geht es nicht um die Bezahlung der Bands oder Tonträger, sondern um die Anerkennung der schöpferischen Leistung. 

https://www.gema.de/de 

Der Pauschalvertrag zwischen dem DOSB und der GEMA regelt die Nutzung von Musik in Sportvereinen. Damit sind viele Veranstaltungen mit musikalischer Begleitung von den Vergütungen freigestellt. Für Musiknutzungen, die nicht durch den Pauschalbetrag abgedeckt sind, gelten besondere Vorzugssätze – das sind vergünstigte Gebühren im Vergleich zu den regulären GEMA-Vergütungssätzen. Näheres dazu ist im Gesamtvertrag geregelt.

Der Pauschalvertrag gilt für die Mitgliedsorganisationen des DOSB und deren Mitgliedsvereine. Durch die Zahlung der pauschalen Vergütung sind bestimmte Musiknutzungen bei verschiedenen Veranstaltungsarten abgegolten. Dazu gehören beispielsweise

  • Jahres- und Monatsversammlungen
  • Vortragsabende
  • Weihnachtsfeiern oder Jahres- bzw. Saisonabschlussfeiern ohne Tanz
  • Festzüge bei Sportfesten mit Spielmannszügen
  • Festakte bei offiziellen Gelegenheiten
  • Totenfeiern
  • Faschingsveranstaltungen der Jugendabteilungen, an denen nur jugendliche Mitglieder und Kinder, ggf. mit Begleitpersonen (z.B. Eltern), dieser Abteilungen teilnehmen und für die kein Eintritt verlangt wird
  • Elternabende der Jugendgruppen ohne Tanz
  • Training und Wettbewerbe solcher Sportdisziplinen, bei denen Musik integrierter Bestandteil ist. Dies gilt ausschließlich bei Wettbewerben von Amateursportlern mit bis zu 1.000 Besuchern.
  • Wiedergabe von Hörfunksendungen, Fernsehsendungen und Tonträgern ohne Veranstaltungscharakter zur vereinsinternen Nutzung in nicht bewirtschafteten Räumen, die nur Vereinsmitgliedern zugänglich sind. Als bewirtschaftet gelten Räume, wenn hiefür eine Erlaubnis (Konzession) erforderlich ist. Ein Raum ist auch dann bewirtschaftet, wenn keine Konzession erforderlich ist, jedoch der Verkauf von Getränken und Speisen stattfindet.
  • Musiknutzungen auf den Internetseiten der Landessportbünde und Sportvereine, in denen diese über ihre Veranstaltungen berichten.
  • Sport- und Spielfeste, sofern nicht noch erhebliche andere Aktivitäten bestehen. Nicht abgegolten sind hier Shows und Galas mit Eintrittsgeld.
  • Musiknutzungen zur Vorführung einer Sportart (z. B. Aerobic, Jazzdance) anlässlich einer Präsentations-Veranstaltung der Vereinsangebote zur Mitgliederwerbung. Kurse im vereinsinternen Trainingsbereich bei denen ausschließlich Vereinsmitglieder teilnehmen und dafür keine zusätzliche Kursgebühr erhoben wird sowie die Teilnahme am Probetraining (max. 3).
  • Musiknutzungen bei der Aus- und Fortbildung in Sportbildungswerken und in Bildungswerken der Landessportbünde, wenn Fernseher, Radio und Tonträger ausschließlich zur Schulung eingesetzt werden. Musikalische Umrahmungen bei Sportveranstaltungen (sogenannte "Pausenmusik"), jedoch ausschließlich bei Amateurveranstaltungen mit bis zu max. 1.000 Besuchern.

Nicht abgegolten sind unter anderem

  • Shows und Galas mit Eintrittsgeld im Rahmen von Sport- und Spielfesten
  • sowie Kurse, an denen Personen teilnehmen, die nur für den Kurs eine kurzfristige Mitgliedschaft abgeschlossen haben (und für reine Fitnessstudios ohne Fachabteilungen).

Ebenfalls nicht pauschal abgedeckt sind Sportveranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern (hier greift der GEMA Tarif M-SP) für die musikalische Umrahmung.

Der Pauschalvertrag wurde für die Zeit vom 01.01.2026 bis zum 31.12.2029 geschlossen. Der bisherige Vertrag gilt bis zum 31.12.2025.

Auszug Pauschalvertrag

Der Pauschalvertrag zwischen dem DOSB und der GEMA regelt die Nutzung von Musik in Sportvereinen.

Auszug Pauschalvertrag

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