DOSB begrüßt BGH-Urteil zu Kinderlärm

Der DOSB hat das Urteil begrüßt, mit dem der Bundesgerichtshof am Mittwoch (29. April) das Toleranzgebot zu Kinderlärm von einem Bolzplatz gestärkt hat.

Kinder dürfen weiterhin sich nach Herzenslust auf dem Bolzplatz austoben. Foto: picture-alliance
Kinder dürfen weiterhin sich nach Herzenslust auf dem Bolzplatz austoben. Foto: picture-alliance

Das Urteil sei "ein wichtiges und richtiges Signal für den Sport und für sportaktive Kinder", sagte Walter Schneeloch, DOSB-Vizepräsident Breitensport/Sportentwicklung.

Die BGH-Entscheidung stärke die Rechtsposition von Sportaktivitäten im öffentlichen Raum, ergänzte Schneeloch. Nun gelte es, das Kinderlärm-Privileg zu sichern und auszuweiten, auf Jugendliche, die älter als 14 Jahre sind, und vor allem auf Sportanlagen. Deshalb sehe der Sport im Karlsruher Urteil auch ein Signal dafür, nun endlich die Sportanlagenlärmschutzverordnung auf Bundesebene sportfreundlich weiterzuentwickeln, sagte der Vizepräsident.

Der BGH hatte in seinem Spruch zugunsten eines klagenden Vermieters entschieden, dass Mieter nicht ohne weiteres Mieten wegen Lärms vom Bolzplatz einer benachbarten Schule mindern können. Die Karlsruher Richter hoben damit eine gegenteilige Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg auf und wiesen den Fall zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung hieß es, Kinderlärm sei laut Gesetz hinzunehmen (Aktenzeichen: VIII ZR 197/14).

Auch das Deutsche Kinderhilfswerk hatte das Urteil am Mittwoch begrüßt, aber ebenfalls darauf hingewiesen, dass der Fall mit der Zurückverweisung an das Landgericht noch nicht ausgestanden sei. "Denn der Bundesgerichtshof hat auch die Frage aufgeworfen, ob die Lärmbelästigungen eventuell von Jugendlichen oder jungen Erwachsenen ausgehen", heißt es in einer Mitteilung.

Schon jetzt sei zu beobachten, dass Kinder- und Jugendeinrichtungen an die Stadtränder oder in unattraktive Stadtgebiete gedrängt oder von Lärmschutzwänden eingemauert würden. Das werde insbesondere Investoren von Wohnanlagen dazu verleiten, präventiv gegen Bolzplätze und Skateranlagen vorzugehen, um das Risiko möglicher Mietminderungen zu minimieren. “Das ist nicht im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention, die seit 1992 in Deutschland geltendes Recht ist und eine Vorrangstellung des Kindeswohls bei allen Kindern betreffenden Entscheidungen normiert”, heißt es.

(Quelle: DOSB)


  • Kinder dürfen weiterhin sich nach Herzenslust auf dem Bolzplatz austoben. Foto: picture-alliance
    Kinder dürfen weiterhin sich nach Herzenslust auf dem Bolzplatz austoben. Foto: picture-alliance