Fall Erfurt: Vor 2011 kein Regelverstoß

Die in Erfurt praktizierte UV-Behandlung von Blut stellt vor dem 1. Januar 2011 keinen Dopingverstoß dar, stellte jetzt das Deutsche Sportschiedsgericht fest.

Die UV-Behandlung von Blut, am Olympiastützpunkt Erfurt praktiziert, sei vor dem 1. Januar 2011 nicht von Regel M1 der Verbotsliste erfasst, so das Urteil. Foto: picture-alliance
Die UV-Behandlung von Blut, am Olympiastützpunkt Erfurt praktiziert, sei vor dem 1. Januar 2011 nicht von Regel M1 der Verbotsliste erfasst, so das Urteil. Foto: picture-alliance

Das Verfahren zwischen der Nationalen Anti Doping Agentur (NADA) und einem Radsportler vor dem Deutschen Sportschiedsgericht endete am Freitag (2. November 2012) mit einem Freispruch für den Athleten. Das gab die Nationale Anti-Doping Agentur (NADA) in Bonn bekannt.

Der Schiedsrichter, Rechtsanwalt Stephan Wilske, sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die UV-Behandlung von Blut, wie vom Mediziner Andreas Franke am Olympiastützpunkt Erfurt über Jahre praktiziert, vor dem 1. Januar 2011 nicht von Regel M1 der Verbotsliste erfasst sei. Damit fehle es bereits an einem objektiven Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen. „In diesem richtungsweisenden Fall haben wir jetzt Klarheit über die Rechtslage vor 2011 und richten daran nun unser weiteres Vorgehen aus“, kommentierte NADA-Chefjustiziar Lars Mortsiefer den Schiedsspruch.

Sowohl die NADA als auch die Welt Anti-Doping Agentur (WADA) haben die Möglichkeit, gegen die Entscheidung Rechtsmittel beim Internationalen Sportgerichtshof CAS einzulegen. In den Fällen Steigmiller und Hesse, die im Gegensatz zu dem Schiedsspruch vom Freitag den Zeitraum nach dem 1. Januar 2011 betrafen, hat die WADA die Entscheidungen des Deutschen Sportschiedsgerichts bereits akzeptiert.

(Quelle: NADA)


  • Die UV-Behandlung von Blut, am Olympiastützpunkt Erfurt praktiziert, sei vor dem 1. Januar 2011 nicht von Regel M1 der Verbotsliste erfasst, so das Urteil. Foto: picture-alliance
    Die UV-Behandlung von Blut, am Olympiastützpunkt Erfurt praktiziert, sei vor dem 1. Januar 2011 nicht von Regel M1 der Verbotsliste erfasst, so das Urteil. Foto: picture-alliance