Finanzielle Entschädigung für Ausbildungsvereine?

In der Rechtssache Olympique Lyonnais gegen Olivier Bernard vor dem Europäischen Gerichtshof hat die Generalstaatsanwältin Eleanor Sharpston kürzlich ihre Schlussanträge gestellt.

Muss ein Verein den Ausbildungsverein eines jungen Spielers entschädigen?
Muss ein Verein den Ausbildungsverein eines jungen Spielers entschädigen?

Darin wurde festgestellt, dass ein Fußballverein, der einen jungen Spieler verpflichtet, unter Umständen dessen ursprünglichen Ausbildungsverein im Nachhinein finanziell entschädigen müsse. Das Urteil wird für Anfang 2010 erwartet.

Dem Verfahren liegt der Fall eines jungen Fußballspielers zu Grunde, dem von seinem französischen Verein, der ihn drei Jahre lang ausgebildet hatte, ein Vertrag als Berufsspieler angeboten worden war. Er lehnte ab und nahm stattdessen das Angebot des englischen Clubs Newcastle United an. Gemäß der damals in Frankreich geltenden Regelung für den Berufsfußball machte er sich damit gegenüber dem französischen Verein schadensersatzpflichtig. Dieser Verein verklagte den Spieler und den englischen Club vor den französischen Gerichten auf Zahlung eines Betrags in Höhe des Jahresentgelts, das der Spieler erhalten hätte, wenn er den Vertrag mit dem französischen Verein eingegangen wäre. Der französische Kassationshof verwies Mitte 2008 den Fall an den Europäischen Gerichtshof mit der Begründung, dass im vorliegenden Fall das im Artikel 39 EG festgelegte Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit mit den Interessen des ausbildenden Fußballvereins auf Leistungen Kompensationszahlungen kollidiere.

Nach Auffassung der Generalstaatsanwältin verstößt die französische Regelung grundsätzlich gegen das europaweit geltende Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit. Ausgleichsabgaben zur Abgeltung der Trainingskosten könnten jedoch durchaus gerechtfertigt sein, da Vereine hierdurch für Investitionen in ihre Jugendarbeit entschädigt werden würden. Allerdings seien solche Rückzahlungen nur dann zu vertreten, sofern es sich um Entschädigungszahlungen für die reinen Trainings- und Ausbildungskosten handele und nicht, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um eine Summe drehe, die auf der Basis fiktiver zukünftiger Gehälter berechnet worden ist.

Sollte es zu einer Kompensationsleistung seitens eines Profispielers oder zukünftigen Profivereins kommen, müsste diese zudem zwischen den verschiedenen früheren Ausbildungsvereinen gerecht verteilt werden. Somit ginge die französische Regelung über das finanziell vertretbare Maß für Entschädigungsleistungen hinaus. Der Standpunkt der Generalstaatsanwältin ist für die Entscheidungsfindung des Gerichts jedoch nicht bindend.


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