Lehrer haben Pflicht zur Ersten Hilfe

Sportlehrer/innen müssen im Notfall Erste Hilfe im Unterricht leisten können, das hat “, das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden.

Reanimationsübung an einer Puppe. Foto: picture-alliance
Reanimationsübung an einer Puppe. Foto: picture-alliance

Zu ihrer Amtspflicht gehöre es, „nötige und zumutbare Maßnahmen rechtzeitig und in ordnungsgemäßer Weise durchzuführen“, das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem Urteil vom 4. April (Az. III ZR 35/18) entschieden und in einer Pressemitteilung bekanntgegeben.

Der BGH hob damit ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf und wies es zur Neuverhandlung zurück. In dem Fall war vor sechs Jahren ein damals 18-jähriger Schüler beim Aufwärmen im Schulsport plötzlich zusammengebrochen. Die beiden anwesenden Lehrer, so heißt es in der Meldung, hätten den Notarzt gerufen. Der Junge sei in die stabile Seitenlage gebracht worden, die Lehrer hätten aber nicht versucht, den Schüler wiederzubeleben. Der Gymnasiast habe irreversible Hirnschäden wegen mangelnder Sauerstoffversorgung erlitten und sei heute zu 100 Prozent schwerbehindert. Er müsse rund um die Uhr betreut werden.

Der inzwischen 24-Jährige hatte das Land Hessen wegen unzureichender Erste-Hilfe-Maßnahmen verklagt. Er fordert mindestens 500.000 Euro Schmerzensgeld, gut 100.000 Euro für die Erstattung materieller Schäden, eine monatliche Mehrbedarfsrente von etwa 3.000 Euro sowie die Feststellung, dass Hessen auch für künftige Kosten aufkommen soll.

(Quelle: Bundesgerichtshof)


  • Reanimationsübung an einer Puppe. Foto: picture-alliance
    Reanimationsübung an einer Puppe. Foto: picture-alliance