Skiverband: Entschließung zur Schiedsvereinbarung

Der DSV-Beirat Recht und Sicherheit sieht beim Abschluss von Schiedsvereinbarungen durch die Verbände keine einseitige Benachteiligung der Athleten.

Der Deutsche Ski-Verband wird auch zukünftig mit seinen Athleten und Athletinnen Schiedsvereinbarungen treffen. Foto: picture-alliance
Der Deutsche Ski-Verband wird auch zukünftig mit seinen Athleten und Athletinnen Schiedsvereinbarungen treffen. Foto: picture-alliance

Zur derzeitigen Diskussion um die Schiedsvereinbarung zwischen Athleten und Spitzenfachverbänden, die durch die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts München I im Verfahren der Eisschnellläuferin Claudia Pechstein ausgelöst wurde, fasste der juristische Beirat des Deutschen Skiverbandes (DSV) im Rahmen der Rottacher Arbeitstagung folgende Entschließung.

Die Spitzenfachverbände, wie der Deutsche Skiverband, haben auf Grund des so genannten „Ein-Platz-Prinzips“ eine Monopolstellung inne. Eine solche Monopolstellung untersagt allerdings nur den Missbrauch der infolge des „Ein-Platz-Prinzips“ bestehenden Marktmacht durch die Spitzenfachverbände.
Als daraus resultierende Folge wird die Vertragsfreiheit der Spitzenfachverbände eingeschränkt, weil jeweils eine umfassende Abwägung der einzelnen gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen und eine einseitige Benachteiligung der Athleten zu vermeiden ist.

Der Beirat sieht beim Abschluss von Schiedsvereinbarungen durch die Verbände keine einseitige Benachteiligung der Athleten und somit auch keinen Verstoß gegen die vorgenannten Grundsätze.

In eine Interessenabwägung mit einzubeziehen ist, dass die Spitzenfachverbände auf Grund der zwingenden Vorgaben des WADA-/NADA-Codes international und national verpflichtet sind, solche Schiedsvereinbarungen im Rahmen der Dopingbekämpfung abzuschließen. Demzufolge besteht in diesem Punkt für die Verbände keinerlei Gestaltungspielraum. Auch auf allgemein politischer Ebene besteht die Verpflichtung zur Umsetzung des WADA-Codes durch das völkerrechtlich verbindliche UNESCO-Übereinkommen vom 18.10.2005.

Gleichzeitig liegt es im Interesse der Athleten eine kalkulierbare und einheitliche Rechtsprechung auf nationaler und internationaler Ebene im Rahmen der Schiedsgerichtsbarkeit zu haben. Dies wäre bei einer Aufteilung auf verschiedene nationale Gerichte in keiner Weise gewährleistet. Hinzu kommen das unstrittige fachliche Know-how der Sportschiedsgerichtsbarkeit, sowie der Aspekt, dass die Schiedsgerichtsbarkeit jeweils wesentlich schneller zu einer Entscheidungsfindung kommt als ein ordentliches ziviles Gericht.

Schließlich bleibt zu betonen, dass die Schiedsgerichtsbarkeit grundsätzlich kein minderwertiger Rechtsweg ist, sondern insbesondere auch durch die deutsche Zivilprozessordnung als gleichwertiger Weg der Streitbeilegung gegenüber den staatlichen Gerichten anerkannt ist.

Ungeachtet dessen sieht der DSV-Beirat in diesem Zusammenhang sowohl national wie auch international einen Verbesserungs- und Optimierungsbedarf in Bezug auf die Ausgestaltung des schiedsgerichtlichen Verfahrens sowie in Besetzungsfragen u.a. bei der Auswahl der Schiedsrichter. Die berechtigte Kritik hierzu sollte aufgegriffen werden.

(Quelle: DSV)


  • Der Deutsche Ski-Verband wird auch zukünftig mit seinen Athleten und Athletinnen Schiedsvereinbarungen treffen. Foto: picture-alliance
    Der Deutsche Ski-Verband wird auch zukünftig mit seinen Athleten und Athletinnen Schiedsvereinbarungen treffen. Foto: picture-alliance